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Heizöllagerung: Worauf müssen Handwerker bei der neuen AwSV achten?

Jürgen Wendnagel

Am 1.August 2017 tritt die novellierte „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) in Kraft. Sie gilt künftig bundesweit und löst zu diesem Stichtag dann die 16 Anlagenverordnungen (VAwSen) der Bundesländer ab. Auch die VwVwS (Bestimmung von Wassergefährdungsklassen) wird durch die Anlage 1 der AwSV abgelöst.

Welche Änderungen bringt die AwSV?

Die AwSV regelt die u. a. die Einstufung der Stoffe nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen an Anlagen, die Prüfung durch Sachverständige und die Pflichten der Betreiber. In den Geltungsbereich der AwSV fallen neben Biogasanlagen, Tankstellen, Galvanikanlagen oder Raffinerien auch private Heizölbehälter.

Viele der bisherigen Länderregelungen sind in die neue AwSV eingeflossen. Dadurch sind die Änderungen im Bereich der Heizöltanks überschaubar. So haben sich z. B. die nun bundeseinheitlichen Prüfpflichten für Heizölverbraucheranlagen im Vergleich zu den bisherigen Länderverordnungen jedoch kaum verändert. Es gilt eine wiederkehrende Prüfpflicht für

  • für alle unterirdischen Tanks,
  • für oberirdische Anlagen in Schutzgebieten mit einem Volumen über 1.000 Liter
  • für alle Tanks mit mehr als 10.000 Liter Volumen

Eventuell sind mit der Einführung der AwSV bei bestehenden Heizöltanks in manchen Bundesländern gering-investive Maßnahmen notwendig, wie etwa die Nachrüstung eines Antiheberventils oder einer Tankuhr auf jedem Tank oder die Umstellung auf den Einstrangbetrieb.

Verantwortlich für deren ordnungsgemäßen Zustand einer Heizölanlage ist und bleibt der Betreiber, was in der AwSV noch einmal deutlich hervorgehoben wird.

Wichtig: Wird ein Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Arbeiten beauftragt, hat dieser dem Anlagenbetreiber seine Fachbetriebseigenschaft unaufgefordert nachzuweisen.

Was bedeutet Fachbetriebspflicht und was ist neu?

Wichtig für SHK-Fachbetriebe, die sich z. B. mit Öltankanlagen befassen: Sicherheitstechnisch bedeutsame Arbeiten an ober- und unterirdischen Heizölverbraucheranlagen über 1.000 Liter dürfen nur von zertifizierten Fachbetrieben (nach § 62 AwSV) durchgeführt werden, die entweder von den Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften überwacht werden. Dazu gehört z. B. die Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V.

Zu beachten sind außerdem:

  • Die technisch verantwortlichen Betriebsleiter in den Fachbetrieben müssen künftig wiederkehrend alle 2 Jahre an einer anerkannten Schulung teilnehmen. Auch das eingesetzte Personal ist regelmäßig in externen Fortbildungsveranstaltungen zu qualifizieren.
  • Anerkannter Fachprüfer oder Sachverständige der ÜWG führen die regelmäßig 2-jährig wiederkehrende Überwachung der Fachbetriebe vor Ort in den Unternehmen durch.

Weil die Fachbetriebspflicht nun bundesweit für Heizöltanks mit einem Volumen größer als 1.000 Liter gilt, wird sie dadurch in einigen Bundesländern ausgeweitet. Neu sei sie nach Angaben des Instituts für Wärme und Oeltechnik e. V. (IWO) damit für folgende Bundesländer:

  • Baden-Württemberg
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Saarland
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein.

Das IWO empfiehlt, dass sich die Handwerksbetriebe, die noch nicht als Fachbetrieb nach AwSV zertifiziert sind, dies bis zum August 2017 nachholen.

Hier im Bundesgesetzblatt finden Sie den Volltext der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV)

 

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