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Betriebsbedingte Kündigung: So funktioniert die Sozialauswahl

Dörte Neitzel
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Trotz Fachkräftemangel im Handwerk: Die Zahl der Insolvenzen im Handwerk ist deutschlandweit weiter gestiegen. Die Zahl der Insolvenzen von Handwerksbetrieben stieg 2025 um 13,3 Prozent und erreichte mit 4.950 Fällen den höchsten Stand seit gut zehn Jahren (2024: 4.370). Der Anstieg fiel damit stärker aus als im gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt. Als Gründe nennt Creditreform vor allem stark gestiegene Energie-, Material- und Personalkosten bei gleichzeitig schwacher Nachfrage. Auch die Aussichten bleiben verhalten, die Schwäche macht sich vor allem im Bausektor bemerkbar.

"Energie, Material, Löhne – die Kosten laufen davon. Ohne ausreichende Reserven geraten viele Betriebe schnell in existenzielle Schieflage. Unternehmensaufgaben, fehlende Nachfolger und steigende Insolvenzzahlen dokumentieren das eindrücklich", so Patrik-Ludwig Hantzsch, Leiter der Creditreform Wirtschaftsforschung.

Die Stimmung bleibt gedämpft: Der Saldo aus positiven und negativen Einschätzungen zur aktuellen Geschäftslage im Handwerk stieg lediglich von 45,8 auf 47,0 Prozentpunkte und bleibt damit auf niedrigem Niveau. 25,5 Prozent der Betriebe mussten Umsatzrückgänge hinnehmen. Dieser Anteil lag zwar leicht unter dem Vorjahreswert (26,9 Prozent), jedoch verzeichneten aktuell nur 22,2 Prozent der Unternehmen ein Umsatzplus.

Besonders relevant mit Blick auf betriebsbedingte Kündigungen: Auch im Handwerk setzte sich der Personalabbau fort: 22,1 Prozent der Betriebe reduzierten ihren Personalbestand, während 20,6 Prozent zusätzliche Mitarbeiter einstellten. Damit überwiegt die Zahl der Betriebe, die Personal abbauen, nun seit drei Jahren.

Ein vorsichtiger Hoffnungsschimmer: Für 2026 rechnet das Handwerk laut Creditreform mit einer leichten Belebung des Geschäfts. 27,0 Prozent der Betriebe (2024: 24,3 Prozent) erwarteten ein Umsatzplus.

Betriebsbedingte Kündigungen

Eine schlechte wirtschaftliche Lage führt oft zu Kündigungen. Aber auch die Auslagerung eines Unternehmensteils, etwa der Buchhaltung an einen Dienstleister, kann zu Jobverlusten führen. Sind mehrere Arbeitnehmer betroffen, stellt sich die Frage, wer zuerst gehen muss. Darüber gibt es häufig Rechtsstreitigkeiten.

Um diese zu vermeiden, gibt es für Betriebe die sogenannte Sozialauswahl. Sie gibt dem Chef soziale Kriterien an die Hand, nach denen er abwägen kann oder muss. Die Sozialauswahl ist also ein Teil des Kündigungsschutzes bei einer betriebsbedingten Kündigung.

Wann gibt es eine Pflicht zur Sozialauswahl?

Die Sozialauswahl ist im deutschen Arbeitsrecht eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Das ist der Fall, wenn:

  • das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht,
  • im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind,
  • es mehrere vergleichbare Arbeitnehmer für die zu streichenden Stellen gibt und eine Auswahl getroffen werden muss.

In diesen Fällen muss der Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen prüfen, welche Arbeitnehmer sozial am wenigsten schutzwürdig sind. Dabei sind die Kriterien Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung gleichrangig zu berücksichtigen. Somit ist beispielsweise ein älterer Arbeitnehmer, der jahrzehntelang im Betrieb tätig ist, noch Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist und schwerbehindert ist, besonders schwierig betriebsbedingt zu kündigen.

Voraussetzung für eine Sozialauswahl

Damit eine Sozialauswahl überhaupt stattfinden kann, müssen die Mitarbeiter miteinander vergleichbar sein. Vergleichbar sind Angestellte, die in Bezug auf ihre Tätigkeiten miteinander austauschbar wären. Dabei hat der Chef arbeitsplatzbezogene Merkmale heranzuziehen und sich jeweils folgende Fragen zu stellen: Kann dieser Arbeitnehmer auch die bisherige Tätigkeit eines anderen Arbeitnehmers ausüben, ohne dass der Arbeitsvertrag geändert werden müsste? Ist der Arbeitnehmer in der Lage, ungefähr die gleiche Arbeit wie der Kollege zu erledigen?

Wer fällt nicht in die Sozialauswahl?

Nicht alle Arbeitnehmer müssen jedoch in die Sozialauswahl einbezogen werden. Das gilt etwa für Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz. Darunter fallen zum Beispiel Betriebsratsmitglieder oder Schwangere. Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer, die noch gar keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen, weil sie noch keine sechs Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind. Diese werden ohnehin vorrangig gekündigt.

Der Arbeitgeber hat zudem die Möglichkeit, einzelne Arbeitnehmer von der Sozialauswahl auszuschließen, wenn er diese unter keinen Bedingungen kündigen möchte. Gemäß § 1 Abs. 3 KSchG ist dies aber nur möglich, wenn deren Weiterbeschäftigung insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Das muss der Arbeitgeber jedoch nachweisen.

Wann ist keine Sozialauswahl nötig?

Keine Pflicht zur Sozialauswahl besteht in Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern und bei Arbeitnehmern, die noch keinen Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz genießen, also alle, die weniger als sechs Monate beschäftigt sind.

Wird eine Einzelstelle gestrichen und gibt es keine vergleichbaren Mitarbeiter, ist eine Sozialauswahl ebenfalls obsolet. Wird der Betrieb vollständig geschlossen, muss auch keine Auswahl getroffen werden, daher entfällt auch in diesem Fall die Sozialauswahl.

Darüber hinaus sind Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz faktisch aus der Sozialauswahl herausgenommen, da sie ordentlich gar nicht oder nur mit behördlicher Zustimmung gekündigt werden können – dazu zählen etwa Betriebsratsmitglieder, Schwangere sowie Beschäftigte in Elternzeit. Schwerbehinderte hingegen sind Teil der Sozialauswahl – die Schwerbehinderung ist sogar eines der vier gesetzlichen Auswahlkriterien. Sie genießen aber zusätzlich einen besonderen Kündigungsschutz, da eine Kündigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erfordert.

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