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Ab 15.8. neue BEG EM-Zuschüsse: Rasch noch einen BAFA-Förderantrag stellen?

Jürgen Wendnagel
Inhalt

Am 26.7.2022 hat das BAFA auf seiner Webseite die Neuerungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) angekündigt, die ab dem 15.08.2022 in Kraft treten. Demnach hat das BMWK die BEG Einzelmaßnahmen angepasst, „um im Bereich der Sanierung einen noch stärkeren Klimaschutzeffekt zu erreichen und die Abhängigkeit von russischem Gas und Öl zu verringern“. Die Anpassungen beziehen sich bei den Einzelmaßnahmen insbesondere auf folgende Bereiche:

  • Die Förderung von allen gasverbrauchenden Anlagen wird aufgehoben
  • Ein erweitertes Austauschprogramm für fossile Heizungen (sog. Heizungs-Tausch-Bonus) wird eingeführt. Der betrifft alle Gasetagenheizungen sowie weitere Gaswärmeerzeuger, sofern sie mind. 20 Jahre in Betrieb sind.
  • Ein Wärmepumpen-Bonus von 5 % wird gewährt, falls als Wärmequelle Erdreich, Wasser oder Abwasser genutzt wird.
  • Die Fördersätze für Einzelmaßnahmen angepasst/gekürzt, „um eine attraktive Förderung für einen breiten Antragstellerkreis zu erhalten“.
  • Der iSFP-Bonus für den Heizungsbereich wird abgeschafft

Achtung: Wird der Heizungs-Tausch-Bonus beantragt, muss die vorhandene fossile Heizung immer außer Betrieb genommen werden!

*Heizungstauschbonus: Für den Komplettaustausch einer funktionstüchtigen Öl-/Kohle-/Nachspeicher-Heizung sowie einer Gasetagenheizung. Alle anderen Gasheizungen müssen mindestens 20 Jahre in Betrieb sein. **Wärmepumpen-Bonus: Wenn als Wärmequelle Erdreich, Grundwasser oder Abwasser erschlossen wird.

BAFA EM-Zuschüsse alt/neu: Heizsysteme im Kurz-Check

Die Foren in den sozialen Medien, die sich mit dem Heizungstausch beschäftigen, sind seit dem 27.7.2022 voll mit Posts, wo sich Anlagenbesitzer aber auch Fachhandwerker, Energieberater etc. über eine „Last-Minute“-Antragsstellung austauschen. Manche Profis berichten von einem „Drei-Schicht-Betrieb“, um alle Anträge bis zum Ende der Übergangsfrist am 14.8.2022 (24 Uhr) abzuarbeiten. Ziel: Die aktuellen, meistens höheren Zuschüsse sichern. Doch lohnt sich die Antragsstellung in allen Fällen? Wir haben genauer draufgeschaut.

Wärmepumpen-Heizung

Einen sehr guten Überblick, wie sich die alten und neuen Förderkonditionen auswirken, bietet die anschauliche Ampel-Grafik des BWP. Achtung: Nicht berücksichtigt ist bei „Förderung ALT“ der optionale iSFP-Bonus von 5 %.

Fazit: Ein Förderantrag zu den bisherigen Konditionen lohnt sich in den meisten Fällen!

Biomasse-Heizung

Hier reduziert sich der Fördersatz künftig von 35 bis max. 55 % (inkl. 5 % iSFP, 5 % Innovationsbonus und 10 % Öl-Tauschbonus) auf nur noch 10 bis max. 20 % (inkl. 10 % Heizungs-Tausch-Bonus).

Fazit: Ein Förderantrag zu den bisherigen Konditionen lohnt sich unbedingt!

Gas-Hybridheizung

Der Standardfördersatz beträgt 30 % (+ 5 % iSFP, +10 % Öl-Tauschbonus möglich) bzw. 20 % (+ 5 % iSFP) für „Renewable Ready“. Förderungen entfallen ab 15.8.

Fazit: Wer z. B. in ein neues Gasbrennwert-WP-Hybridsystem investieren möchte, sollte unbedingt einen Förderantrag stellen! Im neuen BEG EM wird nur noch der Wärmepumpenteil mit 25 bis 30 % gefördert.

Erneuerbare Energien-Hybridheizungen

Der Fördersatz in Verbindung mit Biomasse reduziert künftig von 35 bis max. 55 % (inkl. 5 % iSFP, 5 % Innovationsbonus und 10 % Öl-Tauschbonus) auf nur noch 20 bis max. 35 % (inkl. 10 % Heizungs-Tausch-Bonus und 5 % Wärmepumpen-Bonus).

Fazit: Ein Förderantrag zu den bisherigen Konditionen lohnt sich vor allem in Verbindung mit Biomasse unbedingt!

Nur ein Antrag pro Fördermittelempfänger

Bis einschließlich 14.08.2022 (24 Uhr) können Antragstellende nur jeweils einen Antrag für eine BEG Einzelmaßnahme (Zuschuss) beim BAFA einreichen. Was das genau bedeutet, hat das BMWK in seinen FAQ wie folgt ausgeführt:

„Eigentümerinnen oder Eigentümer, Contractoren, Unternehmen sowie sonstige antragsberechtigte natürliche oder juristische Personen können nur einen Antrag stellen, auch wenn Sie mehrere Gebäude besitzen und/oder verwalten. Dies gilt auch, wenn die Gebäude verschiedene Adressen aufweisen. Als Antragsstellende gelten jeweils die Fördermittelempfänger. Bevollmächtigte, die den Antrag lediglich im Auftrag einreichen, sind im Sinne des BAFAs keine Antragstellenden. Energie-Effizienz-Expertinnen und -Experten, Energieberatende, Dienstleistende des Handwerks und Vertretende von Wohneigentümergemeinschaften (WEG) können daher für unterschiedliche Fördermittelempfänger auch mehrere Anträge stellen.

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