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GeoBG: Unzureichender Schutz der öffentlichen Wasserversorgung

Das Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG) ist ein wichtiger Schritt, um den Ausbau der klimaneutralen Wärmeversorgung endlich zu beschleunigen. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Verfahrensvereinfachung, etwa durch feste Fristen, digitale Prozesse und die Einführung von Projektmanagern, sind überfällig und positiv zu bewerten. Auch die klare Einordnung von Geothermieanlagen als Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse ist ein starkes Signal.

Bei einigen zentralen Punkten fällt die Bewertung hingegen nicht positiv aus. Besonders kritisch sehen wir den unzureichenden Schutz der öffentlichen Wasserversorgung. Der Schutz der Trinkwasserressourcen als Teil der Daseinsvorsorge muss – gerade in Wasserschutzzonen – klar und vorrangig geregelt werden.

Es fehlt außerdem eine gesetzliche Privilegierung für Geothermieanlagen im Außenbereich, d.h. dem Bereich, der nicht innerhalb eines Bebauungsplans liegt und nicht als im Zusammenhang bebauter Ortsteil gilt.

Das erschwert den Ausbau zusätzlich, obwohl ähnliche Regelungen für Windenergie und Photovoltaik längst etabliert sind. Auch der gesetzliche Anwendungsbereich bleibt zu eng gefasst und sollte kleinere Wärmeleitungen und -speicher mit einbeziehen. Auch für diese beiden Bereiche erwarten wir Nachbesserungen.

Insgesamt bietet das GeoBG jedoch eine tragfähige Grundlage und geht in vielen Punkten in die richtige Richtung, sollte aber an entscheidenden Stellennachgeschärft werden, damit es seine volle Wirkung entfalten kann. Entscheidend wird sein, dass das Gesetz in der Praxis auch zügig angewendet werden kann. Dafür braucht es nicht nur klare Regeln, sondern auch ausreichend Kapazitäten in den Behörden sowie eine frühzeitige, transparente Einbindung der Öffentlichkeit, um Akzeptanz für die Projekte vor Ort zu schaffen. Zudem muss das lang angekündigte Programm der Bundesregierung zur Abfederung des Fündigkeitsrisikos nun zügig auf den Weg gebracht werden, damit die Beschleunigung auch finanziell unterstützt wird.“

Positiv hervorzuheben sind:

  • Die geplante Verfahrensbeschleunigung bei Genehmigungen, insbesondere durch feste Fristen und digitale Antragsprozesse.
  • Die rechtliche Klarstellung zum überragenden öffentlichen Interesse von Geothermieanlagen.
  • Die Ausweitung der Planfeststellungspflichten und rechtlichen Zuständigkeiten.
  • Die Einführung eines Projektmanagers zur Koordinierung komplexer Verfahren.

Kritisch sieht der BDEW jedoch unter anderem:

  • Den unzureichenden Schutz der öffentlichen Wasserversorgung. Der Gesetzentwurf berücksichtigt nicht angemessen, dass dieser Belang verfassungsrechtlich höher zu gewichten ist als das Interesse an Erdwärmenutzung.
  • Die fehlende klare Regelung zum Ausschluss von Geothermie in Wasserschutzzonen I und II.
  • Unklare oder fehlende Begriffsbestimmungen sowie ein zu eng gefasster Anwendungsbereich, der nicht alle relevanten Anlagenarten – insbesondere kleinere Wärmeleitungen und -speicher – einbezieht. 

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