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Was ist neu? 6 Fakten zur EnEV 2016 

Jürgen Wendnagel

Die EnEV 2016 verschärft die Energiestandards im Neubau

  • Der höchstzulässige Jahresprimärenergiebedarf zum Heizen, Lüften, Kühlen und Wassererwärmen ist im Vergleich zur EnEV 2014 um 25 Prozent niedriger. Dieser Bedarf kann beispielsweise durch verbesserte Dämmmaßnahmen oder die Verwendung regenerativer Heiztechnik erreicht werden.

     
  • Der maximal erlaubte, mittlere Wärmeverlust durch die Gebäudehülle ist im Vergleich zur EnEV 2014 um rund 20 Prozent gesunken.

     
  • Der Primärenergiefaktor für Strom ist auf 1,8 abgesenkt worden. Seit Mai 2014 gilt ein Primärenergiefaktor von 2,4; im Jahr 2009 lag er bei 2,6. Grund für diese Absenkung ist der immer größere Anteil regenerativ erzeugten Stromes am Strommix. Der Primärenergiefaktor zeigt das Verhältnis von der eingesetzten Primärenergie zur abgegebenen Endenergie.  

Wann gelten die Verschärfungen?

Maßgeblich für den geltenden EnEV-Standard ist das Datum der Einreichung des Bauantrags. Seit dem 1. Januar 2016 gilt der erhöhte Neubau-Standard.  

Bedeutet die neue EnEV das Ende von Öl- und Gasheizungen?

Seit 2016 erfüllen nur noch die Elektrowärmepumpe und Pelletheizung die verschärften Effizienzstandards der EnEV. Für Erdgas, Öl und Co. wird oftmals das Ende in neu gebauten Häusern und Wohnungen heraufbeschworen. Eine Studie im Auftrag der Initiative Zukunft Erdgas zeigt auf, dass in der Kombination mit einer solarthermischen Anlage zur Heizungsunterstützung 2016 im Neubau mit Erdgas und Heizöl geheizt werden kann. Wer mit Brennstoffzelle oder einer Gaswärmepumpe heizen will, braucht seit 2016 fünf Prozent mehr verbesserten Wärmeschutz.  

Die Verschärfungen sind keine Schikane

Die Anhebung der Neubauanforderungen sieht die Bundesregierung als wichtigen Zwischenschritt hin zum EU-Niedrigstenergiegebäudestandard. Ab dem Jahr 2021 müssen nach europäischen Vorgaben alle Neubauten im Niedrigstenergiegebäudestandard errichtet werden. Für Neubauten bestimmter Behördengebäude gilt dies bereits ab 2019.

Das sieht im Wege einer Grundpflicht das Energieeinsparungsgesetz vor, das im Juli 2013 in Kraft getreten ist. Die konkreten Vorgaben an die energetische Mindestqualität von Niedrigstenergiegebäuden würden laut Bundesregierung bis spätestens Ende 2016 für Behördengebäude bzw. Ende 2018 für alle Neubauten festgelegt.  

Im Sanierungsbereich ändert sich nichts

Bei der Sanierung bestehender Gebäude ist keine Verschärfung vorgesehen. Die Anforderungen bei der Modernisierung der Außenbauteile stuft der Verordnungsgeber bereits als anspruchsvoll ein. Das hier zu erwartende Energieeinsparpotenzial wäre bei einer zusätzlichen Verschärfung im Vergleich zur EnEV 2009 nur gering.  

Alte Heizkessel müssen ausgetauscht werden  

Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese bereits seit 2015 nicht mehr betrieben werden.

Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, in denen mindestens eine Wohnung vom Eigentümer bewohnt wird.

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