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GModG ändert Regeln für Infrarotheizungen im Bestand

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Die wesentlichen Neuregelungen des nun geltenden Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) gelten seit dem 29. Juli diesen Jahres. Doch was verändert sich? Der Branchenverband IG Infrarot Deutschland hebt vor allem den Wegfall der zusätzlichen 45-Prozent-Anforderung im Gebäudebestand, die Absenkung des Primärenergiefaktors für netzbezogenen Strom und die weiter bestehende Befreiungsmöglichkeit nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 hervor. Die besonderen Wärmeschutzanforderungen für Stromdirektheizungen gelten weiterhin nicht für Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.

GModG senkt Primärenergiefaktor 

Mit dem GModG sinkt der Primärenergiefaktor für netzbezogenen Strom von bisher 1,8 auf 1,5. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Der Wert fließt in die energetische Bilanzierung nach dem GModG ein und beeinflusst, wie der Einsatz von Strom im gesetzlich vorgeschriebenen Nachweisverfahren bewertet wird. 

Ein niedrigerer Faktor führt dazu, dass der rechnerische Primärenergiebedarf bei der Nutzung von Strom geringer ausfällt als nach der bisherigen Bewertung. Christoph Weiland, Vorstand von IG Infrarot Deutschland, betont: „Der niedrigere Primärenergiefaktor stärkt die Wettbewerbsfähigkeit von Infrarotheizungen im energetischen Nachweis“.

Bestand verliert zusätzliche 45-Prozent-Anforderung

Für den Gebäudebestand gibt es eine weitere zentrale Änderung: Nach der bis zum 28. Juli 2026 geltenden Rechtslage musste ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen für den Einbau einer Stromdirektheizung grundsätzlich so beschaffen sein, dass es die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschritt. Verfügte das Gebäude bereits über eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, galt nach § 71d Abs. 2 GEG a. F. die strengere Schwelle von 45 Prozent.

Diese zusätzliche 45-Prozent-Anforderung ist mit dem GModG entfallen. Im Gebäudebestand gilt nun einheitlich die Schwelle von 30 Prozent. Nach § 46 Abs. 1 GModG darf eine Stromdirektheizung in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet. Ob bereits eine wasserführende Heizungsanlage vorhanden ist, führt nicht mehr zu einer Verschärfung dieser Schwelle.

Wann gelten Ausnahmen?

Die 30-Prozent-Anforderung gilt nicht für Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt. Sie gilt nach § 46 Abs. 2 GModG außerdem nicht für den Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung.

Bei zu errichtenden Gebäuden mit Wohnungen bleibt dagegen grundsätzlich die 45-Prozent-Schwelle bestehen. Nach § 10 Abs. 4 GModG darf eine Stromdirektheizung eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 45 Prozent unterschreitet. Auch hier gilt die Anforderung nicht für Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.

§ 102 ermöglicht weiter Befreiungen

Der Verband verweist ergänzend auf § 102 Abs. 1 Nr. 1 des GModG. Die bereits aus dem bisherigen GEG bekannte Möglichkeit bleibt bestehen. Auf Antrag kann eine Befreiung von einzelnen gesetzlichen Anforderungen erteilt werden, wenn die Ziele des Gesetzes durch andere als die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden.

Was heißt das? Der Eigentümer oder Bauherr muss die Voraussetzungen darlegen und nachweisen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde prüft, ob sie vorliegen. Sind sie erfüllt, hat die Behörde die beantragte Befreiung zu erteilen. Damit bleibt eine einzelfallbezogene Möglichkeit für alternative technische Konzepte bestehen, sofern nachvollziehbar nachgewiesen wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sind. 

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