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Insolvenzrecht schützt Unternehmer bei Pleite von Kunden

Mit der Reform des Insolvenzrechts sollen Unternehmer jetzt besser vor Pleiten ihrer Kunden geschützt werden. Nach bisherigem Recht hatte der Insolvenzverwalter nach Eröffnung der Insolvenz die Möglichkeit, Zahlungen die das Unternehmen vor Eintritt der Insolvenz an einen Gläubiger erbracht hat bis zu zehn Jahre rückwirkend anzufechten. 

Die Reform bringt nun eine Reihe von Vorteilen für Gläubiger:

  • Zunächst einmal wurde der Zeitraum für die Vorsatzanfechtung von Insolvenzen von bisher zehn auf nur noch vier Jahre ab Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekürzt.
  • Darüber hinaus sind Zinsen auf Insolvenzanfechtungsansprüche künftig nicht mehr ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, sondern erst ab dem Eintritt des Schuldnerverzugs.
  • Auch schließen Bargeschäfte zum Beispiel Überweisungen, Lastschrifteinzüge und Schecks eine Anfechtung mittlerweile nahezu komplett aus. Dafür sollten Waren und Geld innerhalb von 30 Tagen ausgetauscht werden. Zudem sollten die gegenseitigen Leistungen wie vereinbart geleistet werden. Eine nachträgliche Änderung (zum Beispiel Rabatte, Ratenzahlung oder eine Stundung) sollten Unternehmen vermeiden, da das im Streitfall auf darauf hindeuten könnte, von eventuellen finanziellen Schwierigkeiten gewusst zu haben. Bargeschäfte sind nur anfechtbar, wenn der Schuldner "unlauter" handelt.
  • Außerdem gilt die Beweislastumkehr bei Ratenzahlungen. War diese früher ein Indiz dafür, dass Kunden finanzielle Schwierigkeiten haben, nimmt man jetzt das Gegenteil an. Unternehmen sollten Ratenzahlungen jedoch nicht bei einem vermuteten finanziellen Engpass und nachträglich erlauben. Das erhöht das Anfechtungsrisiko wie gehabt.

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