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Ein sicherer Beschlag macht noch keine Einbruchhemmung

Ralf Spiekers

Zum einen sind es die Ausschreibenden, die verunsichern, zum anderen auch die Anbieter, die mehr suggerieren, als sie zu bieten haben. Damit ist Ärger beim Kunden vorprogrammiert.

Aber einmal der Reihe nach: In Ausschreibungen findet man immer wieder die Formulierung „Ausstattung mit „RC 2 Beschlägen“ oder mit „einbruchhemmendem Glas“. Das wirft die Frage auf, was bei dem Bauteil erreicht werden soll. Geht es wirklich nur um Komponenten oder den Einbruchschutz? Fragt man die Kunden eines solchen Bauvorhabens, so sehen diese natürlich das Schutzziel im Vordergrund.

Ausschreibende ziehen sich häufig auf den Standpunkt zurück, dass sie das Objekt nicht so „teuer“ machen wollten. Aber gerade, wenn die Hauptkomponenten eines Fensters schon dem Anspruch einer einbruchhemmenden Klasse genügen, wo ist dann noch der Preisunterschied zum geprüften Fenster? Und was sind RC 2-Beschläge? Zwar gibt es System­mappen von Beschlaglieferanten, die die Verwendung von – möglicherweise geeigneten Beschlägen für die gewünschte Klasse – so deklarieren, als wären sie z. B. RC 2-Beschläge. Das ist unglücklich!

Bei einbruchhemmenden Elementen handelt es sich immer um ein geprüftes Gesamtsystem. Sowie eine Schwalbe noch keinen Sommer macht, macht ein Beschlag oder ein Glas noch keine Einbruchhemmung des Fensters. Es kommt immer auf das Zusammenspiel an. Dieses Zusammenspiel muss geprüft sein, so die Norm. Anders sieht es bei geprüften Systemen aus. Hier stellt der Systemgeber Unterlagen zur Verfügung, nach denen ein geprüftes Fenster gefertigt werden kann. Das hat den Vorteil der Rechtssicherheit.

Laie, Experte, wer weiß was?

Manchmal wird auch im Angebot dem Motto gefolgt, möglichst ungenau, dann muss nicht so viel geliefert werden. Der Gedanke ist erst einmal charmant, aber nicht immer hilfreich. Warum ist das so? Allgemein lässt im technischen Sinne der Begriff Einbruchhemmung eine gewisse Verbesserung gegen einen nicht hereingebetenen Personenkreis vermuten. Die Einbruchhemmung von Türen und Fenstern ist dabei eindeutig in entsprechenden Regelwerken, wie der DIN EN 1627 ff. geregelt.

Generell liegt eine klare Regelung vor, wenn allein der verbale Ausdruck Einbruchhemmung oder anstelle dessen auch Einbruchschutz, Einbruchsicherheit etc. Verwendung finden. Aus dieser Tatsache heraus ergibt sich logischerweise auch der Zusammenhang, dass bei bloßer Zusage im Leistungsverzeichnis oder in Angeboten generell die entsprechenden Prüfnormen heranzuziehen sind. Unter Einbruchhemmung ist damit ein klares Leistungsmerkmal zu verstehen, dass den RC-Klassen 1 bis 6 zuzuordnen ist.

Leider liest man in der Werbung immer wieder folgendes: Fenster mit einbruchhemmenden Beschlägen der Klasse RC 2. Hier bleibt es letztendlich eine Rechtsfrage, inwieweit ein Laie zum Beispiel den Unterschied zwischen einbruchhemmenden Beschlägen und dem Schutzziel Einbruchhemmung differenzieren kann.

Im Rahmen der Verbandsarbeit und auch in Kooperation mit dem Glaserhandwerk hat Tischler Schreiner Deutschland eine entsprechende Systemlösung für Holzfenster erarbeitet. Diese umfasst fünf Beschlaglieferanten und verschiedenste Öffnungsarten für das einbruchhemmende Meisterfenster. Lösungen, die einen konkreten Nutzen bieten. Ebenfalls spielt die Montagesituation eine nicht unerhebliche Rolle. Hier ist für den Montagebetrieb eine Herausforderung gegeben. Er hat zu prüfen, inwieweit die bauliche Situation wirklich geeignet ist, auch im eingebauten Zustand einbruchhemmende Fenster sicher zu befestigen. Die Normen der Reihe DIN EN 1627 sind dort eindeutig.

In einem nationalen Anhang legen sie Anforderungen für Massivwände, als auch Porenbetonwände fest. Zur Klarstellung sei an dieser Stelle angemerkt, dass diese Wandaufbauten keine Beschreibung von einbruchhemmenden Wänden, sondern nur Möglichkeiten sind, die als Montagevoraussetzung eine Einbruchhemmung ermöglichen.

Die Norm DIN EN 1627 ist vor einem Jahr als erneuter Entwurf erschienen. Aber schon in der Fassung 2011 fordert sie für einbruchhemmende Bauteile, die nach dieser Norm gefertigt wurden, dass diese gekennzeichnet werden sollten. Mindestens ist jedoch die nicht mandatierte Eigenschaft auf den entsprechenden Lieferpapieren anzugeben. Hilfreich ist auch die Vorlage einer Montagebescheinigung, die sich im Anhang zur Norm befindet.

www.tischler-schreiner.de

Dieser Beitrag von Ralf Spiekers ist zuerst erschienen in GLASWELT 9/2020.  Ralf Spiekers ist beim Bundesverband Tischler Schreiner Deutschland  Abteilungsleiter für die Bereiche Technik, Normung, Arbeitssicherheit.

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