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Neu im BEG EM: Begrenzung der Heizungsoptimierung

Jochen Vorländer

Robert Habeck hat bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude die Einzelmaßnahmen Heizungsoptimierung für größere Gebäude gestrichen.

Über die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 16. September 2021 (BAnz AT vom 18. Oktober 2021 B2), geändert durch die BEG-Novelle vom 21. Juli 2022 (BAnz AT vom 27. Juli 2022 B1) wird nach Nr. 5.4 die Heizungsoptimierung bezuschusst:

„Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung der Heizungsanlage in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wenn sie die in der Anlage zu dieser Richtlinie festgelegten technischen Mindestanforderungen erfüllen; hierzu gehören beispielsweise der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve, des Austauschs von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung, Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne von Nummer 5.3 Buchstabe i, im Fall einer Wärmepumpe auch die Optimierung der Wärmepumpe, die Dämmung von Rohrleitungen, der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück) sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechniken.“

EnSimiMaV strahlt auf die BEG EM ab

Mit der 2. Änderung der BEG EM vom 15. September 2022 (BAnz AT vom 21. September 2022 B1) ist nun die Förderung der Heizungsoptimierung nach Nummer 5.4 auf Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten bzw. bei Nichtwohngebäuden auf höchstens 1.000 m2 beheizter Fläche begrenzt worden. Die Begrenzung ist bereits mit dem Inkrafttreten der BEG-EM-Änderung am 21. September 2022 gültig. Theoretisch könnten damit sogar Anträge, die am 21. September 2022 gestellt worden sind, noch abgelehnt werden.

Hintergrund der Beschränkung ist mutmaßlich die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV), die in den nächsten Tagen veröffentlicht und am 1. Oktober 2022 in Kraft und zum Ablauf des 30. September 2024 automatisch wieder außer Kraft treten soll.

Sie sieht unter bestimmten Bedingungen eine Pflicht zum Hydraulischen Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung vor. Der bereits vom Bundesrat  abgesegnete EnSimiMaV-Entwurf

gibt vor:

Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch abzugleichen

  • 1. bis zum 30. September 2023

a) in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1.000 m2 beheizter Fläche oder

b) in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten.

  • 2. bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.

Außerdem werden über die EnSimiMaV Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen.

In diesem Rahmen ist unter anderem zu prüfen, ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind. Gleichzeit wird festgelegt, dass die Optimierung einer eben genannten Anlage zur Wärmeerzeugung unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes regelmäßig notwendig ist – und die Heizungsoptimierung damit zumindest für Erdgas nutzende Anlagen zur Wärmeerzeugung obligatorisch.

Die Vorschriften der EnSimiMaV laufen zwar zum 30. September 2024 aus, es ist aber zu erwarten, dass bis dahin anschließende Regelungen über das Gebäudeenergiegesetz in Kraft treten und dann für alle Energieträger gelten. Die aktuelle Konzentration auf Erdgas-Heizungen ist der begrenzten Kapazität an Fachpersonal zur Durchführung der Pflichten geschuldet.

Doppelter Förderdeckel bei WG für Sanierungsmaßnahmen

Mit der 2. Änderung der BEG EM vom 15. September 2022 wurde auch ein doppelter Förderdeckel eingeführt:

„Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten bei Wohngebäuden nach Nummer 8.3.1 Buchstabe a wird gedeckelt auf insgesamt maximal 600.000 Euro pro Gebäude.“

Bisher deckelte 8.3.1 Buchstabe a die förderfähigen Kosten für energetische Sanierungsmaßnahmen nach Nummer 8.2 Buchstabe a [Energetische Sanierungsmaßnahmen sowie Fachplanung und Baubegleitung] auf 60.000 Euro pro Wohneinheit.

Durch den doppelten Deckel werden künftig umfangreiche Sanierungsmaßnahmen in größeren Wohngebäuden über die BEG EM in geringerem Umfang bezuschusst. Frühestens greift der doppelte Deckle bei Wohngebäuden mit mehr als 10 Wohneinheiten nach der Sanierung.

Nachweisführung bei BEG EM, BEG WG und BEG NWG

Dritter Punkt der 2. Änderung der BEG EM – er findet sich wortgleich in der 2. Änderung der BEG WG (BAnz AT vom 21. September 2022 B2) sowie der 2. Änderung der BEG NWG (BAnz AT vom 21. September 2022 B3) – betrifft die im Verwendungsnachweis vorzulegenden Rechnungen:

„Zur Dokumentation der geförderten Maßnahmen sind im Verwendungsnachweis nach Nummer 9.5 Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teilrechnungen/Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten. Rechnungen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (zum Beispiel Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise aufzubewahren bzw. einzureichen.“

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