Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

Mehr oder weniger Urlaubstage: Wie geht das?

Inhalt

Jeder angestellte Arbeitnehmer in Deutschland hat Anspruch auf sogenannten Erholungsurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) schreibt sogar eine Mindestanzahl vor: vier Wochen. Bei einer Arbeitswoche mit 5 Tagen sind das 20 Urlaubstage, bei einer Arbeitswoche mit 6 Tagen werden daraus 24 Urlaubstage.

Viele Arbeitgeber gewähren ihren Beschäftigten mehr Urlaub als eigentlich gesetzlich Anspruch besteht und auch ein Tarifvertrag kann ein Mehr an Urlaub festschreiben. Was nicht erlaubt ist: die Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes zu unterschreiten. Heißt: Arbeitgeber dürfen nicht auf weniger Urlaub für ihre Mitarbeiter bestehen, als im Gesetz festgelegt ist.

Wieviel Urlaub ein Arbeitnehmer erhält, kann er in seinem Arbeitsvertrag nachlesen, dort ist es verbindlich für beide Seiten festgeschrieben. An dieser Zahl ist normalerweise auch nicht zu rütteln. Normalerweise!

Pflicht statt Kür: Zusatzvereinbarung für flexiblen Urlaub

Es gibt Ausnahmen von dieser Regel. Denn immer wieder kommt es vor, dass ein Mitarbeiter mehr Urlaub benötigt als es im Vorhinein festgelegt war. Und manchmal ist es auch andersherum: Der Beschäftigte benötigt mehr Geld als Freizeit.

Da ein Arbeitsvertrag rechtlich bindend ist, kann ein Arbeitgeber Mehr- oder Minderurlaub jedoch nicht einfach so gewähren, es braucht eine Zusatzvereinbarung, in der beide Parteien festhalten, in welchem Rahmen dieser Tausch zwischen Urlaub und Gehalt stattfinden kann.

Im Fall des Mehrurlaubs wäre es eine Vereinbarung, wie dieser Urlaub zu verrechnen ist, denn es handelt sich effektiv um unbezahlten Urlaub. Das Gehalt sinkt also. Im Fall des Minderurlaubs würde das Gehalt dagegen steigen.

Lesen Sie dazu auch: 10 Gründe, warum der Chef den Urlaub streichen darf

Wie berechnet sich das Gehalt bei zusätzlichem Urlaub?

In den meisten Fällen wird das Bruttogehalt anteilig gekürzt bzw. erhöht. Es sind aber auch individuelle Vereinbarungen möglich.

Ein Beispiel: Ein Angestellter in Vollzeit verdient im Monat 3.000 Euro brutto. Sein Urlaubsanspruch liegt bei 30 Arbeitstagen. Wegen eines Todesfalls in der Familie benötigt er drei zusätzliche Urlaubstage.

Es kommt folgende Formel aus dem Bundesurlaubsgesetz (§11) zum Einsatz:

(Monatliches Bruttogehalt x 3 : 65 Arbeitstage  = tägliches Bruttogehalt (im Beispiel: 138,46 Euro)

In diesem Fall würde sich der Bruttolohn anteilsmäßig für drei zusätzliche Urlaubstage um 415,38 Euro verringern - und mit ihm natürlich auch Steuern und Sozialabgaben.

Wie berechnet sich das Gehalt bei weniger Urlaubstagen?

Auch hier kommt die Formel aus §11 BUrlG zum Einsatz. Zunächst wird der durchschnittliche Bruttolohn der letzten 13 Wochen berechnet - pro Tag. Für jeden Urlaubstag, den der Arbeitnehmer arbeitet, statt ihn zu nehmen, erhält er diesen Betrag.

Würde der Mitarbeiter aus dem obigen Beispiel also auf drei Urlaubstage verzichten und stattdessen arbeiten, erhielte er die 415,38 Euro zusätzlich als Bruttoeinkommen. Diese muss er jedoch versteuern und Sozialabgaben fallen ebenfalls an. 

Darüber hinaus ist zu beachten: Weniger als 20 Urlaubstage, auf die jeder Mitarbeiter ein festen Anspruch hat, darf der Arbeitgeber nicht bewilligen. Steht im Arbeitsvertrag also nur dieser Mindesturlaubsanspruch, ist es nicht möglich, Urlaub in Gehalt umzuwandeln. Die 20 Tage müssen als Erholungsurlaub vom Arbeitnehmer genommen werden.

Nicht genommener Urlaub darf zudem nicht einfach so verfallen, das hat das Bundesarbeitsgericht am 19. Februar 2019 entschieden. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter zeitnah darauf hinweisen, ihre Urlaubstage zu nehmen. Erst dann kann der Urlaubsanspruch zum Jahresende verfallen.

Werden nicht genommene Urlaubstage automatisch in Arbeitsentgelt umgewandelt?

Nein! Damit vertraglich festgelegte Urlaubstage teilweise in Gehalt umgewandelt werden können, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das zusätzlich zum Arbeitsvertrag oder bereits bei der Einstellung vereinbaren. Bei wem dieser Passus nicht im Arbeitsvertrag oder in einer entsprechenden Zusatzvereinbarung enthalten ist, hat keinen Anspruch auf Umwandlung.

Ist eine entsprechende Vereinbarung vorhanden, kommt es auf die Formulierung an, ob und wenn ja wie viele nicht genommene Urlaubstage am Jahresende automatisch als Gehalt umgewandelt werden.

Resturlaub bei Kündigung darf ausbezahlt werden

Eine Ausnahme gibt es von der Regel: Wer kündigt oder gekündigt wird und seinen Resturlaub nicht bis zu seinem letzten Arbeitstag vollständig verbrauchen kann, erhält eine Vergütung für diese verbleibenden Urlaubstage. Auch hier kommt die Berechnung aus dem Bundesurlaubsgesetz zur Anwendung.

Das könnte Sie auch interessieren:

Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder