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Wohnurteile: Türöffner muss sein

Mindeststandard: Türöffner im modernen Mietshaus

Ein elektrischer Türöffner, der von den Wohnungen eines Mehrfamilienhauses aus bedient werden kann, ist nach heutigen Kriterien schlichtweg unverzichtbar. Der Eigentümer des Objekts muss nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für die Einhaltung dieses Mindeststandards Sorge tragen. (Verwaltungsgericht Frankfurt, Aktenzeichen 8 L 3058/20.F)

Der Fall: Einige Bewohner eines Mietshauses in Frankfurt beschwerten sich beim Wohnungsaufsichtsamt über die Zustände in ihrer Wohnanlage. Die Behörde erließ daraufhin eine Anordnung gegen den Eigentümer, diverse Missstände zu beseitigen. Der Betroffene verteidigte sich mit dem Argument laufender Modernisierungsarbeiten, die vorübergehend zu einigen Mängeln geführt hätten.

Das Urteil: Das Verwaltungsgericht stützte das behördliche Eingreifen. Ein elektrischer Türöffner gehöre ebenso zu den Mindeststandards wie eine Gegensprechanlage und eine Zeittaktung der Treppenhausbeleuchtung, die im betreffenden Anwesen dauerhaft eingeschaltet gewesen war. Die Sanierung habe sich mit eineinhalb Jahren so lang hingezogen, dass man nicht mehr von kurzfristigen Einschränkungen sprechen könne.

Mieterabfindungen vor Renovierungen als Werbungskosten

Abfindungen an Mieter, um diese zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu bewegen und das Objekt anschließend renovieren zu können, sind nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS sofort abziehbare Werbungskosten. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 29/21)

Der Fall: Ein Immobilieneigentümer wollte sein gerade erworbenes Objekt (vier Wohneinheiten, unter Denkmalschutz stehend) grundlegend renovieren. Um die Mieter zur Beendigung der Mietverträge und Räumung ihrer Wohnungen zu bewegen und die Arbeiten zügig durchführen zu können, zahlte er Abfindungen in Höhe von 35.000 Euro. Ohne die Räumung wäre die Renovierung technisch möglich, aber äußerst umständlich gewesen. Der Fiskus verweigerte die Anerkennung der Ausgaben als sofort abziehbare Werbungskosten.

Das Urteil: Der BFH als höchste Instanz korrigierte die Entscheidung des Finanzamtes sowie der Vorinstanzen. Er ließ die geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Die Alternative einer Renovierung ohne Räumung sei hier nicht ausschlaggebend.

Unkorrekte Mieterhöhung

Wenn die Miete erhöht werden soll, dann muss das entsprechende Schreiben ordnungsgemäß zugestellt werden. Ein Vermieter in Baden-Württemberg hatte sich nicht an die Regularien gehalten und scheiterte deswegen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit seinem Verlangen. (Amtsgericht Kirchheim/Teck, Aktenzeichen 2 C 251/20)

Der Fall: Ein Vermieter hatte sein Erhöhungsschreiben direkt an eine unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stehende Mieterin adressiert. Erst zu einem späteren Zeitpunkt hatte die Betreuerin zufällig davon erfahren. Angesichts dieser Tatsache war der Vermieter der Meinung, dass das Dokument den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zugestellt worden sei.

Das Urteil: Das zuständige Amtsgericht sah das ganz und gar nicht so. Das Schreiben hätte unmittelbar der Betreuerin zugehen müssen. Weil dies nicht so gewesen sei, könne es auch keine Wirksamkeit entfalten. Die zufällige Kenntnisnahme reiche jedenfalls nicht aus, um das zu ändern.

Boxer auf 38 Quadratmetern

Die Tierhaltung sorgt immer wieder für Streitereien zwischen Immobilieneigentümern und Mietern. In Köln hielt ein Mieter in nur einem Zimmer mit einer Fläche von 38 Quadratmetern einen Boxerhund, was der Vermieter als zu beengte Verhältnisse betrachtete. Das Gericht war nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zwar ebenfalls der Meinung, dass dies nicht ideal sei. Allerdings scheine es angesichts nur einer dort wohnenden Person noch vertretbar. In der Frage der artgerechten Haltung eines Tieres sei in letzter Konsequenz allerdings nicht das Mietrecht zuständig. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 210 C 208/20)

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