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Auch ohne Hilfen: So bleiben Handwerker in der Corona-Krise liquide

Dörte Neitzel

Die Idee klingt ja gut: Nicht rückzahlbare Zuschüsse vom Staat beantragen als Überbrückung in der Krisenzeit. Doch Vorsicht:  Wer mit falschen Angaben Hilfen des Bundes oder der Länder beantragt, begeht Subventionsbetrug. Das kann im schlimmsten Fall eine Gefängnisstrafe bedeuten. Spätestens bei der Steuererklärung 2020 fliegt das nämlich auf, wenn Antragsteller die Zuschüsse als Einnahmen angeben und versteuern müssen.

Voraussetzung für einen Zuschuss ist laut Bundeswirtschaftsministerium, dass man mit seinen Einnahmen die laufenden Betriebskosten in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten nicht decken kann. Das sind beispielsweise Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingaufwendungen.

Auch, wenn jeder achte Handwerker von Betriebsschließungen betroffen ist, für viele Handwerker geht die Rechnung meist aber noch auf. Sie fallen daher nicht unter die Regelung. Die gute Nachricht: Sie können Ihrer Liquidität trotzdem auf die Sprünge helfen. Die Bundesregierung hat nämlich einige Gesetze und Verordnungen erlassen, von denen Sie profitieren können.

Steuervorauszahlungen senken

Sind Sie von zurückgehenden Aufträgen betroffen, sollte der erste Anruf dem Finanzamt gelten. Denn Finanzämter fordern geringere Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, wenn Sie glaubhaft darlegen können, dass Ihr Umsatz zurückgeht. Unternehmen und Solo-Handwerkern, die wegen der durch das Corona-Virus ausgelösten Rezession Einkommen- oder Umsatzsteuervorauszahlungen gar nicht leisten können, stunden die Finanzämter die Abgaben sogar bis zum 31. Dezember 2020 zinsfrei. Und wer dem Staat noch Einkommen- oder Umsatzsteuer schuldet, muss aktuell nicht befürchten, dass der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht.

Rechnungen zügig stellen und lange Zahlungsziele vermeiden

Eigene Rechnungen sollten Sie schnell stellen, also nicht aufschieben. Bei Großaufträgen ist es sinnvoll, eine Zwischenrechnung über die bereits geleitsteten Arbeiten zu stellen. Das hat einen doppelten Vorteil: Erstens landet das Geld schneller auf Ihrem Konto und zweitens müssen Sie nicht befürchten - sollte Ihr Auftraggeber in eine finanzielle Schieflage geraten - dass das Geld bei einer möglichen Insolvenz ganz verloren ist.

Im Gegenzug nutzen Sie Zahlungsfristen bei Rechnungen an Sie vollständig aus.

Mietzahlungen stoppen?

Bis zum 30. Juni 2020 dürfen Vermieter ihren Mietern nicht kündigen, wenn diese weder Miete noch Nebenkosten überweisen. Das soll verhindern, dass Unternehmer (aber auch Privatleute) durch einen akuten Liquiditätsengpass auf der Straße sitzen. Haben Sie Räume für Ihre Werkstatt oder das Büro angemietet, lohnt sich auf jeden Fall ein Gespräch mit dem Vermieter, ob er die Mietzahlung senken oder stunden kann. Es empfiehlt sich wegen des langfristigen Verhältnisses nicht, die Zahlungen sang- und klanglos einzustellen, Sie müssen plausibel darlegen, warum Sie nicht zahlen können.

Die Mietzahlungen erhalten Sie auch nicht geschenkt, sondern es handelt sich dabei um eine Stundung bis spätestens 30. Juni 22. Bis dahin müssen die Zahlungen nachgeholt werden. Vermieter dürfen zudem Verzugszinsen in Höhe von vier Prozent berechnen.

Private Darlehensraten aussetzen

Wer für die selbstgenutzte Immobilie,  das private Auto oder die Immobilie zur Altersvorsorge noch einen Kredit abzahlt, kann aktuell eine Zahlungsaussetzung der Raten zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 bekommen. Zwei Voraussetzung gibt es dafür: Der Kreditvertrag wurde vor dem 15. März 2020 geschlossen und Ihnen müssen durch die Corona-Pandemie so viele Einnahmen wegfallen, dass es Ihren Lebensunterhalt gefährden würden, wenn Sie die Raten zahlen. Auch hier handelt es sich um eine Stundung, keinen Entfall der Zahlungen. Die Raten müssen ab Juli nachbezahlt werden, die Laufzeit des jeweiligen Kredits verlängert sich automatisch um die drei Monate.

Allerdings hat der Bundestag die Regelung in ein Gesetz gegossen, daher müssten Sie Ihre Hausbank nicht um eine Ratenstundung bitten. Sprechen sollten Sie dennoch mit dem Institut, sonst setzen Sie - ähnlich wie beim Vermieter - ein möglicherweise bislang gutes Verhältnis aufs Spiel. Die gesetzliche Regelung sorgt übrigens auch dafür, dass Sie nicht in Verzug geraten, auch einen negativen Schufa-Eintrag müssen Sie nicht befürchten.

Achtung: Für geschäftliche Darlehen gelten die Regelungen nicht!

Rechnungen für Energie, Wasser und Telefon

Wem die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen, der kann die Zahlung für Verträge "der existenzsichernden Grundversorgung" bis 30. Juni 2020 aussetzen. Dazu zählen die Lieferung von Strom, Gas, Wasser und Telefon/Internet. Sie erhalten einen Zahlungsaufschub durch den jeweiligen Versorger. Auch hier gilt: Sie geraten nicht in Verzug und müssen keinen negativen Schufa-Eintrag befürchten.

Allerdings müssen Sie Ihren Vertragspartner die Aussetzung der Zahlung ankündigen und sich ausdrücklich auf ihr befristetes Leistungsverweigerungsrecht berufen.

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