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Die unsinnigsten Verordnungen, Gesetze und Regeln am Bau

Stephan von Oelhafen

Damit wir uns richtig verstehen - die meisten Regeln, Gesetze und Verordnungen haben durchaus ihren Sinn. Mehr noch: Ohne klares Regelwerk wäre Bauen, wie wir es heute kennen, überhaupt nicht möglich. Aber immer wieder gibt es sie doch: veraltete, unausgeorene oder schlicht unsinnige Vorschriften, an die wir uns trotzdem alle zu halten haben. Wir haben jedenfalls ein paar gefunden, die uns nicht ganz eingeleuchtet haben.

Kennen Sie noch mehr solcher Vorschriften, schreiben Sie uns einfach: redaktion@haustec.de

Meisterpflicht, oder doch nicht?

Wer als Deutscher Staatsbürger in Deutschland einen Handwerksbetrieb gründen möchte, braucht hierfür meistens einen Meisterbrief. Wer aber als EU-Ausländer in Deutschland einen Handwerksbetrieb gründen will, braucht keinen. Das wird durch das EU-Harmonisierungsgesetz geregelt.

Der Weg ist das Ziel

Verordnung zu HBCD-Abfällen: Die Verordnung sieht vor, solche Abfälle getrennt zu sammeln. Die direkte Entsorgung in Verbrennungsanlagen darf zwar zusammen mit anderen Abfällen erfolgen, der Weg dorthin muss aber nachgewiesen werden

Sicher ist sicher

Seilbahn-Richtlinie Auch die Länder Berlin und Mecklenburg-Vorpommern mussten Gesetze für die Sicherheit von Seilbahnen erlassen. Dabei gab bzw. gibt es dort gar keine Seilbahn. Berlin hat allerdings seit der Internationalen Gartenausstellung (IGA) 2017 eine.

Mindestlohn zwingt zur Bürokratie

Durch die Einführung des Mindestlohngesetzes sind auch Handwerksbetriebe zur Dokumentation von Arbeitszeiten verpflichtet. Dies beinhaltet:

  • den Beginn der Arbeitszeit (für jeden Arbeitstag)

  • das Ende der Arbeitszeit (ebenfalls für jeden Arbeitstag)

  • die Dauer der täglichen Arbeitszeit. Pausenzeiten gehören dabei nicht zur Arbeitszeit.

Draußen gelten andere Rechte

Das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie“ behandelt alle Verbraucherverträge und Verträge, die nicht in den eigenen Geschäftsräumen oder via Internet, ­Telefon oder Fax zustande kommen. ­Für Geschäfte, die außerhalb der Geschäfts­räume geschlossen werden, gelten ­besondere Widerrufsrechte. So müsste sich das Handwerk derart geschlossene Verträge sowie bei eiligen Notfällen den Verzicht auf das Widerrufsrecht schriftlich bestätigen lassen.

"Ich möchte in keinem Verein Mitglied sein, der Leute wie mich aufnimmt." (Woody Allen) 

Die Zwangsmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern ist umstritten. Dass Selbstständige und Unternehmer gezwungen sind, Mitglied in Gremien zur Selbstverwaltung und Interessenvertretung zu werden ist kurios. Immerhin geht mit der im Artikel 9 Abs. 1 Grundgesetz festgelegten Vereinigungsfreiheit zugleich ein "Fernbleiberecht" einher: Die Freiheit, Vereine und Gesellschaften sowie Vereinigungen zur Verbesserung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden, schließt grundsätzlich auch die Möglichkeit ein, sich solchen Vereinigungen nicht anzuschließen.

Im Gleichschritt, marsch

Laut §27 der Straßenverkehrsordnung ist es verboten, im Gleichschritt über Brücken zu marschieren. Die Verordnung stammt aus Kriegszeiten und sollte Brücken vor dem Einsturz bewahren, da eine Kompanie im Marschschritt die Eigenfrequenz der Brücke treffen könnte.

Kennen Sie noch mehr solcher Vorschriften, schreiben Sie uns einfach: redaktion@haustec.de

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