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Herabstürzende Rollos und fehlende Makler-Infos: Vier Urteile rund ums Wohnen

Es war offensichtlich

Makler musste nicht über Raumbeschaffenheit aufklären

Wenn ein Immobilienverkäufer oder der von ihm beauftragte Makler einen nennenswerten Mangel an einem Objekt verschweigt, dann kann der Erwerber im Nachhinein Schadensersatz geltend machen. Die Erfolgschancen schwinden allerdings, wenn der vermeintliche Mangel ohnehin offenkundig war. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZR 194/19)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Ein Ehepaar hatte eine Eigentumswohnung gekauft. Im Exposé der Maklerin firmierten zwei Räume im Souterrain als "Gäste- und Wohnzimmer". Doch nach Vertragsabschluss stellten die neuen Eigentümer fest, dass die betreffenden Räume nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Fenstergröße gar nicht als Wohnfläche zu bezeichnen waren. Sie forderten einen anteilmäßigen Verlustausgleich des Kaufpreises, der 590.000 Euro betragen hatte.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied wie zuvor schon das Oberlandesgericht Frankfurt zugunsten der Maklerin. Zwar habe sie als Expertin bemerken müssen, dass das Souterrain nicht die Bestimmungen für eine Wohnfläche erfülle. Doch habe sie davon ausgehen dürfen, nicht eigens auf die Besonderheit dieser Räume hinweisen zu müssen. Man habe ja bei der Besichtigung sogar noch ausdrücklich über die problematischen Lichtverhältnisse gesprochen.

Wohnung unbenutzbar

Eigentümer war trotzdem nicht von der Beitragspflicht befreit

Auch wenn eine Eigentumswohnung wegen größerer Mängel vorübergehend nicht benutzbar ist, so schuldet der Eigentümer der Gemeinschaft trotzdem in vollem Umfang die Beitragszahlungen zum Wohngeld. Der Betrag nicht gemindert werden. (Landgericht Berlin, 55 S 81/17)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Eine Wohnungseigentümerin konnte drei Objekte innerhalb einer Wohnanlage nicht nutzen, weil sie grundlegend saniert werden mussten. Wer die Verantwortung für den schlechten Zustand der Immobilien trug, das war strittig. Trotzdem hielt sich die Eigentümerin von ihrer Beitragspflicht an die Gemeinschaft für befreit. Die übrigen Mitglieder erhoben Klage auf Zahlung, um doch noch an das Geld zu kommen.

Das Urteil: Eine Zivilkammer wies darauf hin, dass Eigentümer wegen Unbenutzbarkeit von Wohnungen im Regelfall kein Minderungsrecht besitzen. Sie alleine trügen das Risiko von Benutzbarkeit bzw. Vermietbarkeit. Das Wohngeld sei deswegen im konkreten Fall im vollen Umfang zu bezahlen.

Über den Tod hinaus

Erhaltungsaufwendungen sind im Veranlagungsjahr des Versterbens abzusetzen

Ein Steuerpflichtiger kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden gegenüber dem Fiskus auf mehrere Jahre verteilen. Doch was geschieht, wenn der Betroffene während dieses Zeitraumes stirbt? Damit musste sich die höchste finanzgerichtliche Instanz in Deutschland befassen. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 31/19)

Das Urteil im Detail

Der Fall: Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung sind in dem Veranlagungszeitraum abzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Bei Erhaltungskosten ist jedoch eine Verteilung auf zwei bis fünf Jahre möglich. Letzteres hatte ein Eigentümer getan, dann verstarb er allerdings vor dem Ende der Frist. Die Rechtsprechung musste nun darüber entscheiden, wie die Erben mit den noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen umgehen können.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof beschloss, dass der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten abzusetzen ist. Die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf die Folgejahre kann von den Erben nicht fortgesetzt werden.

Vom Rollo erschreckt

Keine Haftung des Eigentümers für Sturz der Mieterin

Wenn ein großes Rollo plötzlich und unerwartet herunterkracht, während man sich selbst in der Nähe aufhält, dann kann einen das schon gehörig erschrecken. So war es der Mieterin einer Doppelhaushälfte ergangen. Nach eigenen Angaben verlor sie deswegen auf einer Treppe das Gleichgewicht, stürzte und verletzte sich unter anderem am Handgelenk. Nun forderte sie 10.000 Euro Schmerzensgeld und etwa 50.000 Euro Haushaltsführungsschaden vom Eigentümer der Immobilie. Schließlich habe sie diesen nach dem Einzug darauf hingewiesen, dass das Rollo schwergängig sei.

Doch die Justiz lehnte über zwei Instanzen hinweg ab. Die Begründung: Es gebe keinen adäquaten Zusammenhang zwischen dem Krach und dem Unfall. Überreaktionen nach lauten Geräuschen gehörten zum allgemeinen Lebensrisiko. (Landgericht Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 7 S 5872/17)

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