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Coronavirus und Ausbildung: Das müssen Azubis wissen

Dörte Neitzel

Das Corona-Virus wirbelt nicht nur die Arbeitswelt altgedienter Meister durcheinander. Auch Azubis wissen aktuell nicht immer, welche Rechte – und Pflichten – sie in der aktuellen Situation haben. Was gilt rund um die Ausbildung, Prüfung, Vergütungsfortzahlung, Betriebsschließung oder das Home Office für Azubis? Wir geben Antworten.

Muss ich das Berichtsheft weiterschreiben?

Ganz klar: ja! Das Berichtsheft dokumentiert die gesamten Ausbildungsinhalte und dient als Nachweis für die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ein Azubi während der Ausbildung erworben hat. Fällt die Ausbildung oder der Unterricht längere Zeit aus und gibt es keine alternativen Angebote, die Ausbildungsinhalte zu lernen, dient das Berichtsheft als Beweis dafür.

Geschlossene Berufsschule – was tun?

Ist die Berufsschule zu, müssen Auszubildende grundsätzlich in den Betrieb. Die Freistellungsverpflichtung von Ausbildenden ist nämlich nur unmittelbar mit dem Schulbesuch verknüpft (§ 15 Berufsbildungsgesetz - BBiG). Bietet die Schule alternativen Unterricht an, etwa Online-Kurse, muss der Betrieb den Azubi dafür freistellen (§ 15 BBiG).

Die Schule muss auch die Mittel (zum Beispiel Programme, PC, Laptop) zur Verfügung stellen, damit der Auszubildende am Unterricht teilnehmen kann. Eventuell kann aber auch der  Ausbildungsbetrieb die notwendige Technik zur Verfügung stellen, nachfragen lohnt sich.

Was passiert mit den Prüfungen?

Azubis, die kurz vor ihrer Abschlussprüfung stehen, können aufatmen. Die meisten Handwerkskammern und IHK bereiten die Prüfungen mit den notwendigen Hygiene- und Abstandsregeln vor. Bisher abgesagte Termine werden nur verschoben. Liegt der Ersatztermin nach dem Ende der Vertragsdauer mit dem Ausbildungsbetrieb, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis jedoch nicht automatisch.

Auszubildende in Quarantäne – ob an Covid erkrankt oder nicht – sind von Prüfungen allerdings ausgeschlossen. Sie gilt dann als nicht abgelegt und kann im nächsten Prüfungszeitraum abgelegt werden. Dann sollten Azubis die Verlängerung des Ausbildungsvertrags beim Ausbildungsbetrieb beantragen – und zwar schriftlich!

Hat Kurzarbeit Auswirkungen auf meine Ausbildung?

In der Regel gibt es keine Kurzarbeit für Azubis. Der Betrieb muss seine Lehrlinge weiter ausbilden (§ 14 BBiG). Das kann durch folgende Maßnahmen gewährleistet werden:

  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
  • Umstellung des Ausbildungsplans, etwa durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Theoretische Vermittlung von Lerninhalten
  • Alternativer Ausbildungsort (Home Office)

Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Azubis in Frage kommen.

Was passiert mit Übernahmezusagen des Betriebs?

Wurde die Übernahme in den letzten sechs Monaten vor Ende der Ausbildung vereinbart , ist sie wirksam und behält diese Wirksamkeit auch (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG). Wichtig ist, das auch belegen zu können. Daher ist eine schriftliche Bestätigung von Vorteil, aber auch mündliche Vereinbarungen sind wirksam. Die Übernahmevereinbarung kann vom Betrieb nicht ohne wichtigen Grund gekündigt werden.

Was passiert, wenn mein Betrieb unter Quarantäne gestellt wurde?

Grundsätzlich trägt der Ausbildungsbetrieb auch bei unerwarteten und von ihm unverschuldeten Betriebsstörungen die Vergütungskosten. Dazu gehört auch eine extern angeordnete Schließung des Betriebes (§ 615 BGB, bzw. § 19 BBiG).

Davon losgelöst regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Anspruch gegenüber der zuständigen Behörde auf die sogenannte Verdienstausfällentschädigung. Diese erhalten Arbeitnehmer und Auszubildende, die als "Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern" von der Behörde mit einem beruflichen Tätigkeitsverbot belegt wurden (§ 56 Infektionsschutzgesetz - IfSG). Dabei ist eine tatsächliche Erkrankung irrelevant, es zählt die behördliche Anordnung.



Die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls wird in den ersten sechs Wochen vom Ausbildungsbetrieb ausgezahlt (§ 56 Abs. 5 IfSG). Danach zahlt die Behörde die Entschädigung direkt an die Beschäftigten oder Auszubildenden aus. Falls der Ausbildungsbetrieb nicht in Vorleistung geht, zum Beispiel, weil er sich weigert, können sich Beschäftigte und Auszubildende mit ihrem Entschädigungsanspruch direkt an das Landesamt/die Landesbehörde wenden.

Kann einem Azubi gekündigt werden, wenn er an Covid-19 erkrankt?

Keine Sorge! Auszubildenden, die sich mit Corona angesteckt haben oder sich in Quarantäne befinden, darf nicht gekündigt werden. Der Betrieb muss während der Erkrankung für maximal sechs Wochen das Ausbildungsgehalt weiterzahlen, anschließend gibt es Krankengeld.

Darf ich aus Angst vor Corona zuhause bleiben?

Grundsätzlich erst einmal: nein, denn das würde unter Arbeitsverweigerung fallen. Gibt es allerdings eine konkrete Gefährdung – ob ein Krankheitsfall im Betrieb oder der Azubi gehört einer Risikogruppe an -, muss der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommen. Dann kann er zum Beispiel dafür sorgen, dass der Lehrling von zuhause arbeiten kann. Am besten ist es, den Ausbilder direkt zu fragen und gemeinsam mögliche Maßnahmen abzuklopfen.

Ich habe einen Ausbildungsplatz bekommen, kann ich trotz Corona die Ausbildung beginnen?

Bislang wurde der Ausbildungsstart 2020 nicht verschoben, das heißt: Wer bereits seinen Ausbildungsplatz sicher hat, kann auch starten. Wie sich dieser Start gestaltet, ist aktuell noch nicht absehbar, etwa ob Schulunterricht möglich sein wird. Azubis sollten sich darauf einstellen, dass der Start etwas ungewöhnlich sein könnte: Abteilungsvorstellungen per Videokonferenz oder die neuen Kollegen per Videochat kennenlernen.

Ich möchte mich für einen Ausbildungsplatz bewerben, ist das jetzt möglich?

Auf jeden Fall! Unternehmen suchen auch während der Corona-Pandemie nach Auszubildenden. Die Vorauswahl wird wahrscheinlich telefonisch oder per Video erfolgen, bevor es dann zu einem persönlichen Termin kommt. Bei dem sollten Bewerber (und die Handwerksbetriebe ebenso) dann unbedingt auf Hygiene- und Abstandsregeln achten. Zudem ist das eine perfekte Gelegenheit, im Bewerbungsgespräch persönlich zu fragen, wie verantwortungsvoll das Unternehmen mit der Virus-Situation umgeht.

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