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Jahreswechsel: Forderungen drohen zu verjähren

Jeder Unternehmer sollte jetzt seine Geschäftsunterlagen prüfen, ob noch offene Werklohnforderungen aus dem Jahr 2013 bestehen. Alle „normalen“ Forderungen – beispielsweise der Werklohn – verjähren nach drei Jahren. Man sollte einen Juristen fragen, wenn man sich unsicher ist. Achtung: Es reicht nicht, dem säumigen Schuldner eine Mahnung oder andere Zahlungsaufforderungen zu schicken, um eine Verjährung zu verhindern. Ein sicheres Mittel dafür ist das gerichtliche Mahnverfahren. Mitgliedsbetriebe der SHK-Organisation bekommen beim jeweiligen Landesverband dazu die nötigen Tipps.

Eine Übersicht über Verjährungsdauer und Maßnahmen, die zu ergreifen sind, gibt es zudem im Mitgliederbereich unter www.zvshk.de (im Suchfeld den Quicklink QL6811884 eingeben).

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