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Klage gegen Vermieter: Balkonkraftwerk darf angebracht werden

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) unterstützt eine Mieterin und einen Mieter einer Wohnung in Kiel bei ihrer Klage auf Genehmigung eines Balkonkraftwerks. Sie leiden wie viele Mieterinnen und Mieter in Deutschland darunter, dass ihnen die einfache Anbringung der Balkon-Solaranlage von ihrer Hausverwaltung „Haus & Grund“ mit unsachlichen und überzogenen Forderungen untersagt wird. Nach Ansicht der DUH und der Klagenden ist diese Verzögerungstaktik rechtsmissbräuchlich: Die Energieerzeugung aus Erneuerbaren Energien besitzt längst gesetzlich den Rang des „überragenden öffentlichen Interesses“, die Installation ist zudem rückbaubar und absolut sicher. Es gibt keinen sachlich nachvollziehbaren Grund gegen das Balkonkraftwerk der Mietenden und ein solcher wird von der Hausverwaltung der Vermieterin auch nicht angeführt.

Seit November 2022 versucht das klagende Paar, eine Erlaubnis von der Hausverwaltung zu erhalten. Zunächst untersagte die Hausverwaltung die Anbringung aus optischen Gründen. Nach zwei weiteren Ersuchen sollten die Mieterin und der Mieter plötzlich unter anderem ein Gutachten zur Statik des Balkons, ein Brandschutz-Gutachten und die Prüfung der gesamten Hauselektrik vorlegen – alles Dinge, die eigentlich in der Verantwortung der Vermieterin liegen. Durch diese völlig überzogenen Forderungen würde sich das ganze Projekt nicht mehr rentieren.

Matthias Weyland, Kläger aus Kiel: „Wir wollen unseren Beitrag zur Energiewende leisten und gleichzeitig die steigenden Strompreise besser abfedern. Leider wird uns das von unserer Hausverwaltung bisher unmöglich gemacht. In den letzten Monaten ist bei uns der Eindruck entstanden, dass Haus & Grund bewusst versucht, unser Anliegen mit absurden Forderungen und Nachweisen zu verzögern. Wir waren fassungslos als wir festgestellt haben, dass Haus & Grund hier immer wieder neue Forderungen erhebt, um unsere oder ähnliche Anfragen ins Leere laufen zu lassen. Wir lassen uns nicht länger ausbremsen, sondern werden nun von unserem Klagerecht Gebrauch machen. Wir hoffen, dass wir mit Unterstützung der Deutschen Umwelthilfe für alle Verbraucherinnen und Verbraucher eine gerichtliche Klarstellung erwirken können.“

Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der DUH: „Die zahlreichen Fördertöpfe in verschiedenen Bundesländern zur Finanzierung von Balkonsolarkraftwerken zeigen: Politikerinnen und Politiker haben die Notwendigkeit erkannt, viele Menschen an der Energiewende zu beteiligen – sie haben das allerdings nicht zu Ende gedacht. Denn die größte Hürde ist immer noch, die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer zu erhalten. Wir fordern Bundesjustizminister Buschmann auf, jetzt im Turbo die Anbringung von Balkonsolarmodulen als privilegierte Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes in Gesetzesform zu gießen. Unser Rechtsstreit wird außerdem Klarheit bringen, welche Anforderungen an Mieterinnen und Mieter bei der Anbringung gestellt werden können oder eben auch nicht. Sonst müssen Mieterinnen und Mieter jeden Einzelfall juristisch durchkämpfen – wobei die wenigsten Betroffenen diese Möglichkeit haben. Das würde nicht nur die ‚Energiewende für alle‘ im Keim ersticken, sondern auch das große Potential, dezentral saubere Energie zu erzeugen.“

Dirk Legler, Rechtsanwalt und Partner bei Rechtsanwälte Günther: „Der Ausbau der Erneuerbaren Energien geht gerade im Gebäudesektor viel zu langsam voran. Aus Sicht des Klimaschutzes ist hier viel mehr zu tun. Zwar haben wir mittlerweile einen Referentenentwurf aus dem Wirtschafts- und Klimaschutzministerium, der vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht wurde und weitreichende Vereinfachungen für Balkonkraftwerke bringen wird. Das Dilemma, dass viele Vermieterinnen und Vermieter die Installation eines Balkonkraftwerkes aus fadenscheinigen Gründen ablehnen, wird dadurch aber nicht adressiert. Hier sollte ein gerichtliches Verfahren mehr Sachlichkeit in die Diskussion bringen und dem Klimaschutz im Gebäudesektor mit rechtsstaatlichen Mitteln zum Erfolg verhelfen. Mein Credo: Ein Balkonkraftwerk sollte nur aus sachlichen Gründen abgelehnt werden dürfen und genau danach sollten sich Vermieterinnen und Vermieter richten.“

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