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Neue Informationspflicht für Handwerksbetriebe seit Februar 2017

Seit April 2016 gibt es für Streitigkeiten mit Verbrauchern ein neues Verfahren. Die Verbraucherschlichtung ist im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) geregelt und darf nur von besonderen Schlichtungsstellen durchgeführt werden -  so ist beispielsweise die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle dann zuständig, wenn es Streit zwischen Handwerker und Endkunden gibt. Das Verfahren darf nur von Verbrauchern beantragt werden und wird ausschließlich online durchgeführt.

Teilnahme an Verbraucherschlichtung ist freiwillig

Die Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung ist freiwillig. Das Verfahren ist für Streitigkeiten mit Endkunden geeignet, die sich auf Verbraucherrechte (z.B. Widerruf oder Rücktritt) berufen.

  • Vorteile des Verfahrens: Gesetzliche Verbraucherrechte müssen nicht zwingend beachtet werden, schneller Verfahrensablauf über das Internet.
  • Nachteil des Verfahrens: Handwerksunternehmer können kein Verfahren beantragen und tragen die Verfahrenskosten allein.

Alternativ zur Verbraucherschlichtung bieten auch Handwerksorganisationen wie z.B. die Handwerkskammern oder Innungen Vermittlungsverfahren an. Diese sind häufig kostenlos, weniger formal und können auch vom Handwerker initiiert werden.

Neue Informationspflichten

Seit dem 1. Februar 2017 müssen Handwerksunternehmer Verbrauchern Auskunft geben, ob sie bereit oder nicht bereit sind, im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung nach dem VSBG teilzunehmen. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden.

1. Allgemeine Informationspflicht

Verpflichtet sind alle Unternehmer, die

  • allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden oder
  • eine haben

Dies gilt im Jahr 2017 nur für Betriebe, die am 31. Dezember 2016 mehr als zehn Personen beschäftigen. Ab 2018 ist der Stichtag für den Schwellenwert von zehn Mitarbeitern der 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres.

Informiert werden muss

  • in den oder auf einem Beiblatt zusammen mit den AGB, wenn AGB verwendet werden
  • auf der Firmenseite, wenn eine Webseite besteht

Es muss informiert werden über

  • bestehende oder nicht bestehende Bereitschaft zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung
  • Name und Kontaktdaten der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle

Die Information muss laut VSBG „leicht zugänglich, klar und verständlich“ erfolgen. Die Information über die Verbraucherschlichtung sollte auf der Webseite mit nicht mehr als drei Klicks zu erreichen sein.

2. Information nach Entstehen einer Streitigkeit

Konnte eine Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht durch eigene Bemühungen beigelegt werden, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher über seine bestehende oder nicht bestehende Bereitschaft zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung zu informieren.

Anders als bei der Informationspflicht in AGB und auf Webseiten haben diese Informationspflicht ausnahmslos alle Unternehmer zu erfüllen.

Es muss informiert werden über

  • Name und Kontaktdaten der allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle
  • Bestehende oder nicht bestehende Bereitschaft zur Teilnahme am Verfahren

Diese Informationen sind Verbrauchern auf Papier, per E-Mail oder Fax auszuhändigen.

Bereits bestehende Informationspflicht

Handwerker, die ihre Produkte oder Dienst- bzw. Werkleistungen über einen Online-Shop vertreiben, sind seit Februar 2016 verpflichtet, auf ihrer Webseite mit einem Link auf die Internetplattform der Europäischen Kommission zur Online-Beilegung von Streitigkeiten hinzuweisen.

Schwere Folgen bei Nichtbeachtung

Die Vernachlässigung dieser Informationspflichten birgt für Unternehmer rechtliche Risiken und kann teuer werden. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Auch drohen kostenintensive gerichtliche Unterlassungsklageverfahren.

Die Musterformulierungen des ZDH können hier heruntergeladen werden.

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