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Tipps vom Anwalt: Wenn bei der Badrenovierung ein Ehepartner abspringt

Matthias Scheible

Ein von einem Ehepartner erteilter Auftrag über die Renovierung eines Bads und eines Schlafzimmers mit einem Auftragswert (hier in Höhe von ca. 34.000 Euro) stellt ein auch den anderen Ehegatten verpflichtendes Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs dar, wenn der Vertragsabschluss erkennbar auf einer vorher getroffenen Absprache zwischen den Eheleuten beruht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 10.08.2018, Az.: 8 U 109/14; mit Beschluss v. 04.02.2021, Az.: VII ZR 178/18 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Was war passiert?

Die Auftraggeber (AG) wollten den Auftragnehmer (AN) mit dem Erbringen von Handwerksleistungen beauftragen, die u. a. die Renovierung eines Bades und eines Schlafzimmers umfassten. Hierzu übermittelte der AN den AG ein Angebot.  Auf einem gemeinsamen Briefbogen nahm der Ehemann auf AG Seite das Angebot an und unterzeichnete dieses. Im Zuge der Bauausführung kam es zu Streitigkeiten wegen der Ausführung und der in Rechnung gestellten Abschlagssummen. Nachdem sich der Ehemann für die AG erklärte und im weiteren Schriftverkehr eine Zahlung verweigerte, klagte der AN auf Zahlung gegen beide Ehegatten. Die Ehefrau verteidigte sich mit dem Vortrag, dass nur der Ehemann unterschrieben habe und nur dieser Vertragspartner sei.

So entschied das Gericht

Das Gericht gibt dem AN Recht. Das Gericht entscheidet, dass sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann Vertragspartner des AN geworden sind. Dies ergebe sich aus der Annahme des Angebots sowie dem weiteren Schriftverkehr mit dem AN. Dem stehe nicht entgegen, dass die Annahme des Angebots allein vom Ehemann unterzeichnet worden sei. Im Übrigen ergibt sich die Verpflichtung der Ehefrau hier auch aus § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs).

Das Gericht unterstreicht, dass der dem AN erteilte Auftrag zur Vornahme von Handwerksleistungen zu den Geschäften im Sinne des § 1357 BGB gehöre. Der Auftrag diente hier der Deckung des Lebensbedarfs. Der Umfang der in Auftrag gegebenen Arbeiten überschreitet auch nicht den durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau gezogenen Rahmen ihres Lebensbedarfs. Was noch zum Lebensbedarf gehört, bestimmt sich nach dem Lebenszuschnitt der Familie, wie er nach außen in Erscheinung getreten ist (vgl. BGH, Urteil v. 13.02.1985, Az.: IVb ZR 72/83).

Insoweit ist es auch von Bedeutung, ob im Einzelfall eine Absprache zwischen den Eheleuten stattgefunden hat: Beruht das Geschäft erkennbar auf einer vorher getroffenen Absprache, ist darin ein Anhaltspunkt für einen entsprechenden Lebenszuschnitt der Familie zu sehen. Im konkreten Fall gab es für den AN keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Umfang der Malerarbeiten nicht mehr innerhalb des durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gezogenen Rahmens hielt.

Grundsätzliches und Fazit

Nach § 1357 ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. In erster Linie soll damit der Rechtsverkehr geschützt werden. Vertragspartner sollen sich darauf verlassen können, dass das von einem getätigte Geschäft für beide Ehegatten Gültigkeit hat und die Forderung auch von beiden Ehegatten beitreiben kann.

Einschränkungen dieses Grundsatzes ergeben sich im Einzelfall aus Art und Umfang des getätigten Geschäftes und wenn offenkundig wird, dass einer der Ehepartner das Geschäft nicht gegen sich gelten lassen will. Eine Klarstellung kann insbesondere durch Unterschrift beider Vertragspartner auf dem Angebot oder unter dem Auftrag erfolgen.

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