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Tipp vom Anwalt: Leistungsanforderungen hängen von Vertragsumständen ab

Matthias Scheible

Der Fall

Ein Auftraggeber (AG) beauftragte einen Auftragnehmer (AN) damit, eine vollautomatische Krananlage herzustellen. Dem Vertrag wurde die VOB/B zu Grunde gelegt. 

Laut Angebot, das Teil des Werkvertrags wurde, sollte die Krananlage Brennstoff in einem Biomasse-Heizkraftwerk transportieren. Einsatzort war damit gemäß der Beschreibung im Angebot eine geschlossene Halle bei einer Umgebungstemperatur von -10 bis +40 °C.

Der Wassergehalt des Brennstoffs sollte 35 -60 Prozent betragen.  Im Genehmigungsverfahren war eine vollständige Einhausung der Anlage gefordert worden. Für notwendige Türen und Tore wurden Dämmwerte vorgegeben. Zusätzlich war gefordert, dass das Rolltor für die Brennstoffanlieferung, mit Ausnahme der Zeiten, in denen eine Anlieferung erfolgt, geschlossen zu halten sei.

Soweit die Halle nicht belüftet würde, könnte es in den Wintermonaten in der Halle zu starkem Nebel kommen und eine Luftfeuchtigkeit von 100 Prozent entstehen. Dem AN war dieser Umstand nicht bekannt. Allerdings war der Kran unter diesen Bedingungen nicht funktionstüchtig. Die Parteien stritten sich nun um den Werklohn.     

Entscheidung 

Der AG unterlag vor Gericht, der AN bekam Recht. Dem AN steht somt ein Anspruch auf Werklohn zu.  Die Werkleistung des AN sei nicht mangelhaft gewesen, denn der Umstand, dass die Krananlage bei starkem Nebel und einer Luftfeuchtigkeit von 100 Prozent nicht funktionsfähig sei, stelle keinen Mangel der Werkleistung des AN dar.

In diesem Zusammenhang unterstrich das Gericht, dass sich der vereinbarte Werkerfolg nicht nur daran orientiere, die vertraglich vereinbarten Parameter zu erreichen, sondern auch an der zwischen den Parteien angedachten Funktionstauglichkeit - also den Leistungsanforderungen an das Werk.

Die Anforderung, dass der Kran in einer derart nebligen und feuchten Umgebung zum Einsatz kommen würde, wurde dem AN nicht gesagt. Insoweit war weder eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden, noch konnte der AN absehen, dass es zu solchen Einsatzbedingungen kommen könnte (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 19.08.2019, Az.: 10 U 330/19).

Grundsätzliches und Fazit 

Häufig bedeutet eine nicht vorhandene Funktionstauglichkeit einen Mangel. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Parteien über die Art und Weise der Ausführung sowie den Umfang der geschuldeten Leistung keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben. Dann ist unter Berücksichtigung von Zweck und Funktion beim Vertragssoll von einer Einsatzfähigkeit in einer „ortsüblichen“ und vergleichbaren Umgebung auszugehen. Sonderbedingungen, wie in diesem Fall, hätten dem AN offenbart werden müssen. Dies ist offensichtlich nicht erfolgt, weshalb die Krananlage nicht mangelhaft war.

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