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Diese Vorgaben müssen Trinkwasser-Gefährdungsanalysen einhalten

Arnd Bürschgens
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Der technische Maßnahmenwert von 100 KBE (koloniebildende Einheiten) pro 100 ml trägt sowohl dem Aspekt Rechnung, dass nicht jede Besiedlung mit Legionellen zwangsläufig auch zu Erkrankungen führt, dennoch aber die relevanten Systeme der Trinkwasserinstallation systemisch untersucht werden müssen, um mögliche Gefährdungen für die Nutzer zu beseitigen.

Ein Gutachten zur Gefährdungsanalyse sucht also nicht nur nach realen Gefahren oder nur nach den Ursachen für eine Legionellenkontamination. Es geht vielmehr darum, bereits die Besorgnis einer Gefährdung, die von der Trinkwasserinstallation ausgehen könnte, auszuschließen.

„Eine Schädigung der menschlichen Gesundheit ist nach dem Präventionsgedanken des Infektionsschutzgesetzes nur dann nicht zu besorgen, wenn hierfür keine, auch noch so geringe Wahrscheinlichkeit besteht, eine Gesundheitsschädigung also nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist“ (VG Würzburg W6/S 14.485, 2014).

Was ist eine Gefährdungsanalyse?

Bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes als generellem Indikator für Mängel an Trinkwasserinstallationen ist daher immer eine vollständige Überprüfung der Trinkwasserinstallation im Sinne eines Gutachtens zur Gefährdungsanalyse erforderlich, um eine vermeidbare Gesundheitsgefährdung auszuschließen.

Im Sinne der Richtlinie wird dieses Gutachten umfassend sowohl im Hinblick auf den technischen als auch auf den hygienegerechten Funktionserhalt verstanden. Die aktuelle Trinkwasserverordnung definiert im § 3 Nr. 13 seit Dezember 2017 die Gefährdungsanalyse ganz im Sinne der neuen Richtlinie, als „die systemische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung

  • der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage
  • von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung
  • von festgestellten Abweichungen von den a.a.R.d.T.
  • von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
  • von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.“
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