Neu ab 2025: Handwerker müssen eigene Parkplätze mit Ladesäulen ausstatten

Fast jedes fünfte im Juni 2025 neu angemeldete Fahrzeug fährt rein elektrisch, meldet der ADAC. Ein Grund dafür seien, Rabatte für Elektroautos und Steuervergünstigungen von denen besonders gewerbliche Käufer profitieren. Zugleich gab es am 1. Juni gut 169.000 öffentliche Ladepunkte für die Stromer. Das waren 17 Prozent mehr als noch ein Jahr zuvor, berichtet die Bundesnetzagentur.
Dieser Zuwachs reicht allerdings nicht, um bis 2030 auf eine Million öffentlicher Ladestellen zu kommen, wie es sich die Bundesregierung vorgenommen hat. Beschleunigt sich der Zubau nicht massiv, wird sie bis zum Ende des Jahrzehnts gerade mal gut 370.000 Ladepunkte installiert haben.
Deshalb verpflichtet die Große Koalition nun Handwerksbetriebe zum Ausbau der Ladeeinrichtungen.
Pflichten zum Aufbau von Ladeinfrastruktur für Handwerker
Seit Jahresbeginn müssen diese nach dem „Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität“ (GEIG), von ihnen vorgehaltene Parkplätze mit Ladesäulen ausstatten, oder die für deren Installation erforderliche „Infrastruktur“schaffen. Das können beispielsweise Leerrohre, Bodeninstallationssysteme oder Kabelpritschen für die spätere Verlegung der erforderlichen Leitungen sein. Auch der Platz für die erforderlichen Stromzähler und Schutzelemente muss vorhanden sein.
Im Einzelnen schreibt das GEIG vor,
- bei neugebauten Gewerbeimmobilien pro sechs Stellplätzen einen Ladepunkt zu errichten. Jeder dritte Parkplatz muss mit der entsprechenden Leitungsinfrastruktur ausgestattet sein.
- Bei der Renovierung von Gewerbebauten im Bestand, pro zehn Stellplätzen einen Ladepunkt zu installieren. Die Leitungsinfrastruktur muss für jeden fünften Abstellplatz vorhanden sein. Die Pflicht entfällt, wenn die Kosten für die Einrichtung der Ladepunkte beziehungsweise der Infrastruktur zehn Prozent der gesamten Renovierungskosten übersteigen.
- Bei bestehenden Gewerbeimmobilien, die mehr als 20 Parkplätze haben, muss wenigstens ein Ladepunkt eingerichtet werden, auch wenn die Gebäude nicht renoviert werden.
- Beim Neubau von Wohngebäuden muss die für die Einrichtung eines Ladepunktes erforderliche Infrastruktur geschaffen werden, sobald die Gebäude mehr als fünf Stellplätze haben.
Erfüllen Betriebe diese Verpflichtung nicht, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro für jeden nicht errichteten Ladepunkt beziehungsweise für jeden Stellplatz, der nicht mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet ist.
Einrichten von Ladepunkten: Ausnahmen
Allerdings sieht das GEIG auch Ausnahmen vor. Diese gelten für Gewerbegebäude, die sich im Eigentum von „kleinen und mittleren Unternehmen“ befinden und deren Fläche zu mindestens 50 Prozent von diesen genutzt wird. Dabei müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein.
Kleine Unternehmen haben nach der Definition der Europäischen Union weniger als 50 Beschäftigte, mittlere weniger als 250 Mitarbeiter. Der Jahresumsatz eines kleinen Unternehmens oder seine Bilanzsumme darf zudem zehn Millionen Euro nicht übersteigen. Ein mittleres Unternehmen darf höchstens 50 Millionen Euro erlösen oder eine Bilanzsumme von 43 Millionen Euro haben.
Auch wenn die Verpflichtungen des GEIG kleine Handwerksbetriebe somit kaum treffen dürften, größeren Unternehmen bereiten sie hohe Kosten und viel Bürokratie für die Planung der Ladepunkte und der Leitungsinfrastruktur, die Beantragung von deren Anschluss an das öffentliche Netz sowie die Dokumentation der Maßnahmen. Ob die Bundesregierung so ihre eigenen Versäumnisse beim Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur ausgleichen kann, ist dagegen ungewiss.