Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

Experten-Empfehlungen zur Legionellen-Untersuchung gemäß TrinkwV

Dr. Peter Arens
Symbol um den Artikel auf die Merkliste zu setzen
Inhalt

Klar definiert ist der rechtliche Rahmen, der von der Trinkwasserverordnung vom 03.01.2018 und einer zugehörigen Empfehlung des Umweltbundesamtes vom 18.12.2018 nach Anhörung der Trinkwasserkommission vorgegeben ist.

UBA-Empfehlung zur „Legionellen-Untersuchungen gemäß TrinkwV“

Eine Empfehlung des Umweltbundesamtes war notwendig geworden, da die bisherige aus dem Jahr 2012 nicht mehr aktuell war. Die Empfehlung heißt etwas sperrig „Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung – Probenahme, Untersuchungsgang und Angabe der Ergebnisse“ (Bild 1). Sie kann kostenlos beim Umweltbundesamt heruntergeladen werden. Zielgruppen dieser Empfehlung sind Probenehmer, Gebäudebetreiber, Untersuchungsstellen und Gesundheitsämter. Dennoch enthält sie auch einige wichtige Aspekte für Fachplaner und Fachhandwerker, die zu berücksichtigen sind.

Systemisch ist orientierend!

Die UBA-Empfehlung  bezieht sich ausschließlich auf die Trinkwasserverordnung. Der neue Paragraf 14 b TrinkwV „Untersuchungspflichten in Bezug aus Legionella spec.“ führt folgendes aus: „Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach §3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e haben das Trinkwasser in der Wasserversorgungsanlage auf den Parameter Legionella spec. durch systemische Untersuchungen gemäß Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen“. Bei Kennern des DVGW Arbeitsblattes W 551 führt die Bezeichnung „systemisch“ manchmal zu Irritationen, was damit gemeint sein könnte.

Dies klärt die vorherige und erneut auch die neue aktuelle UBA-Empfehlung. „Systemisch“ im Sinne der TrinkwV bedeutet folgendes:

„Die systemische Untersuchung gemäß §14b TrinkwV entspricht einer orientierenden Untersuchung, wie sie im DVGW-Arbeitsblatt W 551 beschrieben ist.“

Demnach geht es bei diesen „systemischen“ Untersuchungen gemäß TrinkwV nicht darum, ob an jeder lokalen Entnahmestelle die Anzahl von Legionellen unter dem technischen Maßnahmenwert liegt, sondern ob die Trinkwasser-Installation als „System“ in den zentralen Teilen „wie der Trinkwassererwärmung, Verteilern, Steigsträngen oder Zirkulationsleitungen“ einwandfreies Trinkwasser liefert. 

Warum „systemische“ Untersuchungen?

Durch systemische Untersuchungen gemäß TrinkwV soll herausgefunden werden, ob zentrale Teile der Installation kontaminiert sind. Die Begründung hierfür ist, dass diese einen Einfluss auf eine größere Anzahl von Entnahmestellen in einem Gebäude haben. Es soll also gezeigt werden, dass eine Trinkwasser-Installation bei einem „bestimmungsgemäßen Betrieb“ über alle Entnahmestellen gemäß VDI/DVGW 6023 einwandfreies Trinkwasser in der hohen Güte des Wasserversorgers liefern kann.

Nicht im Geltungsbereich der systemischen Untersuchung gemäß TrinkwV sind einzelne Entnahmestellen, die zum Beispiel durch eine zu geringe Nutzung kontaminiert sind. Denn diese haben nur einen begrenzten Einfluss auf benachbarte Entnahmestellen oder Teile der Trinkwasser-Installation. Sie sollen nur im Rahmen einer weitergehenden Untersuchung gemäß DVGW W 551 erfasst werden (Bild 2).

Bild 2: Probenahmestellen bei orientierenden und weiterführenden Untersuchungen auf Legionellen gemäß DVGW Arbeitsblatt W 551.

Pflicht zur Erstuntersuchung auf Legionellen

Grundsätzlich, aber noch ohne den Parameter „Legionellen“, forderte bereits die VDI/DVGW 6023 vom April 2013 im Kapitel 6.9.3 den Nachweis einer einwandfreien Trinkwasserbeschaffenheit. Sie soll an repräsentativen endständigen Stellen einer Trinkwasser-Installation unmittelbar nach deren Befüllung nachgewiesen werden. Als Parameter werden benannt: Koloniezahlen bei 22°C und 36°C, Escherichia coli, coliforme Bakterien, Clostridium perfringens sowie in Gebäuden mit medizinischen Einrichtungen auch Pseudomonas aeruginosa. Es wird nachfolgend ausgeführt, warum eine Erweiterung dieses Untersuchungsumfanges auf Legionellen sinnvoll ist. Zunächst aber zurück zur TrinkwV:

Die TrinkwV vom 03.1.2018 fordert im §14b die Erstuntersuchung auf Legionellen in Gebäuden, in denen Trinkwasser im Rahmen einer „öffentlichen oder gewerblichen“ Tätigkeit abgegeben wird und in denen eine Großanlage gemäß DVGW W 551 vorhanden ist und Wasser vernebelt wird. Es müssen also immer alle drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Dann ist in diesen Anlagen eine Erstuntersuchung auf Legionellen gemäß TrinkwV  frühestens 3 Monate und spätestens 12 Monate nach der Inbetriebnahme notwendig (TrinkwV §14b (6)).

Tipp: Schon bei der Übergabe auf Legionellen testen

Vor diesem Hintergrund ist dem Fachhandwerker zu empfehlen, schon bei der Übergabe der Installation oder nach einer Anlagendesinfektion neben anderen mikrobiologischen Parametern in Anlehnung an die VDI/DVGW 6023 und das DVGW Arbeitsblatt W 556 immer auch den Parameter „Legionellen“ untersuchen zu lassen, selbst wenn anzunehmen ist, dass die Befunde unauffällig sein werden. Das ist in den meisten Fällen der Fall, aber eben nicht immer.

Nur durch diese Vorgehensweise lässt sich auch nach der oben genannten Pflichtuntersuchung gemäß §14 b TrinkwV  noch klären, ob die  Legionellenkontamination durch einen unzureichenden Wasserwechsel schon vor der Übergabe entstanden ist oder erst danach. Im ersten Fall wäre der Fachhandwerker dafür verantwortlich und haftbar, im zweiten der Gebäudebetreiber.

Sind Probenahmestellen Pflicht?

Ja: Die TrinkwV fordert in §14 b (3): „Der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage haben sicherzustellen, dass an der Wasserversorgungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geeignete Probennahmestellen vorhanden sind.“

Warum sind Probenahmeventile sinnvoll?

Die Probenahmestellen in einer Trinkwasser-Installation für orientierende und weiterführende Legionellen-Untersuchungen beschreibt seit 25 Jahren das DVGW-Arbeitsblatt W 551, das erstmalig 1993 erschien. Im Abschnitt 9.1 “Orientierende Untersuchungen“ finden sich wichtige Hinweise zur systemischen Untersuchungen gemäß TrinkwV.

Ein weiteres wichtiges Regelwerk zur Probenahme ist die im §14 b geforderte DIN EN ISO 19458. Bei einer Untersuchung auf Legionellen muss die Probenahme gemäß Zweck b) dieser Norm erfolgen. Dies bedeutet, dass der Einfluss der Entnahmearmatur auf das Untersuchungsergebnis so gering wie möglich sein soll. Daher sind z.B. Strahlregler, Duschschläuche und Duschköpfe zu entfernen. Erfolgt dies nicht, liegt „keine normkonforme Probenahme“ vor und die Untersuchung entspricht „damit nicht den Anforderungen für eine systemische Untersuchung nach TrinkwV“ (UBA-Empfehlung Legionellen-Untersuchung). Doch nicht jeder Probenehmer hat jeden Schlüssel für alle Typen von Strahlreglern zur Verfügung oder kann Duschköpfe und -schläuche entfernen. Daher ist allein schon aus Kostengründen und im Sinne belastbarerer Untersuchungsergebnisse die Einmal-Investition in Probenahmeventile sinnvoll.

Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder