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Tipp vom Anwalt: Auf die Leistungsbeschreibung kommt es an

1. Der Fall

Der Auftragnehmer (AN) wird nach öffentlicher Ausschreibung mit der Errichtung einer Straßenüberführung beauftragt. Im Leistungsverzeichnis (LV) ist folgende Position benannt: "Betonstahl entsprechend statischen und konstruktiven Erfordernissen einbauen. Bauteil = Überbau. Stahlsorte BST 500 S." Als Menge sind "45,00 t". Tatsächlich wird mehr Stahl verbaut als ursprünglich im LV. Die Stahlmehrmengen werden vom Auftraggeber (AG) bezahlt. Der AN verlangt die Erstattung von Mehrkosten wegen aufwändigerer und längerer Arbeiten durch zusätzlich einzubringende Mengen an Stahl (vgl. OLG Celle, Urteil v. 15.03.2017, Az.: 14 U 42/14).

2. Das Urteil

Gemäß der vertraglichen Bestimmungen ist das Risiko der tatsächlich zu verbauenden Betonstahlmengen vom AN zu tragen. Bestimmtheit und Transparenz der geforderten Leistung im LV sind nicht zu beanstanden. Das Gericht stellt fest, dass es vom Wortlaut her unmissverständlich klargestellt sei, dass vom AN statische und konstruktive Erfordernisse für das Bauteil Überbau zu beachten seien. Bei ihrer Kalkulation waren die AN folglich gehalten, sich selbstständig Gedanken über die statischen und konstruktiven Grundlagen für das Bauteil Überbau, hier den Einbau von Betonstahl, zu machen. Der AN wusste, dass er die Statik selbst erstellen musste. Der AN hätte sich bei der Kalkulation nicht auf die Richtigkeit des Massenvordersatzes verlassen dürfen. Denn die Betonmenge richte sich nach den statischen Erfordernissen. Dann musste dem AN als Fachfirma klar sein, dass die Mengenangabe von 45 t seitens der AGs ohne zuvor erstellte Statik und Konstruktionskonzeption nur einen Richtwert vorgab. Bei Zweifeln über die Bestimmtheit des LV hätte der sich beim AG erkundigen müssen, was es mit der Mengenangabe von 45 t auf sich habe. Unklarheiten des LV, die einer zuverlässigen Kalkulation entgegenstehen, dürfe der Bieter nicht einfach hinnehmen. Im Zweifel müsse eine Aufklärung im Bietergespräch vor Angebotsabgabe erfolgen.

3. Grundsätzliches

Ist ein Bieter der Meinung, dass die Ausschreibung unklar ist oder ihm ein ungewöhnliches Wagnis übergebürdet wird, muss er nachfragen und den Vergaberechtsverstoß gegebenenfalls rügen. Bei Formulierungen in funktionalen Baubeschreibungen ist von Seiten der Unternehmer Vorsicht geboten. Ist die Beschreibung nicht eindeutig, entscheidet im Zweifelsfall ein Gericht über den Umfang der geschuldeten Leistung. Unternehmern ist daher zu raten, dass sie sich dem Risiko einer unklaren Leistungsbeschreibung nicht aussetzen. Jeder Unklarheit sollte daher im Vorfeld, d. h. vor Abgabe eines Angebots, geklärt und nachweislich dokumentiert werden.

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