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Mitarbeiterbeteiligung im Handwerk: Das müssen Sie beachten

Dörte Neitzel
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„Wenn man zusammensteht, kann man alles schaffen“, sagte der ehemalige Trainer des FC Bayern, Niko Kovač. Doch während bei einem Sieg im Fußball alle Spieler am Erfolg teilhaben und sich daher voll für ihn einsetzen, ist dies in Unternehmen nicht immer der Fall.

Dabei ließe sich die Identifikation der Mitarbeiter mit ihrem Arbeitgeber und ihr Einsatz für den Erfolg des Unternehmens auch dort durch eine Beteiligung an dem Betrieb steigern. Davon sind acht von zehn Jungunternehmern überzeugt, die der Digitalverband Bitkom jüngst zum Thema Mitarbeiterbeteiligung befragte.

Dennoch sind in Deutschland nicht mal fünf Prozent der Arbeitnehmer an den Unternehmen beteiligt, in denen sie beschäftigt sind. Steuerlich ist dies für sie bislang auch nicht attraktiv. Denn Mitarbeiter müssen eine Beteiligung bislang bereits dann als geldwerten Vorteil versteuern, wenn sie ihr Arbeitgeber mit mehr als 361 Euro im Jahr an seinem Betrieb beteiligt. Der Fiskus schlägt dabei schon in dem Moment zu, in dem die Beteiligung gewährt wird - nicht erst, wenn der Arbeitnehmer diese zu Geld macht.

Steuern auf Einnahmen, die es gar nicht gibt

Mitarbeiter zahlen somit Steuern, ohne auf ihrem Konto eine Einnahme zu verbuchen. Jeder vierte Arbeitnehmer lässt sich daher laut der Bitkom-Umfrage nicht auf das Angebot ein, ihm einen Teil seines Gehalts in Form von Mitarbeiterbeteiligungen zu zahlen. Diese kann mit der klassischen Gehaltszahlung einfach nicht mithalten.

Als Instrument der Mitarbeiterbindung und -motivation, als Argument bei der Gewinnung von Fachkräften oder schlicht als Weg, um Unternehmen in Krisenzeiten finanziell zu entlasten, ohne Arbeitnehmer entlassen zu müssen, sind Mitarbeiterbeteiligungen daher in Deutschland bislang fast bedeutungslos. Dabei stehen Handwerksbetriebe derzeit vor der Herausforderung, fast alle diese Aufgaben gleichzeitig zu lösen.

Corona hat den Fachkräftemangel nicht entschärft

So finden sie trotz der Corona-Krise auf dem Arbeitsmarkt nach wie vor nicht genug Fachkräfte. In der Bauelektrik bemühten sich im Sommer 2020 im Schnitt gerade mal 39 Jobsuchende um 100 angebotene Stellen, stellt das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung am Institut der deutschen Wirtschaft in einer Studie fest. Lediglich in der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik gab es im Juli nach Jahren des Fachkräftemangels in etwa so viele offene Jobangebote wie Arbeitssuchende.

Sicher gibt es auch Unternehmen, die ihre Stellen mit engagierten und kompetenten Mitarbeitern besetzt haben. Sie müssen sich aber darauf einstellen, die Kollegen auch dann im Betrieb zu halten, wenn die Umsätze wie vom Zentralverband des Deutschen Handwerks erwartet 2021 um vier Prozent einbrechen.

Mitarbeiterbeteiligungen böten hier die Chance, Teile des Lohns in Anteile am Unternehmen umzuwandeln, so dessen Liquidität zu schonen und Arbeitnehmer im Aufschwung nach der Krise am Erfolg der Firma teilhaben zu lassen. Dadurch stiegen auch der in Krisenzeiten wichtige Zusammenhalt und das Wir-Gefühl im Betrieb.

Bundesregierung will Mitarbeiterbeteiligungen attraktiver machen

Glücklicherweise will die Bundesregierung Mitarbeiterbeteiligungen nun attraktiver gestalten. Am 20. Januar 2021 einigte sie sich auf den Entwurf für ein Gesetz zur „Stärkung des Fondsstandorts Deutschland“. Damit reagiert sie auf eine von der Europäischen Union beschlossene Richtlinie, die bis zum 2. August 2021 in nationales Recht umzusetzen ist. Spätestens dann soll gemäß dem Entwurf der Bundesregierung der Steuerfreibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen auf 720 Euro steigen.

Zugleich werden Abgaben darauf erst fällig, wenn Mitarbeiter ihre Beteiligung verkaufen oder zu einem anderen Arbeitgeber wechseln. Tun sie dies in den zehn Jahren nach Erhalt der Beteiligung nicht, langt der Fiskus spätestens nach Ablauf dieser Zeit zu.

Allerdings gelten diese Regelungen nur unter bestimmten Voraussetzungen: So darf das Unternehmen, an dem der Arbeitnehmer beteiligt wird, nicht älter als zehn Jahre sein und nicht mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen. Der Arbeitgeber muss die Beteiligung zudem allen Beschäftigten anbieten, die wenigstens ein Jahr für ihn tätig waren. Er darf die Beteiligung außerdem nur zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Gehalt oder in Form einer Gehaltsumwandlung gewähren.

Steuerberater und Unternehmensvertreter kritisieren diese Einschränkungen. Deshalb könnten sich einzelne Vorschriften im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch ändern. Dennoch dürften Mitarbeiterbeteiligungen für Handwerker und ihre Arbeitnehmer bald attraktiver werden.

Nachfolger frühzeitig am Betrieb beteiligen

Nicht jede Form der Beteiligung ist dabei für jedes Unternehmen gleich gut geeignet. So wird es im Handwerk wohl keine Belegschaftsaktien geben. Anteile an einer GmbH dürften Unternehmer auch künftig vor allem dann an einen Mitarbeiter übertragen, wenn sie diesen als ihren Nachfolger frühzeitig in die Gesellschaft einbinden wollen. Denn dieser wird dadurch zum Miteigentümer und stimmberechtigten Gesellschafter. Er kann Einfluss auf die Unternehmensleitung nehmen und ist am Betriebserfolg ebenso beteiligt wie am Risiko. Bei einer Insolvenz verliert er sein eingesetztes Kapital.

Wer Mitarbeiter dagegen zwar am wirtschaftlichen Erfolg beteiligen und sie durch mehr Transparenz über die finanzielle Situation des Betriebs motivieren, ihnen aber keinen Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen einräumen will, wird auch künftig vor allem auf stille Beteiligungen setzen. Für sie entscheidet sich dem Bundesverband Mitarbeiterbeteiligung zufolge im Handwerk jeder dritte Arbeitgeber, der seine Beschäftigten am Unternehmen beteiligt.

Arbeitnehmer haben bei dieser Form der Beteiligung lediglich Informations- und Kontrollrechte. Zugleich lässt sich vereinbaren, dass im Fall einer Firmenpleite nur die eingezahlte Einlage verloren geht. Das Unternehmen kann diese dennoch als Eigenkapital ausweisen und steht so finanziell besser da.

Wenn Aufträge nachlassen, werden Mitarbeiterdarlehen interessant

Das ist bei Mitarbeiterdarlehen nicht möglich. Dennoch stellen sie in konjunkturell schwächeren Phasen ein interessantes Beteiligungsmodell dar. Arbeitnehmer stellen dem Unternehmen dabei eigenes Geld als Darlehen zur Verfügung. Dieses können sie aus ihrem Vermögen nehmen. Statt sich ihr Gehalt voll auszahlen zu lassen, können sie auch Teile ihres Lohns in ein Mitarbeiterdarlehen umwandeln.

Ihr Arbeitgeber muss die Einlage in beiden Fällen gegen den Verlust im Fall einer Insolvenz absichern und verzinst sie entweder zu fest vereinbarten Konditionen oder in Abhängigkeit vom Unternehmenserfolg. Diese Ausgaben kann er von seinem zu versteuernden Gewinn abziehen. So schont er gemeinsam mit seiner Belegschaft die Liquidität der Firma und spart Steuern. Denn wenn Chef und Mitarbeiter zusammenstehen, können sie alles schaffen.

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