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Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter steigt auf 800 Euro

Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, die noch im Jahr ihrer Anschaffung komplett abgeschrieben werden können, steigt von 410 auf 800 Euro (netto, ohne Mehrwertsteuer).

Tipp: Investitionen ins Jahr 2018 verlagern

Die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt allerdings erst für Investitionen, die ab dem 1. Januar 2018 getätigt werden (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG). Wer also eine größere Investition über 410 Euro, aber bis zu 800 Euro plant, sollte diese wenn möglich ins neue Jahr verlegen.

Rechtliche Grundlagen

Normalerweise müssen Anschaffungen über den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Ausnahmen gibt es für geringwertige Wirtschaftsgüter, die zu einer selbstständigen Nutzung fähig sind. Diese können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgezogen werden. Jedoch müssen diese in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden, sofern sie 150 Euro überschreiten.

Neu ist ebenfalls, dass Wirtschaftsgüter bis 250 Euro sofort als Betriebsausgabe behandelt werden – ohne Verzeichnis. Diese Grenze lag zuvor bei 150 Euro.

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