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Was tun bei einer Berufskrankheit?

Dörte Neitzel

Manchen Erkrankungen liegt die berufliche Tätigkeit zugrunde: Frisöre oder Reinigungskräfte, die an Hautekzemen leiden, oder ein Handwerker, der Zeit seines Lebens am Presslufthammer gearbeitet hat, und jetzt schwerhörig ist. Doch was tun, wenn der Verdacht auf eine Berufskrankheit im Raum steht?

Schritt 1: Arzt aufsuchen

Leiden Sie an Symptomen, die auf eine Berufskrankheit deuten, sollte der erste Schritt ein Termin bei Haus- oder Facharzt sein. Besser noch ist ein Arbeitsmediziner. Dieser klärt die Krankheitsanzeichen und die Ursache durch eine Reihe von Untersuchungen ab.

Ein begründeter Verdacht auf eine Berufskrankheit liegt vor, wenn die Symptome mit Ihren Arbeitsbedingungen im Zusammenhang stehen können.

Schritt 2: Anzeige der Berufskrankheit

Hat sich der Verdacht erhärtet, muss der Arzt unverzüglich eine „ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit“ machen. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet. Ob es sich dann tatsächlich um eine Berufskrankheit handelt, entscheiden die gesetzlichen Unfallversicherungsträger je nach Art der Beschäftigung:

  • Gewerbliche Berufsgenossenschaften: für Beschäftigte in privaten Unternehmen
  • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften: für Beschäftigte und Selbständige in der Land- und Forstwirtschaft. Sie umfasst auch mitarbeitende Familienangehörige.
  • Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand: für Beschäftigte von Bund, Ländern und Gemeinden

Neben dem Arzt können auch Sie selbst, Ihr Arbeitgeber oder die Krankenkasse eine mögliche Berufskrankheit melden. Nur in Ausnahmefällen dürfen Erkrankte diese Meldung untersagen.

Schritt 3: Überprüfung des Verdachts

Der jeweilige Unfallversicherungsträger überprüft, ob es sich bei dem Verdacht wirklich um eine beruflich bedingte Krankheit handelt. Er klärt mit Ihnen den bisherigen Verlauf der Krankheit unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen ab. Dazu wird in der Regel ein ärztliches Gutachten nötig sein. Dafür schlägt die Berufsgenossenschaft drei Gutachter vor, aus denen Sie einen auswählen können. Alternativ können Sie auch einen Facharzt wählen, der als Gutachter zugelassen ist.

Die Entscheidung orientiert sich an der Liste der zurzeit 80 anerkannten Berufskrankheiten. 

Per Gesetz wird eine Krankheit dann als Berufskrankheit anerkannt, wenn sie in dieser Liste aufgeführt ist. Trotzdem ist die Anerkennung schwierig, denn nicht immer ist der Zusammenhang von Arbeit und Krankheit eindeutig belegbar. Sollte Ihre Krankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt werden, können Sie innerhalb einer Frist Widerspruch einlegen.

Schritt 4: Berufskrankheit heilen

Ist Ihre Krankheit als Berufskrankheit anerkannt, haben Berufsgenossenschaften & Co. das Ziel, Sie wieder auf die Beine zu bringen – etwa durch

  • ambulante Heilbehandlungen
  • eine medizinische Rehabilitation in einer Spezialklinik
  • eine berufliche Wiedereingliederung
  • eine Umschulung

Die Kosten dafür tragen die Berufsgenossenschaften. Sind diese Maßnahmen erfolgreich, müssen Sie mit allen geeigneten Mitteln die Gefahr einer erneuten Berufskrankheit entgegenwirken. Das kann beispielsweise durch geeignete therapeutische Maßnahmen, eine Schutzausrüstung oder Hilfen am Arbeitsplatz geschehen. Auch hier helfen die BGs finanziell weiter

Schritt 5: Finanzielle Absicherung

Sind die Reha-Maßnahmen nicht erfolgreich oder Schutzmaßnahmen nicht möglich, und können Sie sich auch nicht an einen anderen Arbeitsplatz versetzen lassen, müssen Sie die Arbeit einstellen. Für diesen wirtschaftlichen Schaden erbringen die Unfallkassen eine Übergangsleistung.

Wer gar nicht mehr arbeiten kann, erhält eine Rente von den Unfallkassen. Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (100 %) wird eine Vollrente gezahlt. Diese beträgt zwei Drittel des vor der Berufskrankheit erzielten Jahresarbeitsverdienstes.

Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wird der Teil der Vollrente gezahlt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Ein Anspruch auf eine solche Teilrente besteht ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent.

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