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Müssen Angestellte an Heiligabend und Silvester Urlaub nehmen?

Dörte Neitzel
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Gibt es Heiligabend und Silvester arbeitsfrei? Das ist tatsächlich eine Frage des Urlaubs – in manchen Fällen aber auch nicht. Wir dröseln auf, worauf es ankommt, ob Urlaub genommen werden muss oder die Tage generell freie Tage sind.

Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage

Der rechtliche Status ist klar: Weder Heiligabend (24. Dezember) noch Silvester (31. Dezember) sind in Deutschland gesetzliche Feiertage. Beide sind Werktage, an denen – sollte nichts anderes geregelt sein – gearbeitet werden muss, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen. Anders sieht es bei den Weihnachtsfeiertagen am 25. und 26. Dezember sowie Neujahr (1. Januar) aus. Sie sind offizielle Feiertage und damit arbeitsfrei.

Ohne eine besondere Regelung, müssen Angestellte also Urlaub an Heiligabend und Silvester beantragen.

Halber oder ganzer Urlaubstag an Heiligabend und Silvester?

Da sowohl der 24. als auch der 31. Dezember formal Werktage sind, müssen Arbeitnehmer an diesen Tagen arbeiten, sofern sie auf einen Werktag fallen. Dazu zählen alle Tage von Montag bis Freitag, in vielen Dienstleistungsbranchen auch bis Samstag. Das Gesetz sieht dann also eine generelle Arbeitspflicht vor. Wer daher frei haben will, muss Urlaub nehmen.

Doch wie viele Urlaubstage sind notwendig?

Ob ein ganzer oder ein halber Urlaubstag für einen freien Heiligabend bzw. Silvester fällig wird, bestimmt der jeweilige Arbeitgeber. Einige Arbeitgeber verlangen ganze Urlaubstage, einige andere geben sich mit jeweils einem halben Tag zufrieden. Im Zweifel gibt der eigene Arbeitsvertrag Aufschluss darüber. Steht über Weihnachten und Silvester nichts im Arbeitsvertrag, muss ein ganzer Urlaubstag geopfert werden. Wird nur ein halber Urlaubstag fällig, muss das ebenfalls im Arbeitsvertrag geregelt sein. Mittlerweile sind einige Unternehmen sogar dazu übergegangen, beide Tage zusätzlich zum Jahresurlaub frei zu geben – aber auch das muss im Arbeitsvertrag festgehalten sein.

Wieviel Urlaub fällig wird, bleibt daher eine hochindividuelle Entscheidung, die sich nicht auf alle Arbeitnehmer und Unternehmen in Deutschland übertragen lässt. Fest steht nur: Grundsätzlich sind weder Heiligabend noch Silvester gesetzliche Feiertage.

Das Gesetz sieht keine halben Urlaubstage vor

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) kennt nur ganze Urlaubstage. Wer an Heiligabend oder Silvester freihaben möchte, muss – geht es nach dem Gesetz – also einen ganzen Tag Urlaub nehmen. Halbe Urlaubstage sind im BUrlG nicht vorgesehen. Nimmt ein Mitarbeiter lediglich einen halben Tag Urlaub, ist er rein rechtlich verpflichtet, den Rest des Tages regulär arbeiten.

In vielen Unternehmen ist in der Praxis jedoch auch ein halber Urlaubstag usus. Was man jedoch im Hinterkopf haben muss: Dies ist kein gesetzlicher Anspruch, sondern ein freiwilliges Angebot des Unternehmens. Fehlt eine solche festgeschriebene Vereinbarung, gilt die gesetzliche Vorgabe, dass ein ganzer Urlaubstag nötig ist.

Wo sind Ausnahmen von der gesetzlichen Regel zu finden?

Ob Mitarbeiter für Heiligabend und Silvester Urlaub nehmen müssen und wieviel, hängt von betrieblichen oder tarifvertraglichen Regelungen ab. Hier sind die Abweichungen vom Bundesurlaubsgesetz zu finden:

Arbeitsvertrag: Im Arbeitsvertrag kann beispielsweise stehen, dass an Heiligabend und Silvester nur halbtags gearbeitet wird und daher auch nur ein halber Tag Urlaub genommen werden muss. Eine andere Regelung kann vorsehen, dass zusätzliche freie Tage gewährt werden.

Tarifvertrag: Viele Tarifverträge definieren den 24. und 31. Dezember als „verkürzte Arbeitstage“. So endet zum Beispiel in der Metallindustrie Nordrhein-Westfalen die tarifliche Arbeitszeit an Heiligabend um 13 Uhr. Bei einer „halben Arbeitszeit“ genügt es dann auch, nur einen halben Urlaubstag einzureichen, um den ganzen Arbeitstag frei zu bekommen.

Betriebsvereinbarung: In Betrieben mit einem Betriebsrat können entsprechende Regelungen zur Arbeitszeit an Heiligabend und Silvester in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden. Auch hier sind verkürzte Arbeitszeiten oder zusätzliche ganze oder halbe freie Tage an Heiligabend und Silvester möglich.

Betriebliche Übung: Gibt ein Arbeitgeber seinen Angestellten mehrfach hintereinander freiwillig an Heiligabend und/oder Silvester ganz oder teilweise frei, kann das als „betriebliche Übung“ gedeutet werden. Haben also in drei aufeinanderfolgenden Jahren alle Mitarbeiter an diesen Tagen ganz oder halbtags frei bekommen, dürfen Arbeitnehmer daraus auch für die Zukunft einen Rechtsanspruch ableiten, an diesen Tagen entsprechend frei zu bekommen. Arbeitgeber können dieser betrieblichen Übung vorbeugen, indem sie jedes Jahr aufs Neue ausdrücklich klarstellen, dass die Freistellung nur freiwillig für dieses Jahr gilt und kein dauerhafter Anspruch entsteht. Andernfalls müssten die freien Tage fortan grundsätzlich weiterhin gewährt werden, selbst wenn kein Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dies vorschreibt.

Was sollten Arbeitnehmer tun?

Arbeits- oder Tarifvertrag prüfen: Ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag hilft, besondere Regelungen für den 24. und 31. Dezember zu finden. Steht dort keine explizite Ausnahme von der gesetzlichen Regel, gilt das BUrlG, wonach ein ganzer Tag Urlaub je für Heiligabend und für Silvester fällig wird. Ist ein Tarifvertrag anwendbar, sollten sich Angestellte über dessen Inhalt informieren, denn viele Tarifverträge begünstigen Arbeitnehmer.

Kollegen und Betriebsrat fragen: Findet sich im Arbeitsvertrag keine Ausnahmeklausel, kann auch eine Betriebsvereinbarung oder eine betriebliche Übung gelten. Hier wissen am ehesten langjährige Kollegen und der Betriebsrat weiter.

Rechtzeitig planen und Urlaub beantragen: Beschäftigte sollten rechtzeitig ihre Urlaubswünsche für die Feiertage anmelden. Nicht in jedem Betrieb ist es möglich, dass alle Angestellten an Heiligabend und Silvester gleichzeitig frei haben können. Eine frühzeitige Absprache mit dem Chef und den Kollegen hilft, faire Lösungen zu finden.

Halben Urlaubstag abklären: Arbeitnehmer sollten prüfen, ob es im Betrieb möglich ist, einen halben Urlaubstag zu nehmen, falls sie nur bis Mittag arbeiten wollen, den Rest des Heiligabends oder an Silvester dagegen frei haben wollen. Gesetzlich sind Urlaubstage zwar ganz zu nehmen, jedoch zeigen sich viele Arbeitgeber kulant gegenüber einer solchen Aufteilung zu den Festtagen. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers ist ein halber Urlaubstag jedoch nicht möglich.

Betriebliche Übung erkennen: Waren in der Firma bislang Heiligabend und Silvester immer automatisch und vorbehaltlos freie Tage, dann kann man (vorsichtig) von einem Gewohnheitsrecht ausgehen. Trotzdem gilt es, die Ansage des Unternehmens abzuwarten und nicht im Vertrauen darauf der Arbeit fernzubleiben.

Im Zweifel sollten Arbeitnehmer aber immer davon ausgehen, einen ganzen Urlaubstag jeweils für Heiligabend als auch für Silvester einzuplanen, wenn sie den Tag nicht arbeiten wollen. Nur, wenn es eine klare Vereinbarung gibt, genügt ein halber oder sogar gar kein Urlaubstag.

Was müssen Arbeitgeber beachten?

Klar kommunizieren: Arbeitgeber sollten frühzeitig transparent machen, wie die Arbeitszeiten an Heiligabend und Silvester gehandhabt werden und ankündigen ob normal gearbeitet wird, verkürzte Arbeitszeiten gelten oder der Betrieb geschlossen bleibt. So können Mitarbeiter ihren Urlaub entsprechend planen und es kommt nicht zu Missverständnissen. 

Halbe Tage arbeiten oder nicht: Ist es betrieblich machbar, sowohl am 24. als auch am 31. Dezember nur halbtags zu arbeiten? Oder sogar ganz freizugeben? Das ist oft möglich, wenn in der Branche an den betreffenden Tagen sowieso nicht viel zu tun ist. Oder vielleicht nur eine (rotierende) Notfallmannschaft notwendig ist. In jedem Fall kann eine Freistellung ab Mittag die Mitarbeitermoral heben. Zudem entspricht sie gängiger Praxis.

Halbtagsregelung einführen: Da das Bundesurlaubsgesetz keine halben Urlaubstage kennt, sollten Halbtagsregelungen daher vertraglich oder per Betriebsvereinbarung fixiert werden, sodass beide Seiten Klarheit haben.

Betriebliche Übung vermeiden oder etablieren: Wer keine dauerhafte Verpflichtung eingehen will, sollte bei freiwilligen freien Nachmittagen klar einen Vorbehalt erklären. Da geht zum Beispiel mit folgender Formulierung: „Die Freistellung an Heiligabend und Silvester erfolgt freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft.“ Dieser Hinweis muss jedes Jahr erneut gegeben werden, nur so können Arbeitgeber eine betriebliche Übung ausschließen. Wer diesen Hinweis weglässt und freie Zeit gewährt, etabliert dadurch bewusst oder unbewusst eine betriebliche Übung.

Gleichbehandlung beachten: Wer eine verkürzte Arbeitszeit an Heiligabend und Silvester einführt, darf diese nicht nur für die arbeitenden Kollegen anwenden. Jene, die an diesen Tagen Urlaub nehmen, müssen dann keinen ganzen Urlaubstag nehmen. In diesem Fall gilt „Gleiches Recht für alle“ und Arbeitgeber müssen eine Halbtagsurlaubsregelung einführen.

Betriebsrat einbeziehen: In Betrieben mit Betriebsrat sind Fragen rund um die Arbeitszeitgestaltung an Heiligabend und Silvester mitbestimmungspflichtig.

Klare Regelungen und offene Kommunikation sind notwendig. Ob Sie den 24. und 31. Dezember als volle Arbeitstage behandeln oder Kulanz zeigen – sorgen Sie für transparente Vorgaben. Eine schriftliche Festlegung (im Arbeitsvertrag, per Rundschreiben oder Betriebsvereinbarung) schützt vor Streitigkeiten und schafft Vertrauen bei Ihren Mitarbeitern.

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