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BEG-Fördernovelle: Holzkessel ab 2023 schlechter gestellt

Die Verbändeallianz aus Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie BDH, Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband DEPV, dem Fachverband Holzenergie im Bundesverband Bioenergie, die Initiative Holzwärme sowie dem Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik HKI kritisieren die BEG-Novelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Der Verbund sieht hier ein schleichendes Förderaus über die Anhebung von Anforderungen an Effizienz und Emissionswerte. Die Mitförderung von PV-Anlagen und Stromspeichern innerhalb der BEG soll dabei ganz entfallen.

Holzkessel nur noch mit Solar

Eigentlich sollte eine Überarbeitung der BEG noch mehr Bürgern den Zugang zu Fördermitteln ermöglichen bzw. erleichtern und so für noch mehr Energieeinsparung im Gebäudesektor sorgen. Die aktuelle Förderpolitik bei der Gebäudewärme ist aber laut Ansicht der Verbände eher kontraproduktiv und werde die Energiewende beim Heizungstausch im Gebäude ausbremsen, statt sie voranzutreiben. Als völlig überzogen beurteilt man den „Solarzwang“, d.h. die Vorgabe, dass ab dem kommenden Jahr Holzkessel nur noch eine Förderung durch die BEG erhalten, wenn gleichzeitig eine Solarthermieanlage installiert wird.

Fördermittel: Einbruch der Antragszahlen im September

Waren die Förderzahlen zuletzt in ihrer Tendenz steigend, so sorgte bereits die in der Vergangenheit intensiv geführte Diskussion rund um die Förderpolitik von Biomasse oder das Infrage stellen der CO2-Neutalität von Holz für Verunsicherung bei den Verbrauchern. Das Interesse für erneuerbare Heizsysteme ließ nach. Das zeigt auch die Entwicklung der aktuellen, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichen Antragszahlen bei der BEG. „Mit der gleichzeitigen Kürzung der Mittel und der Ankündigung deutlich verschärfter technischer Anforderungen zum 1. Januar 2023 nimmt das Wirtschafts- und Klimaschutzministerium BMWK eine komplett falsche Weichenstellung vor“, äußern sich Vertreter der Verbändeallianz.

Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag „Programmiertes Holzmobbing“, der die Vorgänge genauer unter die Lupe nimmt.

Nach Ankündigung der neuen restriktiven BEG-Förderbedingungen war zwar im August mit dem Eingang von etwa 269.000 Anträgen noch einmal ein reges Interesse festzustellen. Die Nachfrage hat sich aber schon im September und Oktober schlagartig um rund 90% reduziert. „Diese Entwicklung verwundert nicht. Insbesondere bei den in der BEG bislang für die höchsten CO2-Einsparungen verantwortlichen Holz- und Pelletfeuerungen führen die neuen Fördervoraussetzungen zu einem Einbruch“, betonen die Verbandsvertreter

„Förderstopp durch die Hintertür“

Auch der HKI hat sich hierzu immer wieder klar positioniert und die gemeinsame Verbände-Stellungnahme mitgetragen. Wie schon in der Vergangenheit an unterschiedlicher Stelle kritisiert, war auch hier die Einspruchsfrist wieder sehr knapp. Kritisch sind die steigenden Anforderungen sowohl bei den Einzelmaßnahmen (BAFA-Förderung) als auch bei der Gebäudesanierungen (KfW-Förderung). „Wir sehen hier einen faktischen Förderstopp durch die Hintertür“, erklärt Frank Kienle, Geschäftsführer des HKI. „Die Anpassungen sind teilweise sehr tiefgreifend“, so Kienle weiter. Wer sich künftig einen Pelletkessel installiert, muss parallel auf seinem Dach Sonnenkollektoren montieren, sonst gibt es keine staatliche Förderung. „Das ist sozial völlig unausgeglichen und eine bewusste Benachteiligung der Holzheizungen“, kritisiert Kienle weiter. Damit ist ein einfacher Tausch zukünftig nicht mehr möglich. Entweder investiert man alles auf einen Schlag oder man ist raus aus der Förderung. Ob man am Ende so die Wärmewende schafft bleibt fraglich.

Seit 2021 wird die Förderlandschaft für den Neubau von Gebäuden sowie für die Sanierung von Bestandsbauten von der BEG geregelt. Grundsätzlich können alle Bürger Förderansprüche gemäß des BEG geltend machen. Auch Unternehmer, Kommunen sowie gemeinnützige Einrichtungen können Anträge stellen. Dabei ist zu beachten, dass der Antrag immer vor Beginn eines Bauvorhabens bzw. Sanierungsvorhabens gestellt wird. Sollte bereits vor Antragstellung ein Handwerkerangebot auch nur angenommen werden, erlischt der Förderanspruch. Lediglich Beratungs- und Planungsdienstleistungen dürfen schon vorher in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für eventuell notwendige vorbereitende Arbeiten.

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