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BEG 2.0: Die 10 wichtigsten Änderungspunkte

Dittmar Koop
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225 häufig gestellte Fragen (FAQ, Stand: 11.6.2021), auf bislang 12 Themenfelder verteilt: Die neue Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) hat auch einigen Erklärungsbedarf hervorgebracht. Nun gibt es eine Überarbeitung der drei Richtlinien. Wir stellen die wichtigsten Änderungen vor.

Mit der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) begann am 1.1. dieses Jahres eine neue Ära in der energetischen Gebäudeförderung, denn sie führte vier bestehende Programme zusammen:

  • Das CO2-Gebäudesanierungsprogramm, angesiedelt bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit den Förderprogrammen „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ (EBS);
  • das Marktanreizprogramm (MAP), durch das BAFA umgesetzt als Förderprogramm „Heizen mit erneuerbaren Energien“;
  • das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und
  • das Heizungsoptimierungsprogramm (HZO).

Ziel der BEG war und ist, die Komplexität der Förderlandschaft und damit bürokratischen Aufwand zu reduzieren, denn die Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien wird somit in der BEG unter einem Dach zusammengeführt. Allerdings besteht die BEG nun wiederum auch aus drei Teilen,

  • der BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen (BEG-EM),
  • der BEG-Richtlinie Wohngebäude (BEG-WG) und der
  • BEG-Richtlinie Nichtwohngebäude (BEG-NWG).

Die BEG-EM gilt seit 1.1.2021; die BEG-WG und -NWG werden ab 1.7.2021 gelten, u. a. mussten die beiden von der EU-Kommission noch grünes Licht erhalten.

Liste der wichtigsten Änderungen

Auch unter dem Eindruck, dass die erste BEG-Praxis viele Unklarheiten hervorbrachte, hat die Bundesregierung die Zeit der vergangenen Wochen und Monate genutzt, um die Richtlinien mit Ziel 1.Juli weiter zu konkretisieren und zu präzisieren. Mittlerweile sind die drei Richtlinien in ihrer überarbeiteten Form im Bundesanzeiger (s. unten aufgeführte Links) veröffentlicht, so dass sie die geltenden sind. Wir stellen hier die wichtigsten Änderungen in komprimierter Form vor. Die Reihenfolge stellt dabei keine thematische Gewichtung dar. Außerdem ist die Liste nicht abschließend.

1. Es gibt deutlich präzisere Regeln zum Thema An- und Umbauten

So kann die Förderung für ein Effizienzhaus (EH) Denkmal nur für Baudenkmale oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz im Sinne des § 105 GEG gewährt werden. 

Die Erweiterung bestehender Wohngebäude, zum Beispiel durch einen Anbau, oder der Ausbau von vormals nicht beheizten Räumen, zum Beispiel Dachgeschossausbau, ist als Sanierung förderfähig.

Ausnahme: Ausschließlich in der Erweiterung oder im Ausbau neu entstehende Wohneinheiten (ohne Einbeziehen von zuvor beheizter Fläche) werden in der BEG-WG als Neubau gefördert. Dies gilt auch bei Umwidmung von unbeheizten Nichtwohnflächen: Sofern ausschließlich durch Umwidmung vormals nicht beheizter Räume zu Wohnräumen eine neue abgeschlossene Wohneinheit entsteht (ohne Einbeziehen von zuvor beheizter Fläche), ist eine Antragstellung für diese Wohneinheit nur in der BEG-WG als Neubau möglich.

Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sowie Gebäuden mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des §105 GEG sind durch Erweiterung oder Ausbau neu entstehende Wohneinheiten als energetische Sanierung förderfähig. Nicht als Erweiterung förderfähig sind Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird.

2. Das Bonitätskriterium in der BEG-WG wurde gestrichen

In der „alten“ BEG-WG gab es noch folgende Differenzierung: Für Privatpersonen (Selbstnutzer) und Wohnungseigentümergemeinschaften (bestehend aus ausschließlich Selbstnutzern) orientierte sich der Zinssatz an der Kapitalmarktentwicklung. Für alle übrigen Antragsteller orientierte sich der Zinssatz an der Kapitalmarktentwicklung sowie zusätzlich an der Bonität des Antragstellers. Er wurde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten festgelegt. In der „neuen“ BEG-WG ist nun geregelt, dass sich der Zinssatz für alle Antragsteller an der Kapitalmarktentwicklung orientiert.

3. Den iSFP-Bonus gibt es nur noch bei einer stufenweisen Sanierung

Wird mit der geförderten Maßnahme ein im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderter individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP in sinnvoll aufeinander abgestimmten Schritten umgesetzt und dabei mindestens eine Effizienzhaus -Stufe erreicht, so erhöht sich der für diese Effizienzhaus-Stufe vorgesehene Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte (iSFP-Bonus). Nicht gewährt wird der iSFP-Bonus hingegen, wenn direkt mit dem ersten Umsetzungsschritt die mit dem iSFP als Ziel definierte Effizienzhaus-Stufe erreicht wird (Komplettsanierung in einem Zug).

4. Die Maßnahmen des iSFP müssen jetzt auch von einem Energieberater bestätigt sein

Der Energieeffizienz-Experte prüft, ob die beantragte Maßnahme dem iSFP entspricht und sie daher als iSFP-Maßnahme gewertet werden kann. Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden. Nach Abschluss des Vorhabens quantifiziert und bestätigt der Energieeffizienz-Experte die Einhaltung der in der Anlage aufgeführten Technischen Mindestanforderungen und die Einsparungen von Primär- und Endenergie und CO2. Er bestätigt auch die für die Maßnahmen angefallenen, förderfähigen Kosten. Der Energieeffizienz-Experte ist für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen.

5. Bei KfW-Krediten gibt es neue Regelungen bzgl. des Zeitpunkts, ab wann eine Maßnahme als begonnen gilt

Als Vorhabenbeginn im Kreditfall gilt nun der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch stattfand. In diesem Sinne ist eine Antragstellung somit auch nach Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags möglich, wenn der Fördernehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung den Nachweis über ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner der KfW (entspricht kreditdurchleitendem Finanzierungsinstitut) oder einem Finanzvermittler erbringt. Ein solches dokumentiertes Beratungsgespräch umfasst Informationen zu Förderbedingungen und -voraussetzungen sowie zur Förderhöhe und zu der Einplanung der Förderung der BEG in das potentielle Kreditgeschäft auf Basis eines von der KfW bereitgestellten Musterformulars.

6. Solarthermieanlagen fördertechnisch gleichgestellt

Gefördert wird nun die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung in bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, die überwiegend (d. h. mit mehr als 50% der erzeugten Wärme bzw. Kälte) mindestens u.a. Zwecken diesen dienen:

  • Warmwasserbereitung
  • Raumheizung
  • kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung

7. Anlagenliste für förderfähige „innovative Heiztechnik“

Unklarheiten gab es auch bei der Abgrenzung bzw. der Definition, was das BEG unter innovativer Heiztechnik im Vergleich zu den bereits am Markt angebotenen innovativen Techniken noch versteht. Kriterium war bisher: Die BEG fördert die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren und erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 % der Gebäudeheizlast einbinden, soweit sie nicht unter die Nummern 3.2 bis 3.6 fallen. Hier sind Anlagen aufgelistet, die laut BEG nicht unter die innovativen Heiztechniken fallen.

Um Klarheit zu schaffen, sollen nun förderfähige innovative Heizungsanlagen in einer Anlagenliste aufgeführt werden, die von den Durchführern fortlaufend aktualisiert und veröffentlicht wird. Heizungsanlagen, die nicht auf dieser Anlagenliste geführt sind, sind nicht als „Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien“ förderfähig.

8. Förder-Obergrenze für große Solarthermie-Anlagen

Nach BEG-EM kann für große Solaranlagen mit mindestens 20m2 Bruttokollektorfläche auch eine ertragsabhängige Förderung gewählt werden. Die Förderquote wird dann wie folgt ermittelt: Der Zuschuss wird auf Basis des für die Solarkollektoranlage im Prüfzertifikat über die Konformität mit den Solar-Keymark-Programmregeln im Datenblatt 2 für den Standort Würzburg bei einer Kollektortemperatur von 50°C ausgewiesenen jährlichen Kollektorertrags nach EN 12975 wie folgt berechnet: Der so ausgewiesene jährliche Kollektorertrag wird mit der Anzahl der installierten Solarthermie-Module und mit dem Betrag von 0,45€ multipliziert.

Die ertragsabhängige Förderung kann nur erfolgen, wenn dem BAFA das Datenblatt 2 vorliegt. Andernfalls beträgt der Zuschuss 30% der förderfähigen Kosten. Neu ist, dass bei der ertragsabhängigen Förderung der Zuschuss maximal 60 % der förderfähigen Kosten beträgt.

9. PV: Berechnung statt Pauschal-Gutschrift

Eine pauschale Primärenergie-Gutschrift für Photovoltaik, wie nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Effizienzhäuser angestellt, entfällt zugunsten einer konkreten Berechnung.

In der Effizienzhaus-Berechnung muss entsprechend der Systematik von GEG § 23 Absatz 4 nun der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem tatsächlichen Strombedarf gegenübergestellt werden. §23 Absatz 2 des GEG darf für die BEG-Effizienzhaus-Berechnung nicht angewendet werden. Dieser sieht einen pauschalen Abzug von 150 kWh pro kWp installierter PV-Leistung vor.

10. Technische Mindestanforderungen

Hervorzuheben ist auch, dass in der BEG-EM nun ein ganz neues, sehr umfangreiches Kapitel zum Thema technische Mindestanforderungen geschaffen wurde, das die Leistungen von Energie-Effizienz-Experten und von Fachunternehmern im Rahmen bis ins Detail beschreibt.

Die Punkte sind derart zahlreich, dass sie hier nicht zusammengefasst werden können und an dieser Stelle auf Kapitel 5 der BEG-EM verwiesen werden muss. Das Kapitel beschreibt in zwei Unterkapiteln die zu erbringenden Leistungen des Energieeffizienz-Experten und des Fachunternehmers.

Ein Fazit: Selbstreflektion

Nicht berücksichtigt wurden hier die Änderungspunkte der BEG-NWG. Um einmal annähernd die Haupt-Unterschiede zwischen den alten und den neuen Richtlinien BEG-EM und BEG-WG herauszufinden, waren vier Punkte Voraussetzung:

a) über die alten Richtlinien zu verfügen,

b) über die neuen und

c) die alten und neuen dann mit Hilfe moderner Programme synoptisch übereinander zu legen, um sie zu vergleichen – und für alles bedurfte es

d) viel Zeit.

Wünschenswert wäre, wenn das BMWi allen Beteiligten in einem Paper sämtliche Änderungen zusammengefasst auflisten könnte, nach dem Motto: Das war Alt, das ist jetzt Neu.

So jedenfalls ist es zwar zeitsparender für den Praktiker, sich z.B. über unsere Auflistung einen ersten Überblick zu verschaffen und dann gleich an Ort und Stelle in die neuen Richtlinien einzusteigen, dort, wo es ihn thematisch betrifft und um dort zu sehen, was jetzt im Detail neu gilt. Allerdings müsste er/sie sich ggf. auch klarmachen, was jetzt anders ist als vorher, und dazu braucht er/sie den Vergleich.

Im Detail muss auch geklärt werden, wie es sich mit bereits laufenden Projekten verhält, die nach den Konditionen der „alten“ BEG-EM laufen und vielleicht auch schon mit jenen, die in Aussicht auf den 1.7. im Rahmen der seit Jahresanfang bekannten Förderungen nach BEG-WG und -NWG konzipiert wurden. Es ist keine besondere Prophezeiung: Die Liste der häufig gestellten Fragen zur BEG wird sich weiter verlängern. Trotzdem kommt man um die Befassung mit der neuen BEG nicht rum. Dafür ist die Förderung a) zu gut und b) ist sie die Fördervoraussetzung.

Weiterführenden Links zum Thema BEG

Antworten des BMWi zu häufig gestellten Fragen zur BEG

Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 20. Mai 2021

 Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) vom 20. Mai 2021

Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) vom 20. Mai 2021

Dittmar Koop ist Journalist für erneuerbare Energien und Energieeffizienz.

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