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Dürfen Betriebe ihren Mitarbeitern Impf-Prämien versprechen?

Dörte Neitzel

Die Folgen der Corona-Pandemie sind vor allem für Unternehmen an allen Ecken und Enden zu spüren - nicht zuletzt durch Ausfälle durch aktue Infektionen, oder auch langfristige Krankheitsfolgen. Viele Arbeitgeber hoffen daher, mit einer geimpften Belegschaft wieder in ein "neues Normal" zurückzufinden.

Doch:  Eine gesetzliche Impfpflicht gibt es nicht. Daher dürfen Betriebe ihre Mitarbeiter auch nicht zu einer Impfung zwingen oder diese zur Voraussetzung für das Arbeiten im Betrieb machen. Eine Impfung erfolge in jedem Fall freiwillig, denn eine sie bringe immer einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit mit sich, sagen die Rechtsanwälte der Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht Kerner in Hannover.

Wenn eine Impfpflicht also außer Frage steht, dürfen Arbeitgeber Anreize schaffen, dass sich Arbeitnehmer freiwillig impfen lassen?  Also, sogenannte "Impf-Incentives" bieten? Was spricht für und was gegen eine Impfprämie? Und was ist möglich?

Anreize für eine Impfung gegen Corona

Ja, grundsätzlich besteht die Möglichkeit, durch sogenannte "Impf-Incentives" die Bereitschaft von Arbeitnehmer zu fördern, sich impfen zu lassen - sofern gewünscht, sagt Rechtsanwalt Stephan Kersten von Anwalt.de.  Wie ein solcher Anreiz konkret ausgestaltet wird, können Unternehmen selbst entscheiden. In den USA winken manchen Beschäftigten bis zu 500 Dollar, wenn sich diese impfen lassen.

Auch hierzulande kommen unterschiedliche Möglichkeiten infrage.  Das können beispielsweise Gutscheine sein,  eine einmalige Sonderzahlung oder ein zusätzlicher Urlaubstag. Wichtig: Bei allen Impf-Incentives ist allerdings der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Das bedeutet, dass etwa Arbeitnehmer in Teilzeit gegenüber Arbeitnehmern in Vollzeit nicht schlechter gestellt werden dürfen.

Wirtschaftliche Interessen und Schutz der Arbeitnehmer

Die Ungleichbehandlung gegenüber den nicht geimpften Arbeitnehmern könnte durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein:

  • Die Covid-19 Impfung wird von der Stiko empfohlen.
  • Der Arbeitgeber hat als Unternehmer ein wirtschaftliches Interesse daran, dass sein Betrieb aufrechterhalten und fortgeführt werden kann.
  • Er ist zudem gegenüber seinen Arbeitnehmern zum Schutz verpflichtet.

Eine Sonderleistung als Anreiz für eine Impfung ist auch kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Voraussetzung ist jedoch, laut Kersten, dass die Höhe bzw. der Umfang der Sonderleistung nicht geeignet ist, auf den Arbeitnehmer so großen Druck auszuüben, dass es sich für diesen wie ein Impfzwang darstellt.

Das bedeutet, solange die Höhe der Impfprämie verhältnismäßig ausfällt und den impfunwilligen Arbeitnehmer nicht überproportional zum Verzicht seines Rechts auf „Impffreiheit“ drängt, ist eine Prämie zulässig. Zudem muss ein Betrieb, in dem es einen Betriebsrat gibt, diesen nach  § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG einbinden.

Negative Konsequenzen ausgeschlossen

Lassen sich Arbeitnehmer – entgegen der Empfehlung des Unternehmens – nicht impfen, darf der Arbeitgeber keine Abmahnungen oder Kündigungen aussprechen. Unternehmen dürfen zudem keinen mittelbaren Druck ausüben und bleiben arbeitsvertraglich zur Beschäftigung verpflichtet. Das gilt auch, wenn sich der Arbeitnehmer nicht impfen lassen will.

Kommen sie dem nicht nach, so geraten sie in Annahmeverzug, das heißt sie müssen die Vergütung dennoch zahlen, solange Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung ordnungsgemäß anbieten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine gesetzliche Impfpflicht eingeführt würde.

Dürfen Unternehmen den Impfstatus abfragen?

Hat der Arbeitgeber Anspruch auf Auskunft, ob sich ein Arbeitnehmer hat impfen lassen? Auch hier lautet die Antwort – in den meisten Fällen – grundsätzlich Nein. Es handelt sich dabei um eine personenbezogene Information, die laut Art. 9 DSGVO i. V. m. § 26 Abs. 3 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) besonders geschützt ist.

Seit dem 2. September 2021 wurde das Infektionsschutzgesetz jedoch in einer Hinsicht geändert: Nun dürfen Arbeitgeber in Schulen, Kindergärten, Obdachlosenheimen, Asylunterkünften, Gefängnissen, Arztpraxen, Laboren, Krankenhäusern und Pflegeheimen den Impfstatus ihrer Mitarbeiter abfragen, "um betrieblich darauf reagieren zu können". Das Recht gilt für "besonders gefährdete" Einrichtungen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen, durch Blut Krnkheitserreger übertragen werden. Für Handwerks- oder Industriebetriebe gilt dieses Auskunftsrecht ausdrücklich nicht.

Auch dürfen die Einrichtungen diese Daten nur verarbeiten, solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat.

Keine Befreiung von Hygiene-Pflichten

Übrigens gilt auch bei den sogenannten Impf-Incentives: Nehmen Arbeitnehmer das Angebot an, ist dies kein Freifahrtschein, Hygieneregeln außer Acht zu lassen.

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