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Webseiten von Handwerksbetrieben: Was muss im Impressum stehen?

Dörte Neitzel

Die Zeiten sind vorbei, in denen Handwerksmeister meinten "Webseite? Was ist denn das für ein Schmarrn!" Mittlerweile brauchen auch Ein-Mann-Betriebe eine Präsenz im weltweiten Netz. Oft schauen Interessenten nämlich nicht mehr in das Telefonbuch, sondern googeln direkt nach benötigter Handwerkerleistung und dem gewünschten Ort. Und schon landen die meisten auf Ihrer Internetpräsenz.

Wenn Sie auf Ihrer Webseite also ihre Dienste beschreiben und anbieten, sollte eins nicht fehlen: das Impressum. Sonst kann es sein, dass ein Konkurrent oder findiger Anwalt auf die Idee kommt, Sie abzumahnen.

Wozu dient ein Impressum?

Fast alle Betreiber von Internetseiten müssen Nutzern bestimmte Angaben über ihre Identität bereitstellen. Der Gesetzgeber hat dies im Telemediengesetz (TMG) festgeschrieben. Er spricht dort von "allgemeinen Informationspflichten".

So dient das Impressum also als eine Art Visitenkarte. Wer die Webseite nutzt, soll die Möglichkeit haben, die Seriosität des Anbieters überprüfen zu können. Geschäftspartner, sowie Kunden sollen sich ein Bild über das Unternehmen oder die Person, die hinter der Internetseite steht, machen, sie kontaktieren und nötigenfalls auch rechtliche Ansprüche gegen sie durchsetzen können.

Wer muss ein Impressum haben?

Ob Sie oder Ihr Betrieb unter die Impressumspflicht fallen, regelt  § 5 TMG. Als Faustregel gilt: Dient Ihre Plattform geschäftlichen Zwecken,  müssen Sie als Anbieter ein Impressum bereit stellen.

Im Umkehrschluss gilt damit aber auch: Ausschließlich privat genutzte Seiten fallen nicht unter die Impressumspflicht§ 55 Rundfunkstaatsvertrag spricht von "ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken". Wird auf der privaten Seite allerdings Werbung geschaltet, mit der Geld verdient werden kann, kann das Impressum dann allerdings wieder zur Pflicht werden.

Vor allem Online-Shops und Suchmaschinen müssen daher ein Impressum veröffentlichen. Aber auch Accounts in sozialen Netzwerken wie Facebook und Co. benötigen ein Impressum, sobald das Konto auch gewerblich, beispielsweise für Stellenanzeigen, genutzt wird.

Die Aktivität muss zudem auf einen längeren Zeitraum angelegt sein. Gemeint ist damit, dass bei bloß gelegentlichen Tätigkeiten wie beispielsweise seltenen Verkäufen auf einer Auktions-Plattform kein Impressum angegeben werden muss.

In § 5 TMG heißt es außerdem "in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien". Es genügt also, wenn mit der angebotenen Leistung auf dem Markt Geld verdient werden kann. Der Anbieter muss dies nicht zwingend tun.

Was muss ins Impressum rein?

Ein Impressum hat gewisse Mindestanforderungen, auch das regelt § 5 TMG. Danach muss es folgende Angaben enthalten:

  • Name:  Bei natürlichen Personen sind es Vor- und Nachname. Bei Unternehmen, sogenannten juristischen Personen, der Unternehmensname sowie Name und Vorname des Vertretungsberechtigten
  • Rechtsform: Nur bei juristischen Personen notwendig
  • Anschrift: Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Nicht ausreichend ist ein Postfach!
  • Kontakt: Eine E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer für den Kontakt, unter dem Kunden oder Geschäftspartner Sie schnell erreichen können
  • Umsatzsteuer- oder Wirtschaftssteuer-Identifikationsnummer: sofern vorhanden
  • Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit Registernummer: sofern vorhanden

Besondere Bestimmungen: Einzelne Berufsgruppen müssen die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Das gilt zum Beispiel für Versicherungen, Makler oder Gastronomiebetriebe. Anbieter mit regelmentierten Berufen müssen ihre jeweilige Kammer angeben, etwa Architekten, Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater.

Seiten, die journalistische Inhalte anbieten, müssen zudem einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift angeben. Bei Magazinen und Zeitungen sind das in der Regel Chefredakteur und Geschäftsführer.

Sollte sich Ihr Betrieb in Abwicklung oder Liquidation befinden, gehört das übrigens auch ins Impressum.

Hinweis auf Streitbeilegungs-Plattformen

Seit dem Jahr 2016 müssen Anbieter, die ihre Ware oder Dienstleistung Verbraucherinnen und Verbrauchern über das Internet anbieten, zusätzlich mit einem Link auf die Online -Streitbeilegungsplattform hinweisen. Diese ist EU-weit gültig.

Daneben muss ein Betrieb Kunden auch darüber informieren, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen. Ist das der Fall, so müssen Sie die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit den Kontaktdaten (Anschrift und Webseite) nennen.

Diese Hinweise müssen "leicht zugänglich" auf der Webseite des Betriebs erscheinen. Allerdings ist der Unternehmer frei zu entscheiden, ob er dies im Impressum oder an einem anderen Ort auf der Webseite tut.

Wo muss das Impressum stehen?

Bei den meisten Webseiten ist das Impressum eine Unterseite im gesamten Angebot. Es ist über einen Link erreichbar. Dieser sollte von jeder Seite aus abrufbar sein. Das Gesetz fordert, dass es "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten" ist.

Darunter fällt auch ein eindeutiger Name. Das kann "Impressum" sind oder auch "Kontakt". Sie dürfen die Angaben jedoch nicht in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verstecken.

Die Folgen eines fehlenden Impressums

Haben Sie kein Impressum auf Ihrer Webseite, obwohl Sie dazu nach dem Gesetz verpflichtet sind? Dann kann es teuer werden. Es droht Ihnen eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro. Außerdem begehen Sie einen Wettbewerbsverstoß. Daraus können sich Unterlassungsansprüche von Konkurrenten ergeben, die oft kostenpflichtige Abmahnungen nach sich ziehen.

Auch sollten Sie unbedingt darauf achten, die Angaben auf dem aktuellen Stand zu halten. Hat sich die Adresse oder die Telefonnummer geändert? Dann schnell ändern!

 

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