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Corona: Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen von COVID-19 in Kürze

Matthias Scheible

Die massiven Einschnitte aufgrund der COVID-19-Pandemie werden erhebliche Auswirkungen auf das soziale und wirtschaftliche Leben in unserem Land haben. Verfügt man nicht über ausreichende finanzielle Rücklagen, werden viele Bürgerinnen und Bürger bis zur Aufhebung der Maßnahmen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sein, ihre laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen.

Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber reagiert und ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen.

Im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch werden zeitlich befristet in Artikel 240 besondere Regelungen eingeführt, um Schuldnern, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, die Möglichkeit zu geben, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass hieran nachteilige Folgen geknüpft werden.

Für viele Schuldverhältnisse wird bis zum 30. Juni 2020 ein Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmen begründet, die die Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen, die Dauerschuldverhältnisse (Energielieferverträge, Mietverträge, Darlehns- oder Versicherungsverträge etc.) sind und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, derzeit wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie nicht erfüllen können. Damit wird für Verbraucher und Kleinstunternehmen gewährleistet, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser) nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten pandemiebedingt nicht nachkommen können.

Es obliegt liegt dabei allerdings am Schuldner im Einzelfall darzulegen, dass er pandemiebedingt zahlungsunfähig ist. Die Regelungen finden gemäß Art. 240 § 2 Abs. 4 bis 30.06.2022 Anwendung.

Folgendes hat der Gesetzgeber berücksichtigt:

1. Moratorium

Nach dem Moratorium in Art 240 § 1 hat ein Verbraucher das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von pandemiebedingten Umständen, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.

2. Mietverträge

Nachdem Mietverhältnisse aus wichtigem Grund bereits dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht, reagiert der Gesetzgeber.

Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Allerdings bleibt die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt grundsätzlich bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend.

3. Darlehensverträge

Die COVID-19-Pandemie und dadurch verursachte Einnahmeausfälle werden viele Personen nicht nur als Mieter, sondern auch als Darlehensnehmer schmerzhaft treffen. Darlehen werden in der Regel aus dem laufenden Einkommen oder aus erzielten Einnahmen abbezahlt. Die zur Zeit der Darlehensaufnahme unvorhersehbaren krisenbedingten Einbußen werden vielerorts dazu führen, dass die Rückzahlung von Darlehen oder die regelmäßigen Zins- und Tilgungszahlungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht oder nur noch mit Abstrichen geleistet werden können. Verbraucher geraten so in Gefahr, dass das Darlehen verzugsbedingt gekündigt und die eingeräumte Sicherheit verwertet wird.

Im Hinblick auf Verbraucherdarlehensverträge soll nach Artikel 240 § 3 eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt werden, mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden. Flankiert wird dies von einem gesetzlichen Kündigungsschutz.

Fazit

Mieter bzw. Pächter haben glaubhaft zu machen, dass der Zahlungsausfall pandemiebedingt ist.  Vom Gesetzgeber zählt hierzu wie Nachweise über staatliche Hilfen, Bescheinigungen des Arbeitgebers, Lohnabrechnungen und für Unternehmen Rechtsverordnungen und behördliche Anordnungen der Einschränkung des Betriebs auf.

Beim angesprochenen Leistungsverweigerungsrecht in anderen Dauerschuldverhältnissen ist es dagegen nicht erforderlich, dass die COVID-19-Pandemie den Lebensunterhalt oder die wirtschaftliche Grundlage gefährdet. Allerdings wird es für einen glaubhaften - also wahrscheinlichen - Beweis einer Pandemie bedingten Zahlungsunfähigkeit erforderlich sein, auch die Einkommensverhältnisse vor der Pandemie offenzulegen. Die in diesem Zeitraum ausbleibenden Zahlungen sind bis zum 30.06.2022 nachzuholen.

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