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EKDP: Antragsfrist endet am 30.09.2022

Beim Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) gilt eine materielle Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass bei Fristversäumnis keine Fristverlängerung oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Neue Anträge zum verlängerten und veränderten EKDP können ab dem 1. Oktober 2022 nicht mehr für die vorangegangenen Monate gestellt werden. Nach dem 30. September 2022 können fristgerecht gestellte Anträge auch noch im Nachgang hinsichtlich der einzelnen Monatsanträge ergänzt werden.

Zur Wahrung der Frist muss der Antrag mit den Basisdaten und den erforderlichen Dokumenten über das ELAN-K2 Online-Portal eingereicht werden. Alle fristrelevanten Angaben und die erforderlichen, fristwahrend hochzuladenden Dokumente sind im Merkblatt (insbesondere Ziffern 7 und 8) aufgelistet.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beabsichtigt, das Energiekostendämpfungsprogramm mit einem Folgeprogramm fortzuführen bzw. zu erweitern.

Was ist das Energiekostendämpfungsprogramm?

Das BAFA gewährt Unternehmen, die besonders von hohen Energiekosten betroffen sind, einen Zuschuss für Erdgas- und Stromkosten. Je Unternehmen zahlt das Bundesminsterium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis zu 50 Millionen Euro. Dafür hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine Richtlinie für das EKDP erlassen. Ziel ist es, besondere Härten zielgerichtet abzufedern und existenzbedrohende Situationen für diese Unternehmen zu vermeiden.

Nur Unternehmen, die in besonders energieintensiven Wirtschaftszweigen tätig sind, dürfen einen Antrag stellen. Die Zuschüsse werden zu den Kosten für Erdgas und Strom im Zeitraum Februar bis September 2022 in drei Stufen gezahlt. Die Förderstufen unterscheiden sich u. a. nach der Wirtschaftsbranche des Unternehmens, der Zuschussquote, den Maximalbeträgen und einem etwaigen Betriebsverlust.

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