Technik & Regeln: Diese Dinge müssen Heizungsprofis über Ölheizsysteme wissen

Das Ölheizungssegment unterscheidet sich deutlich von dem der Gasheizung. Es gibt keine zentralen Versorger, die sich um die Zuführung des Brennstoffes über eine Leitung kümmern. Jede einzelne Brennstoffversorgung für eine Ölheizung ist ein Unikat.
Dadurch wird dem Handwerker die technische Bewertung einer solchen Heizöllageranlage erschwert, denn bei der Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung und Änderung einer Ölheizungsanlage gilt es, viele bundesweite und landesspezifische Rechtsvorschriften, Verordnungen und Richtlinien zu berücksichtigen: Anlagentechnik, Gewässerschutz, Brandschutz, Gerätesicherheit und weitere spielen hier zusammen. Hinzu kommen Weiterentwicklungen beim Stand der Technik und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Neue technische Regeln für wassergefährdende Stoffe
Als eines der wenigen greifbaren Ergebnisse der Föderalismusreform trat das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 im März 2010 in Kraft. Im WHG wurde der erste Schritt zur Überwindung der Zersplitterung des Wasserrechts in Deutschland getan, indem wichtige Bereiche desselben ausgehend von Vorgaben der Europäischen Union einheitlich für Deutschland umgesetzt sind. Eine Konkretisierung fanden die Regelungen des WHG in der am 1. August 2017 nach immerhin sieben Jahren Verzögerung in Kraft getretenen „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“.
Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) überführt die alten, teilweise aus dem Jahr 1960 stammenden und außer Kraft gesetzten Technischen Regeln brennbare Flüssigkeiten (TRbF) in das neue Regelwerk der Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS). Wichtigste Ergebnisse dieser Arbeit mit Blick auf die Ölheizung sind:
- die im Februar 2015 veröffentlichte Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS 791) – Heizölverbraucheranlagen – Teil 1: Errichtung, betriebliche Anforderungen und Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen
- der im April 2017 veröffentlichte Teil 2 der TRwS 791 – Anforderungen an bestehende Heizölverbraucheranlagen
Mit der TRwS 791 „Heizölverbraucheranlagen“ werden die wasserrechtlichen Anforderungen im Sinne des WHG und der neuen AwSV bundeseinheitlich konkretisiert. Die TRwS 791 ist als eine allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne des WHG anzusehen. Nachfolgend einige der Neuerungen aus der TRwS 791-1 im Überblick:
- Grundsätzlich ist die Ölleitung im Einstrang zu installieren.
- Die zulässige hydrostatisch belastete Leitungslänge nicht selbstsichernder Ölleitungen hängt vom Leitungsdurchmesser ab.
- Selbstsichernde Saugleitungen dürfen auch weich gelötet werden.
- Wenn Teile der Ölleitung unterhalb des maximal möglichen Füllstandes des Öltanks verlaufen, ist eine Sicherheitseinrichtung gegen Aushebern, ein sogenanntes Antiheberventil, einzubauen.
- Keine schwimmende Entnahme bei Erdtanks.
- Der Füllstand muss für jeden Öltank, dies gilt auch für jeden einzelnen Behälter in Batterietankanlagen, in Litern erkennbar sein. Bei Zentimeterangaben, zum Beispiel beim Peilstab eines Erdtanks, müssen Umrechnungstabellen vorhanden sein.
- Die Mündung der Be- und Entlüftungsleitung muss beobachtbar sein und darf nicht über Dachflächen angeordnet sein.
- Bei Ölgeräten mit einer Leistung größer 100 kW muss die Rücklaufleitung vom Brenner zum Vorfilter mit einer Leckageüberwachung abgesichert sein.
- Einführung des Begriffs der Länge der hydrostatisch belasteten Ölleitung.

Dieser Artikel ist zuerst in SBZ erschienen. Mehr Informationen erhalten Sie im kostenlosen SBZ Newsletter.
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