Urteil: Geld zurück fürs Online-Coaching

Auch im Handwerk gibt es immer mehr E-Learning-Angebote. Digitale Fortbildungen und Coachings sind zwar noch nicht der Standard, ihre Zahl nimmt aber zu. Immerhin 38 Prozent der vom Digitalverband Bitkom für eine 2025er-Studie befragten Handwerksbetriebe setzt auf Online-Plattformen und digitale Systeme für die Fort- und Weiterbildung. Doch nicht alle Angebote entpuppen sich als für den angestrebten Zweck sinnvoll und manchmal erkennen Kunden das auch erst im Nachhinein. Dann heißt es oft „Ich will mein Geld zurück“.
Mehrere Urteile, zwei davon aus dem Dezember 2025, ermöglichen Kunden den rechtssicheren Ausstieg aus gewissen Verträgen. Doch es müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Wir sagen, was Kunden – und Anbieter – beachten müssen.
Die Fälle: Kursangebote zum Selbstlernen
8.000 Euro, soviel hatte eine Teilnehmerin für ein Online-Coaching gezahlt. Dieses sollte umfangreiche Kenntnisse in Steueroptimierung vermitteln. „Die Teilnehmer sollen nach Abschluss des Programms in der Lage sein, ihre Steuerstrategie eigenständig zu optimieren“, zitiert das Urteil aus dem Angebot des Veranstalters. Es gab zahlreiche Module, diese wurden über eine digitale Videoplattform bereitgestellt, sodass die Teilnehmenden die Inhalte zeitunabhängig durcharbeiten konnten Darüber hinaus umfasste das Coaching drei persönliche Gespräche mit einem „erfahrenen Berater, um individuelle Fragen zu den Programminhalten zu klären“.
Die Teilnehmerin war im Nachhinein weder mit dem Preis noch mit der Qualität der Leistung zufrieden und klagte auf Rückforderung der 8.000 Euro plus Zinsen sowie der Rechtsanwaltskosten. Die Richter am Landgericht Darmstadt gaben ihr Recht (Az: 14 O 45/25 vom 18.12.2025). Der zweite Fall war ähnlich gelagert: Eine Reitlehrerin buchte für 44.000 Euro ein Online-Coaching, für das sie bereits etwas über 29.500 Euro gezahlt hatte. Dabei handelte es sich um ein Programm mit dem Namen Smart Big Business. Dieses sollte die Teilnehmenden zum Aufbau eines Unternehmens befähigen. Das Coaching enthielt unter anderem Live-Videocalls, eine Telegram-Gruppe zur Unterstützung, einen Mitgliederbereich zum Selbstlernen sowie eine VIP-Woche in Mauritius.
Auch hier war die Teilnehmerin nicht zufrieden mit der Qualität der Inhalte und klagte vor dem Landgericht Aurich auf Rückforderung der bisher gezahlten Kurskosten sowie auf Nichtzahlung des noch ausstehenden Betrags (Az: 3 O 400/25 vom 22.12.2025). Aus ihrer Sicht seien weniger als 50 Prozent des Wissens synchron, also live, vermittelt worden. Vielmehr sei es in den Live-Calls nicht um neues Wissen gegangen, sondern um gegenseitigen Austausch und Lernerfolgskontrolle. Auch ihr gaben die Richter Recht.
Bei den Anbietern der Coaching-Programme handelte es sich um zwei verschiedene Unternehmen.
Die Urteile: Fernunterricht vs. Coaching
In beiden Fällen hatten die Klagen Erfolg, sowohl die Richter Darmstadt als auch in Aurich urteilten zugunsten der Klägerinnen. Sie erhielten ihre bereits geleisteten Zahlungen zurück, nebst Zinsen. Auch die Anwaltskosten mussten erstattet werden. Als Begründung hieß es unisono von beiden Gerichten, dass die Verträge nichtig waren. Der Grund: Die Kurse erfüllten die Voraussetzungen für Fernunterricht, die Anbieter hatten jedoch keine Zulassung nach dem Fernunterrichtschutzgesetz (FernUSG) für die Kurse.
Warum ist das so wichtig? Ein Coaching ist eine professionelle Begleitung, um individuelle Potenziale zu entfalten und individuelle Ziele zu klären, indem die Selbstwirksamkeit gezielt gefördert wird, so definiert es die Deutsche Psychologen Akademie. Dieser Prozess wird vor allem durch systematisches Fragen, Feedback und die gemeinsame Analyse von Erfahrungen erreicht. Alles in allem ist das also ein sehr einzigartiger und sehr individueller Prozess.
Anders stellte es sich jedoch bei den infrage stehenden Kursen dar. Aufgrund ihrer Inhalte fielen sie unter das Fernunterrichtschutzgesetz (FernUSG). Demzufolge benötigen Anbieter für solche Kurse eine behördliche Zulassung. Diese erhalten sie über die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). „Das ist in der Vergangenheit häufig nicht geschehen“, weiß Rechtsanwalt Marcel Seifert von der Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte.
Fehlt diese Zulassung, sind die Verträge für entsprechende Kurse gemäß § 7 FernUSG nichtig. Die Rechtsfolge ist dann klar: „Teilnehmende können bereits geleistete Zahlungen zurückverlangen und sind zu keinen weiteren Leistungen aus dem Vertrag verpflichtet“, so Seifert. „Dabei ist es unerheblich, ob der Vertrag als Verbraucher oder als Unternehmer geschlossen wurde.“ Es gelten auch keine Fristen, das heißt, es ist irrelevant, ob Kunden ihr Geld nach ein paar Tagen oder erst nach Beendigung des Kurses zurückfordern. Der Jurist erklärt: „Nichtigkeit bedeutet, dass der Anbieter den Kaufpreis zurückerstattet, und der Käufer gegebenenfalls einen Wertersatz für die erhaltene Dienstleistung – sofern diese erbracht wurde – leistet.“ Beide Seiten werden also so gestellt, als ob der Vertrag nie existiert hätte.
Wann benötigt ein Online-Coaching eine Zulassung?
Ein Online-Coaching benötigt eine Zulassung der ZFU, sobald es unter das FernUSG fällt. Dafür müssen inhaltliche, organisatorische und verbraucherschutzrechtliche Anforderungen erfüllt sein.
Fernunterricht ist danach zulassungspflichtig, wenn …
- … er einen entgeltlichen Vertrag zwischen Anbieter und Teilnehmer umfasst.
- … der Zweck die Wissens- bzw. Fertigkeitsvermittlung ist.
- … das Lernen größtenteils durch räumliche Trennung von Lehrendem und Lernendem erfolgt.
- … es eine Lernkontrolle gibt, etwa durch Feedback, Prüfungen und Zertifikate.
Erfüllt ein Coaching-Kurs alle vier Merkmale, braucht er eine Zulassung von der ZFU.
Im Zuge der Zulassung prüft die Stelle die Lehrmaterialien, das didaktische Konzept, Methoden und ob Umfang und Niveau realistisch zum Ziel passen. Zum anderen steht das Unternehmen selbst auf dem Prüfstand: Sie müssen „eine ordnungsgemäße Durchführung“ gewährleisten. Dazu gehören das notwendige Personal, die Betreuung und die Organisation. Zudem muss der Fernunterrichtsvertrag Pflichtangaben aus dem FernUSG enthalten.
Ein Coaching, das also keine klassischen Lernziele beinhaltet, sondern eine Begleitung in einem individuellen Entwicklungsprozess darstellt, fällt daher mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auch nicht unter das FernUSG.
Was sollten Coaching-Interessenten und -Anbieter beachten?
Handwerksbetriebe, die sich für einen Online-Coachingkurs oder -Fortbildungen interessieren, sollten darauf achten, dass dieser nicht nur die gewünschten Inhalte vermittelt und damit zum angestrebten Ziel führt, sondern auch von der ZFU zugelassen ist. Hier ist die Unterscheidung wichtig zwischen „Fort- und Weiterbildung“ mit klassischer Wissensvermittlung und einem „Coaching“, also einem individuellen Prozess.
Gleichzeitig müssen sich Anbieter von Coaching-Kursen gut darüber informieren, ob ihr Kurs unter das FernUSG fällt. Gibt es vornehmlich zeitunabhängige Lerninhalte und ein Abschlusszertifikat, sind das Indizien dafür, dass der Kurs eine Zulassung der ZFU benötigt. Versäumen Unternehmen dies, schließen sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Verträge, die sich als nichtig herausstellen und statt Geld im Endeffekt viel Ärger einbringen können.

