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Brandschutz bei Rohrabschottungen normgerecht umsetzen

Markus Berger
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Tägliche Konfliktsituation im Kampf der Versorgungsleitungen um den Platz im Schacht.

Beim Brandschutz geht es um Leben und Tod. Und nicht zuletzt um hohe Schadensummen, die oft genug die Betroffenen in den finanziellen Ruin stürzen. In der Folge kann das möglicherweise auch den zuständigen Fachplaner oder das ausführende Fachhandwerksunternehmen treffen, wenn im Nachhinein unzulässige Installationen als Ursache festgestellt werden. Daher ist der sichere Einsatz und die korrekte Verwendung der Bauprodukte und Bauarten, die dem Brandschutz dienen, für alle am Bau Beteiligten von entscheidender Bedeutung. Schließlich stellt schon § 3 der Musterbauordnung (MBO) unter der Überschrift „Allgemeine Anforderungen“ klar:

  • (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
  • (2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

Das ist umfassend formuliert und prinzipiell eindeutig. Doch spätestens beim Bezug auf die tägliche Baupraxis, beispielsweise auf Schachtbelegungen durch Brandabschnitte, muss die Theorie konkret durch entsprechende Bauprodukte und Bauarten mit Leben erfüllt werden (Bild oben). Wer hier nicht das nötige Fachwissen mitbringt und nicht entsprechend geeignete Produkte und Systeme einsetzt, der läuft leicht ins Haftungsrisiko.

Strafrechtliche Haftung bei Baugefährdung

Das Haftungsrisiko betrifft alle unmittelbar am Bau beteiligten Gewerke, jedes in seiner speziellen Funktion. Dazu ein Zitat aus dem Strafgesetzbuch (StGB), Paragraf 319 „Baugefährdung“:

(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Genauer bedeutet dies: Werden aufgrund einer mangelhaften brandsicherheitstechnischen Anlage Leib und Leben von Menschen gefährdet oder kommt es gar zu Körperverletzungen mit oder ohne Todesfolge, wird in der Regel ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen die mutmaßlichen Verursacher eingeleitet. Den Tatbestand der Baugefährdung nach § 319 Strafgesetzbuch (StGB) hat dabei derjenige erfüllt, der bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerkes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.

Wie lässt sich das Risiko minimieren, also die korrekte Verwendung von Bauprodukten und Bauarten absichern und dokumentieren? Und welche Gesetze sind hierbei im Einzelnen zu berücksichtigen? Es folgt der Versuch einer Übersicht.

Der Rechtsrahmen

Baurecht ist in Deutschland Landesrecht. In der Musterbauordnung wie in den Landesbauordnungen gibt es entsprechend bereits Hinweise, welche Bauprodukte im Kontext des vorbeugenden baulichen Brandschutzes verwendet werden dürfen. Als Grundtenor gilt dabei: „Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck geeignet sind.“ Dafür gibt es Kennzeichnungen wie das Ü- oder das CE-Zeichen, die in § 17 der MBO mit den entsprechenden Anforderungen, die diese Produkte zu erfüllen haben, hinterlegt sind.

Im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde der Länder macht wiederum das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) für Bauprodukte die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. Das DiBt sieht sich hier neben den Vorgaben aus dem Europäischen Parlament auch den Anforderungen aus dem Grundgesetz verpflichtet. Somit ist es möglich, dass Anforderungen an Bauprodukte oder Bauarten über die Anforderungen auf Basis des Europäischen Parlamentes teilweise sogar hinausgehen können.

Die Abgrenzung

Als Bauprodukt wird das einzelne Produkt bezeichnet. So gehören zu einer Rohrabschottung meist Rohre, Befestigungsmaterialien, Umhüllungen, Dämmungen, Material zum Verfüllen von Öffnungen zwischen Rohr bzw. Rohrummantelung und durchdrungenem Bauteil (Wand/Decke) oder gegebenenfalls auch reaktive Bauprodukte wie Dämmschichtbildner oder Blähgrafite. Das alles sind Bauprodukte.

Daneben gibt es die Bauart (Bild 1 in der Bildergalerie). Die Bauart „Abschottung“ (Bild 2 in der Bildergalerie) beschreibt zum Beispiel die komplette Rohrdurchführung. Es werden mehrere Bauprodukte in einer bestimmten und festgelegten Anordnung kombiniert. Das Ergebnis ist dann die Rohrabschottung mit einer bestimmten Qualität und einem festgelegten Leistungsumfang.

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