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Azubi-Bafög und Aufstiegs-Bafög: Wer bekommt wieviel?

Dörte Neitzel

Die landläufige Meinung ist klar: Bafög gibt es nur für Studierende. Von wegen! Die Bundesausbildungsförderung, kurz Bafög, gibt es auch für Ausbildungsberufe - und zwar vom Azubi bis zum Meister. Für Azubis im Handwerk gilt eine spezielle Vorschrift.

Bekommen alle Azubis Bafög?

Azubis können unter bestimmten Voraussetzungen Bafög beziehen. Gefördert wird der Besuch von Berufsfachschulen, Fachschul-, Fachoberschul- und Berufsfachschulklassen sowie Berufsaufbauschulen. Nicht über das reguläre Bafög gefördert wird eine duale Ausbildung.

Aktuell beträgt der Bafög-Förderungshöchstsatz für Auszubildende 754 Euro. Wer noch bei den Eltern wohnt und über diese  versichert ist, hat Anspruch auf 262 Euro pro Monat. Das gilt für die erste Ausbildung. Azubis, die nicht mehr über die Eltern familienversichert sind, können über das Bafög Zuschläge für die Kranken- und Pflegeversicherung beantragen. Azubi-Bafög inklusive Kranken- und Pflegeversicherung beläuft sich für zuhause Wohnende auf 384 Euro.

Wer nicht bei den Eltern lebt, aber noch über diese versichert ist, kann maximal 632 Euro beantragen. Inklusive Kranken- und Pflegeversicherung steigt dieser Satz dann auf 754 Euro, den Höchstsatz. Der Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung beträgt also 122 Euro.

Welche Freibeträge gelten für das Azubi-Bafög?

Um den Empfängerkreis zu erweitern, wurden ab August 2022 unterschiedliche Freibeträge erhöht.  

Freibetrag für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner : 805 Euro (gemindert um Einkommen des Partners/der Partnerin)

Freibetrag für eigene Kinder: 730 Euro (gemindert um Einkommen des Kindes)

Freibetrag von Waisenrente/Waisengeld: 180 Euro

Freibetrag aus Ferien-/Nebenjobs: monatlich 520,92 Euro (6.251,04 Euro pro Jahr)

Elterneinkommen: 2.415 Euro (verheiratet, zusammenlebend), 1.605 Euro (alleinstehender Elternteil), 805 Euro (Stiefelternteil), wobei das jeweilige eigene Einkommen von dem Freibetrag abgezogen wird. Für Kinder, die nicht in einer Ausbildung stehen, kommen weitere 730 Euro Freibetrag hinzu.

Hinzu kommt ein relativer Freibetrag von 50 Prozent nach Abzug des absoluten Freibetrags plus fünf Prozent für jedes Kind, für das der Freibetrag gewährt wird. 

Welche Einkommen werden angerechnet?

Minijob: Aufgrund des Freibetrags von 520,92 Euro wird ein Minijob nicht angerechnet

Midijob/Ferienjob: Es wird nur der über den monatlichen Freibetrag von 520,92 Euro hinausgehende Anteil angerechnet

Waisenrente/Waisengeld: Angerechnet wird der über den monatlichen Freibetrag von 180 Euro für Azubis hinausgehende Teil 

Stipendien: Hier wird differenziert: Bafög wird nicht gezahlt, wenn Leistungen eines Begabtenförderungswerks bezogen werden. Ist ein Stipendium nicht einkommensteuerpflichtig (zum Beispiel das Deutschlandstipendium) wird es bis zu einem monatlichen Betrag von 300 Euro nicht angerechnet. Liegt der Betrag darüber, erfolgt die Anrechnung auch erst, wenn die Einkommensfreibeträge abgezogen wurden.

Für Stipendien aus öffentlichen Mitteln (ganz oder teilweise) gelten diese zusätzlichen Einkommensfreibeträge wiederum nicht, lediglich der Freibetrag von 300 Euro.

Ist das Stipendium generell steuerpflichtig, wird es voll angerechnet, ohne Abzug der 300 Euro pro Monat.

Einkommen der Eltern: Angerechnet wird das elterliche Einkommen nur, wenn der Betrag den bzw. die absolzten Freibeträge plus den relativen Freibetrag übersteigt.

Nicht angerechnet wird Einkommen von Eltern, wenn

  • wenn der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt ist oder sie im Ausland leben und dort gehindert sind, Unterhalt im Inland zu leisten,
  • wenn die Ausbildungsförderung für den Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs geleistet wird,
  • wenn die Auszubildenden bei Beginn der Ausbildung bereits das 30. Lebensjahr vollendet haben (und ausnahmsweise trotz dieses Umstands gefördert werden),
  • wenn die Auszubildenden bei Beginn der Ausbildungs bereits fünf Jahre erwerbstätig gewesen sind, nachdem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • wenn die Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung eine zumindest dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung absolviert haben und anschließend mindestens drei Jahre erwerbstätig waren. Eine kürzere Ausbildung kann durch eine entsprechend längere Erwerbstätigkeit kompensiert werden, wenn insgesamt mindestens sechs Jahre erreicht werden.

Einkommen von Ehegatten/Lebenspartnern: Es bleiben anrechnungsfrei 1.605 Euro plus 730 Euro für jedes unterhaltspflichtige Kind, das nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung steht. Darüber hinausgehende Beträge werden für das Azubi-Bafög angerechnet.

 Vermögen: 15.000 Euro Vermögen bleiben beim Azubi-Bafög unberücksichtigt. Für Auszubildende ab 30 Jahren steigt dieser Betrag auf 45.000 Euro. Darüber hinausgehendes Vermögen muss zur Finanzierung der Ausbildung eingesetzt werden. Für Azubis mit Lebenspartner und Kindern steigt dieser Freibetrag um jeweils 2.300 Euro. Ein 31-Jähriger Verheirateter mit zwei Kindern hat also ein Schonvermögen von 51.900 Euro.

Vermögen von Ehegatten oder Eltern wird nicht angerechnet, wohl aber das daraus entstehende Einkommen (Mieten, Zinsen, Dividenden).

Wie hoch die Ausbildungsförderung im Einzelnen ausfällt, kann der BAB-Rechner der Bundesagentur für Arbeit schon einmal im Voraus beantworten.

Azubi-Bafög als Zuschuss oder als Darlehen?

Schülerinnen und Schüler erhalten die Förderung als Zuschuss. Wie bei einem Stipendium müssen sie das Geld also nicht zurückzahlen.

Für Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen ist die eine Hälfte des Bafög ein Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, die andere Hälfte ist ein zinsloses Darlehen.

Darüber werden folgende Zuschläge als nicht zurückzuzahlender Zuschuss gezahlt:

  • Auslandsstudiengebühren bis 5.600 Euro für ein Jahr
  • Ausbildungsförderung, die wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum Alter von 14 Jahren über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird
  • Kinderbetreuungszuschlag für Auszubildende, die mit mindestens einem Kind unter 14 Jahren in einem Haushalt leben.

Ausbildungsbeihilfe für die duale Ausbildung

Wer eine duale Ausbildung absolviert, haben ebenfalls einen Anspruch auf Förderung. Nur läuft diese nicht über das Bafög, sondern über die sogenannte Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Die Voraussetzung ist, dass der Azubi nicht mehr bei den Eltern wohnt, weil die Entfernung zum Ausbildungsbetrieb zu hoch ist.

Die BAB läuft über die gesamte Ausbildungsdauer, daher sollten Azubis den Antrag bereits vor Beginn der Ausbildung stellen. Anlaufstelle ist die Arbeitsagentur vor Ort. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art der Unterbringung - also ob der Azubi eine eigene Wohnung hat, eine WG bewohnt oder vielleicht bei einem Familienmitglied untergekommen ist.

Aufstiegs-Bafög bzw. Meister-Bafög: Was ist das und wer bekommt es?

Das sogenannte Aufstiegs-Bafög ist eine Förderung für die Weiterbildung im Handwerk. Es wurde 1996 eingeführt. Früher wurde es Meister-Bafög genannt, da die klassische Fortbildung für Gesellen die Meisterprüfung war. Das Aufstiegs-Bafög fördert jedoch nicht nur die Meisterschule, sondern viele Weiterbildungen, die den beruflichen Aufstieg ermöglichen sollen.

Es gibt drei Voraussetzungen für das Aufstiegs-Bafög:

  1. eine abgeschlossene erste Ausbildung und
  2. die Fortbildung muss eine öffentlich-rechtliche Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung beinhalten,
  3. innerhalb von acht Monaten müssen mindestens 150 Unterrichtsstunden erfolgen und
  4. die Gesamtdauer der Maßnahme darf vier Jahre nicht überschritten werden.

Die maximal geförderten Abschlüsse des Aufstiegs-Bafög sind der Meister und der Techniker. Wer einen Hochschulabschluss anstrebt, kann zwar auch Bafög beantragen, aber eben nicht das Aufstiegs-Bafög. Alle Fortbildungen können in Voll- oder Teilzeit absolviert werden.

Wie hoch ist das Aufstiegs-Bafög?

Gefördert werden einkommens- und vermögensunabhängig 

  • die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
  • die Materialkosten des Meisterprüfungsobjekts
  • Lebensunterhalt

Der Maximalbetrag für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren liegt bei 15.000 Euro. Die Hälfte davon wird als Zuschuss gewährt, die andere Hälfte ist ein KfW-Darlehen. Dieses Darlehen wird bei einer Existenzgründung vollständig in einen Zuschuss umgewandelt. Wer die Prüfung besteht und sich nicht selbstständig machen will, kann beantragen, dass die Hälfte des Darlehens, soweit es zu dem Zeitpunkt noch nicht fällig ist, erlassen wird.

Die Materialkosten des Meisterstücks werden bis zur Hälfte gefördert, höchstens aber mit 2.000 Euro. 50 Prozent davon ist ein Zuschuss, die andere Hälfte muss zurückgezahlt werden.

Der Lebensunterhalt wird nur bei Vollzeitfortbildungen gefördert. Der Maximalbetrag liegt bei 963 Euro pro Monat und ist ein Vollzuschuss. Dieser setzt sich zusammen aus:

  • Grundbedarf: 421 Euro
  • Wohnpauschale: 360 Euro
  • Kranken- und Pflegeversicherung: 122 Euro 
  • Erhöhungsbetrag: 60 Euro

Ist der Antragsteller verheiratet oder verpartnert, erhöht sich dieser Zuschuss um bis zu 235 Euro, pro Kind kommen weitere 235 Euro hinzu (jeweils Maximalbeträge, abzüglich des Einkommens der jeweiligen Person). Für Alleinerziehende kommen noch 150 Euro Kinderbetreuungspauschale für unter 14 Jahre alte Kinder hinzu - als einkommensunabhängiger Vollzuschuss.

Welches Einkommen wird beim Meister-Bafög angerechnet?

Wie beim Azubi-Bafög bleiben vom eigenen Einkommen des Antragstellers 520 Euro anrechnungsfrei. Wer verheiratet oder verpartnert ist und nicht dauerhaft getrennt lebt, für den erhöht sich dieser Freibetrag um 805 Euro. Der Freibetrag mindert sich jedoch um das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners. Je Kind erhöht er sich um 730 Euro.

Ein Ehe- oder Lebenspartner hat zusätzlich einen eigenen Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.605 Euro, bevor sein Einkommen auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet wird. Für Vermögen gelten dieselben Regeln wir beim Azubi-Bafög.

Die Altersgrenze für das Aufstiegsbafög wurde auf 45 Jahre heraufgesetzt.

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