Neue Regelungen: Stromspeicher und bidirektionales Laden von Elektroautos

Mit dem Entwurf Marktintegration Speicher und Ladepunkte setzt die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine Vorgabe aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) um. Ziel ist es, die Potenziale von Stromspeichern und Elektroautos besser für das Energiesystem nutzbar zu machen. Die neuen Regelungen sollen es ermöglichen, Speicher künftig sowohl zur Eigenverbrauchsoptimierung als auch zur aktiven Teilnahme am Strommarkt einzusetzen.
So funktioniert die Flexibilisierung für Stromspeicher und Ladepunkte
Bisher mussten Betreiber von Stromspeichern zwischen Eigenverbrauchsoptimierung und Marktteilnahme wählen. Mit dem neuen Entwurf werden diese Optionen nun kombinierbar. Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, erläutert: „Mit dieser Festlegung legen wir einen Grundstein für die Flexibilisierung der kleinen und großen Stromspeicher: Sie können sich künftig zugleich aktiv am Strommarkt beteiligen und weiterhin für die Optimierung des eigenen Verbrauchs verwendet werden. Bislang ging nur eines von beidem.“
Für das bidirektionale Laden von Elektroautos sieht der Entwurf neue Möglichkeiten vor. Müller betont: „Auch für das bidirektionale Laden von Elektromobilen ist die Festlegung ein Meilenstein.“ Die Regelungen adressieren zudem große Speicher, die sich laut Müller „besonders gut in die Netze integrieren und helfen im Markt bei der Bewältigung vieler Herausforderungen der Energiewende – vor allem bei der Integration von immer mehr erneuerbarem Strom“.
Das sind die Vorgaben zur Messung und Abrechnung
Ein zentrales Element des Entwurfs sind die Vorgaben zur Erfassung und Abrechnung der Strommengen. Betreiber von Speichern müssen künftig sicherstellen, dass die aus Ökostromanlagen und dem Netz gespeicherten Energiemengen korrekt gemessen werden. Für die Einspeisung grüner Strommengen ins Netz erhalten sie weiterhin eine EEG-Förderung. Für Strommengen, die zuvor aus dem Netz bezogen und wieder eingespeist werden, reduziert sich die Abgabenlast nach dem Gesetz zur Finanzierung der Energiewende (EnFG).
Betreiber haben zwei Abrechnungsoptionen
Die BNetzA sieht zwei Optionen für die Abrechnung der förderfähigen und umlagebegünstigten Strommengen vor. Bei der sogenannten Abgrenzungsoption werden die einzelnen Strommengen rechnerisch exakt zugeordnet.
Die Pauschaloption hingegen erlaubt es Betreibern, einen festen Anteil der Strommenge als erneuerbar festzulegen. Dies vereinfacht insbesondere für Betreiber kleiner Solaranlagen mit Speichern die Abrechnung, da der Aufwand für die genaue Zuordnung entfällt.
Das gilt für bidirektionales Laden von Elektroautos
Der Entwurf ermöglicht es, Ladepunkte für Elektroautos im Home-Energy-Management-System wie einen stationären Speicher zu betreiben. Damit profitieren sie von denselben Vorgaben für förder- und saldierungsfähige Netzeinspeisung. Elektroautos können so aktiv ins Energiesystem eingebunden werden.
Entwurf der bNetzA und Informations-Workshop
Die neuen Regelungen setzen eine Vorgabe aus dem sogenannten Solarspitzengesetz um, das seit Februar 2025 gilt und im Paragraph 19 Absätze 3 bis 3c EEG verankert ist. Der Entwurf steht auf der Webseite der BNetzA zur Konsultation bereit.
Am 1. Oktober 2025 findet ein BNetzA-Workshop statt, bei dem die Regelungen erläutert und diskutiert werden. Sie können sich hier anmelden.