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Technische Regeln Flüssiggas: Alle Änderungen 2021 auf einen Blick

Die Fachgremien des DVFG haben in Kooperation mit dem Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches DVGW an einer umfangreichen Überarbeitung und Aktualisierung der TRF gearbeitet. Einige Begriffe, Symbole und Darstellungen sind an die TRGI 2018 (Technische Regel für Gasinstallationen, DVGW G 600) angepasst worden. Zusätzlich wurden für die Aufstellungsbedingungen der Flüssiggasbehälter aktualisiert und an die BetrSichV 2015 und MFeuV 2017 angeglichen. Johannes Partz, ­Geschäftsführer der Flüssiggas1.de GmbH, fasst die Neuerungen für uns zusammen.

Zu Flüssiggasbehältern

Beim unterirdischen Flüssiggastank sind zusätzliche Pflichten für das sichere Bedienen von tiefer als 50 cm eingelagerten Gastanks ergänzt worden. So darf der Abstand von Füll­ventil bis zur Domschachtkante maximal 65 cm betragen. Alle Armaturen, die zum Befüllen des Gastanks erforderlich sind, müssen betätigt werden können, wobei sich der Kopf des Bedieners dabei über der Domschachtkante befinden muss. Im Zweifel müssen die Armaturen nach oben verlängert werden.

Flüssiggas wird häufig oberirdisch im Tank gelagert.

Zum Parken auf Domschächten

Das Abstellen von Autos auf überfahrbaren Domschachtdeckeln wird eingeschränkt. In öffentlich zugänglichen Bereichen ist das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Deckel nun grundsätzlich untersagt. In nicht öffentlichen Bereichen muss der Domschacht immer zugänglich gemacht werden können.

Zu Überschwemmungsgebieten

Für oberirdische und erdgedeckte Gastanks gelten neue Bestimmungen bezüglich der Genehmigungen der Aufstellung nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Im Regelfall ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten eine zusätzliche Genehmigung nach Wasserhaushaltsgesetz notwendig. Zusätzlich sind weitere Maßnahmen zum Schutz der Flüssiggastanks erforderlich. Zum Beispiel ist ein zusätzlicher Schutz gegen Anschwemmen, Aufschwemmen und Forttreiben sicherzustellen. Standsicherheitsnachweis und Auftriebssicherheitsnachweis müssen durch einen Statiker erfolgen. Wie sinnvoll dies ist, zeigen die aktuellen Bilder der Überschwemmungen aus dem Ahrtal.

Die richtige Größe des Tanks richtet sich nach der gewünschten ­zeitlichen ­Reichweite zur Beheizung eines ­Hauses, die meistens ein Jahr ­betragen sollte. ­Richt­werte können Sie hier ablesen.

Zur Anpassung an die MFeuV 2017

Die grundlegenden Regeln der TRF 2012 bleiben bestehen. Eine Gasflasche bis 16 kg Füllung darf innerhalb von Wohnungen betrieben werden. Eine Ersatzflasche darf zudem gelagert werden. Weitere Gasflaschen dürfen nur in „Brennstofflagerräumen“ gelagert werden.

Die Regularien zur baulichen Ausführung des Aufstellungsraumes sind mit der Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV) abgeglichen worden. Die Anforderungen sind hier etwas spezifiziert worden. Wände, Stützen und Decken müssen von nun an grundsätzlich mindestens F90 (feuerbeständig) sein, Wände zu Aufenthaltsräumen von Menschen zusätzlich öffnungslos und gasdicht. Gab es vorher nur die Anforderung, dass eine Tür direkt nach außen führen muss, gilt nun mindestens T30 und „selbstschließend“ für alle weiteren Türen des Raums. Das gilt auch für eine mögliche automatische Brandschutzschiebetür.

Zukünftig dürfen auch keine Leitungen durch Wand und ­Decken des Aufstellungsraums geführt werden. Ausgenommen sind hier Heizungs-, Wasser- und Abwasserleitungen sowie die Betriebsleitungen für den Raum selbst. Die MFeuV unterscheidet nicht zwischen Lagerräumen für Gastanks oder Gasflaschen. Somit ist in der TRF 2021 die Ausführung von Lagerräumen identisch für beide.

Zum Explosionsschutz und Brandlasten

Nach neuer Definition von „häufiger Befüllung“ (ca. 12 Mal pro Jahr) existiert nun eine Zone 1 im Radius von einem Meter um die Armaturen bei oberirdischer und halboberirdischer Aufstellung. Galt vorher, dass Isolierstücke in explosionsgefährdeten Bereichen mit einer EX-Trennfunkenstrecke ausgerüstet sein müssen, gilt dies zukünftig nur noch für Isolierstücke in EX Zone 1, in Zone 2 ist dies nicht mehr erforderlich.

Kleinere Brandlasten, wie zum Beispiel Gartenhäuser und Geräteschuppen unter 3,5 m Breite, haben in der neuen Version eine eigene Abstandsklasse. Galt vorher ein Abstand von 5 m für alle Brandlasten bis zu 4 m Breite, gelten die 5 m Abstand nun nur noch bis zu 3,5 m Breite der Brandlast. Ab 4 m Breite muss der Flüssiggasbehälter mindestens 5,5 m Abstand haben. An den folgenden Abständen zu größeren Brandlasten ändert sich nichts.

Zu Rohrleitungen

Ein Grundsatz der TRF 2021 in diesem Bereich sieht vor, Flüssiggas-Installationen und Erdgas-Installationen unter Verwendung der gleichen Materialien nach Möglichkeit identisch zu gestalten. In diesem Zuge wurden Materialien aus der TRGI (Technische Regel für Gasinstallationen) übernommen. Erdgedeckt sind nun Kunststoffpressverbinder einsetzbar, nicht erdgedeckt zudem Pressverbinder für Rohre aus unlegiertem Stahl (bis max. 5 bar und thermisch erhöht belastbar).

Eine aus der TRGI 2018 übernommene Verbindung ist nun auch für Flüssiggas zulässig, die Klemmringverbindung für Kupferrohr. Ein Kupferrohr, ein Messing-Übergangsstück und ein Messing-Klemmringverbinder bilden diese Verbindungsmöglichkeit. Diese ist nun gleichgestellt mit der Schneidringverschraubung, allerdings nur, wenn ein geeignetes Übergangsstück verwendet wird. Mit Stützhülsen ist die Verbindung nicht zugelassen.

Das Bemessungsverfahren für Rohrleitungen wurde an die TRGI angepasst. Die Betrachtung der Gleichzeitigkeit vom Gleichzeitigkeitsfaktor zur Summenbelastung und Spitzenbelastung geändert.

So lassen sich Kohlenwasserstoffgase kategorisieren. Flüssiggas bezeichnet die Kohlenwasserstoffe Propan (C3H8) und Butan (C4H10).

Zu Prüfungen

Der Abschnitt über „Prüfungen und Inbetriebnahme von Flüssiggasanlagen wurde komplett überarbeitet und an die Neuerungen der BetrSichV 2015/2019 angepasst. Die Behälterprüfung ist jetzt unterteilt in Druckgefährdungen und Explosionsgefährdungen. Komplett überarbeitet wurde die Prüfanweisung zur Festigkeitsprüfung, dort sind neue Anweisungen zum Prüfablauf hinzugefügt worden. Neu ist, dass der Verwender zukünftig einmal jährlich eine Sichtkontrolle der Anlage durchführen muss, darauf ist er bei der Einweisung hinzuweisen.

Gibt es durch bauliche Maßnahmen eine geänderte Verbrennungsluftversorgung, ist der Verwender auf diese Änderungen hinzuweisen. Dies gilt im Speziellen für raumluftabhängige Geräte. Wiederkehrende Prüfungen der Gasgeräte, Verbrennungsluftversorgung und Abgas­anlage nach TRGI sind Pflicht. Bei gewerblichen Gasgeräten wird fortan auf die Betriebssicherheitsverordnung hingewiesen.

Zu prüfpflichtigen Änderungen

Neu eingeführt und aus der BetrSichV 2015 übernommen wird die Begrifflichkeit der „prüfpflichtige Änderung“. Gab es vorher eine Unterscheidung zwischen einer „Änderung“ und einer „wesentlichen Veränderung“ sind in der neuen TRF 2021 beide Begriffe gleichbedeutend mit einer „prüfpflichtigen Änderung“. Kommt es zu einer prüfpflichtigen Änderung muss die Flüssiggasanlange entsprechend neu geprüft werden. Die im Prüfhandbuch existierende Unterscheidung beider Begriffe, die die Grundlage für Nachrüstpflichten darstellt, muss im Prüfhandbuch zukünftig neu betrachtet werden. Stand jetzt ist allerdings keine Veränderung bezüglich praktischer Anwendung geplant.

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