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Mängelbeseitigung durch Dritte: Finger weg von Schwarzarbeit!

Matthias Scheible

Mangelbeseitigungskosten die auf Basis einer „Schwarzgeldabrede“ erbracht worden sind, sind nicht zu erstatten bzw. zu vergüten (vgl. OLG Schleswig, Urteil v. 30.04.2019, Az.: 7 U 152/18; mit Beschluss des BGH vom 12.01.2022, Az.: VII ZR 122/19 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Nachdem ein Unternehmer ein Gewerk mangelhaft errichtet hatte und die vom Auftraggeber (AG) gesetzte Frist zur Mangelbeseitigung fruchtlos verstrichen war, beauftragte der AG einen Ersatzunternehmer mit der Mangelbeseitigung. Die hierfür anfallenden Kosten wollte er vom ursprünglichen Auftragnehmer (AN) ersetzt bekommen. Im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung wurde festgestellt, dass die behaupteten Mängelbeseitigungskosten aufgrund fehlender Rechnungen nicht nachvollzogen werden konnten. Hiernach steigt das Gericht näher in die Prüfung des Sachverhaltes ein. In diesem Zuge erhärtet sich der Verdacht, dass der AG den Ersatzunternehmer auf Basis einer „Schwarzgeldabrede“ beauftragt hatte. Für die auszuführenden Leistung sollte keine Rechnung gestellt werden.   

So entschied das Gericht

Die Tätigkeit des Ersatzunternehmers für den AG unterfällt dem § 1 Abs. 2 SchwarzArbG. Zur Überzeugung des Gerichts wurde festgestellt, dass über die behaupteten Ersatzvornahmekosten weder eine Rechnung ausgestellt wurde, noch dass die Rechnungstellung beabsichtigt war. Hier lag eine sog. Schwarzgeldabrede zur Vermeidung und Verknappung der Steuerabfuhr vor. Eine sog. Schwarzgeldabrede führt jedoch zur vollständigen Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags. Der AG konnte die Ersatzvornahmekosten somit nicht von seinem ursprünglichen AN erstattet verlangen, obwohl ursprünglich ein Erstattungsanspruch für Ersatzvornahmekosten bestanden hätte. 

Grundsätzliches und Fazit

Auch wenn immer wieder festgestellt werden muss, dass handwerkliche Arbeiten ausgeführt und hierfür - zur Verknappung oder Vermeidung der Steuerabfuhr -  keine Rechnungen gestellt werden, muss von einem solchen Vorgehen abgeraten werden. Der Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot ist von Amts wegen seitens der Gerichte zu berücksichtigen. Die Gerichte sind zunehmend sensibilisiert für diese Problematik. Die Vertragsparteien verlieren nicht nur alle Sicherheiten (Vergütungs-, Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche), die der Gesetzgeber für Verträge vorgesehen hat, sondern verstoßen somit auch gegen das Straf- und Steuerrecht.

Rechtsanwalt Matthias Scheible ist Syndikusrechtsanwalt bei einem Wohnungsbauunternehmen und verfasst Artikel zu rechtlichen Themen auf haustec.de.

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