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Barrierefreie Sanitärräume: Ihre Fragen und Expertenantworten zur DIN 18040 für Sanitärräume

Wir haben Ihre Fragen und die Antworten der Experten von Geberit aus dem Webinar "Barrierefreie Sanitärräume – DIN 18040" für Sie zusammengefasst.

Eine Übersicht über alle Webinare finden Sie hier. Melden Sie sich direkt zu einem der nächsten Webinare an oder sehen Sie sich Aufzeichnungen der bisherigen Webinare an.

1. Ist die DIN 18040-1:2010-10 für Sanitärräume der aktuelle Stand der Norm?

Ja, dieser Stand der Norm ist noch aktuell.

2. Können sie bitte erklären, wann eine DIN-Norm Gesetzescharakter bekommt?

Durch die Aufnahmen von Regelwerken und Normen in die „Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ (in einigen Bundesländern noch „Liste der Technischen Baubestimmungen“) bekommen die DIN 18040-1 und die DIN 18040-2 Gesetzescharakter und sind damit anzuwenden.

3. Kann man Zuschüsse kombinieren?

Ob eine Kombination einiger Fördermaßnahmen möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Hier ist keine allgemein gültige Aussage zu treffen.

4. Erfordert ein Waschtisch seitliche Haltegriffe?

Haltegriffe am Waschtisch werden laut der Din 18040-1 für Sanitärräume normativ nicht gefordert.

Da im öffentlichen Bereich der Nutzer nicht bekannt ist und daher ganz unterschiedliche Einschränkungen zu berücksichtigen sind, dient ein Haltegriff dem Komfort. Jedoch darf er die Unterfahrbarkeit für den Rollstuhlnutzer nicht einschränken. Hierfür wird ein Beinfreiraum axial gemessen in der Breite von 90 cm benötigt.

5. Wieso wird öffentlich die Rutschfestigkeitsklasse R10/R10b verlangt, im privaten Raum reicht aber R9/R9b aus?

Im privaten Bereich wird von einer Eigenverantwortung ausgegangen, daher bestehen hier in manchen Bereichen geringere Anforderungen. Im barrierefreien Privatbad ist jedoch zu empfehlen bei der Auswahl der Fliesen auch die Rutschfestigkeitsklasse R10 zu wählen.

6. Was ist behindertengerecht, 1,5 m x 1,5 m oder 1,2 m x 1,2 m Bewegungsfläche?

Im öffentlichen Raum sowie im barrierefreien Wohnungsbad mit R-Standard zur uneingeschränkten Rollstuhlnutzung ist grundsätzlich eine Bewegungsfläche von 150 cm x 150 cm vorzusehen. Der Basisstandard für Barrierefreie Wohnungen fordert eine Bewegungsfläche von 120 cm x 120 cm.

7. Kann der Abstand von Waschtisch zu Dusche von 15 cm unterschritten werden?

Der seitliche Mindestabstand von Waschtisch zu Dusche ( 15 cm nach VDI 6000) ist dann nicht relevant, wenn keine Duschabtrennung vorhanden ist und der Duschbereich bodeneben ausgeführt ist, so dass er in die Bewegungsfläche des Waschtisches einbezogen werden kann.

Grundsätzlich gilt als zu erreichendes Ziel, dass die Waschtischnutzung vollumfänglich gegeben sein muss.

8. Müssen in öffentlichen Gebäuden noch Bodenablaufe mit einem Auslaufventil zur Reinigung geplant werden?

Die Forderung nach einem Auslaufventil und Bodenablauf besteht in der DIN 18040-1 für Sanitärräume nicht mehr.

9. Wird die WC-Abstandsfläche seitlich mit  90 cm vom WC oder vom Stützklappgriff gemessen?

Der Abstand von 90 cm wird vom WC gemessen.

10. Werden Dusch-WCs in der Pflege eingesetzt? Gibt es Modelle, die automatisch die richtige Stelle treffen?

Dusch-WC’s werden selten im Pflegebereich eingesetzt, ggf. aber in bestimmten Krankenhausabteilungen wie z.B. Geburtsstationen.

Jedoch wird der Einbau eines Dusch-WCs in Wohngebäuden nach VDI 6008 Blatt 2, Tab.7 empfohlen. Hierbei geht es um den erhöhten Komfort und den Erhalt der Selbständigkeit. In die unterschiedlichen Förderprogramme, auch bei Kostenübernahmen sind Dusch-WCs mit aufgenommen worden.

Bei den Geberit AquaClean Dusch-WCs ist die Position des Duschstrahls über eine Fernbedienung individuell einstellbar.

11. Müssen alle barrierefreien Bäder für Stützgriffe nachrüstbar ausgestattet werden?

DIN 18040-1, Punkt 5.3.3. und 5.3.5:

Am WC werden grundsätzlich Stützklappgriffe gefordert, deren Befestigung einer Punktlast von mind. 1 kN am vorderen Ende standhalten muss. Auch im Duschbereich sind senkrechte und waagerechte Haltegriffe gefordert, was eine entsprechende Verstärkung in der Vorwand voraussetzt. So muss z.B. eine Nachrüstbarkeit durch das Einhängen eines Duschsitzes gewährleitet sein.

DIN 18040-2, Punkt 5.5.1:

Wände von Sanitärräumen sind so auszubilden, dass sie bei Bedarf nachgerüstet werden können mit senkrechten und waagerechten Stütz- und/oder Haltegriffen neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche und der Badewanne.

VDI 6008 Blatt2, Abschnitt 4:

Wände und Decken der Sanitärräume sind zur bedarfsgerechten Befestigung von Einrichtungs- Halte- und Stützvorrichtungen tragfähig auszuführen.

12. Gibt es ein Dusch WC das von Krankenkassen gefördert wird?

Der Geberit AquaClean Tuma Comfort WC-Aufsatz ist unter der Hilfsmittelnummer 33.40.05.0025 im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen aufgenommen.

13. Dürfen bei barrierefreien Duschplätzen im Wohnungsbau Duschabtrennungen aus Glas montiert werden?

Es kommt darauf an, ob ein allgemein barrierefreies Bad installiert wird oder ob die Rollstuhlnutzung und damit der R-Standard gefordert wird. Wenn der Nutzer bekannt ist und eine Duschabtrennung den Bewegungsraum nicht einschränkt, kann diese montiert werden.

Im Wohnungsbau sollte von einer individuellen Anpassung an den jeweiligen Nutzer ausgegangen werden. Das bedeutet, dass diese Bäder weitestgehend flexibel zu gestalten sind, um eine Anpassung an andere Nutzer mit möglichst geringem Aufwand zu ermöglichen.

14. Wer darf barrierefreie Räume planen? Darf ein Kaufmann im Großhandel dies? Benötigt man eine Zusatzqualifikation?

Unter der Voraussetzung, dass einschlägige fachliche Kenntnisse vorhanden sind, kann eine Beratung zur Planung barrierefreier Sanitärräume vorgenommen werden.

15. Kann ein Wandablauf mit einer Reinigungsspirale gereinigt werden?

Empfehlungen zur Reinigung von Geberit Duschabläufen können Sie einer PDF-Datei entnehmen, die im Downloadbereich des Webinars hinterlegt ist.

16. Wo erhalte ich das Prüfzeugnis für Setaplano Klasse B?

Das Prüfzeugnis ist im Downloadbereich des Webinars hinterlegt.

17. Gibt es in Sachsen Zuschüsse für den Umbau?

Mit der Richtlinie zur Wohnraumanpassung werden in Sachsen Fördermittel in Form von Zuschüssen für Umbaumaßnahmen bereitgestellt. Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung muss hierfür nachgewiesen werden. Unterstützung bei der Vorgehensweise bieten Beratungsstellen.

Förderanträge müssen bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) gestellt werden.

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