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BAG-Urteil: Wann müssen Arbeitgeber Betriebsrenten anpassen?

Dörte Neitzel
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Neben der gesetzlichen Altersvorsorge und einer privaten Absicherung durch Wertpapiere oder Immobilien ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV) eine der drei Säulen des Rentensystems. Mit einer solchen Betriebsrente sichern sich Beschäftigte eine zusätzliche Rente im Alter. Für Arbeitgeber bedeutet das manchmal Mehraufwand, doch der lässt sich künftig vermeiden - mit der richtigen Wahl des Anbieters.

Wer bekommt eine Betriebsrente?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch darauf, eine bAV abzuschließen, um später eine Betriebsrente ausgezahlt zu bekommen. Möglich sind verschiedene Modelle wie zum Beispiel die Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse oder Direktzusage.

Sie wird in der Regel als monatliche Rente oder einmalige Kapitalzahlung ausgezahlt. Bei einer monatlichen Rente stellt sich das Thema: Wie umgehen mit der Inflation? Wann muss eine Anpassung durch den Arbeitgeber erfolgen? 

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 6.5.2025 – 3 AZR 142/24) gibt jetzt neue Klarheit darüber, wann und wie Arbeitgeber Betriebsrenten anpassen müssen.

Betriebsrente und Inflation: Wie ist die Gesetzeslage?

Der Gesetzgeber hat in § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) festgelegt: Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, alle drei Jahre zu prüfen, ob die laufenden Betriebsrenten angepasst werden müssen, um Kaufkraftverluste – etwa durch Inflation – auszugleichen. Anpassen heißt in diesem Fall „erhöhen“, denn eine Senkung ist nicht vorgesehen.

Dabei prüft der Betrieb drei Aspekte:

  • wie sich die Lebenshaltungskosten entwickelt haben,
  • wie es um die wirtschaftliche Lage des Unternehmens steht und
  • ob der Rentner noch weitere Versorgungsleistungen erhält.

Das Ziel dieses Gesetzes ist, dass die Betriebsrente ihre Wertigkeit behalten soll. Das heißt: Empfänger sollen nicht durch die Inflation schleichend immer weniger Realwert im Portemonnaie haben. Nach der Prüfung trifft der Arbeitgeber eine Entscheidung und informiert den Betriebsrentner - ein enormer Aufwand, besonders für kleinere Betriebe.

Wann muss die Betriebsrente nicht angepasst werden?

Keine Regel ohne Ausnahme und so sieht auch das Gesetz ebensolche vor. Danach gilt die Ausnahme für die sogenannte „mittelbare Durchführung“. Das bedeutet, die bAV läuft über eine Pensionskasse. Es ist eine in der Praxis weit verbreitete Variante. 

Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt in diesem Fall die Pflicht zur Anpassung, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse organisiert ist und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse dazu verwendet werden, die laufenden Rentenleistung zu erhöhen

Überschüsse sind finanzielle Mehrerträge, die die Pensionskasse beispielsweise durch Zinsen erzielt.

Was hat das BAG entschieden?

Mit Urteil vom 6. Mai 2025 haben die Richter des BAG nun eine zentrale Streitfrage geklärt: Reicht es aus, dass sämtliche Überschüsse zur Rentenerhöhung verwendet werden, auch wenn die Pensionskasse der eigene Arbeitgeber ist? Und wie streng ist die Nachweispflicht? Im konkreten Fall, der vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde, war der Kläger bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit beschäftigt. Dabei handelte es sich um eine regulierte Pensionskasse im Sinn des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzaufsicht.

Mit Beginn der Beschäftigung im Februar 1981 gab der Arbeitgeber eine Pensionszusage, wobei die betriebliche Altersvorsorge über das Unternehmen selbst lief. Die Garantieverzinsung betrug laut Tarif bis zu 4 Prozent. Zum 31. Dezember 2014 kündigte der Arbeitnehmer und Kläger die Beschäftigung.

Laut der Richter am BAG fällt auch dieser Spezialfall, in dem der Nutznießer bei einer Pensionskasse beschäftigt war, unter die Ausnahmen zur Anpassung der Betriebsrente. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass rechtlich verbindlich geregelt ist, dass alle überschüssigen Erträge ab dem Rentenbeginn der Rente als Erhöhung zugutekommen. 

Es reicht dabei nicht aus, dass es sich um eine praktische Handhabung oder gelebte Praxis handelt. Ist es als Satzung oder in den Versicherungsbedingungen festgehalten, greift die Ausnahme und der Arbeitgeber muss keine Erhöhung der Betriebsrente prüfen oder vornehmen.

Was bedeutet das Urteil?

Zum ersten Mal sagen die Richter des BAG eindeutig, dass selbst „eigene Arbeitnehmer“ einer Pensionskasse unter die Ausnahme fallen. Damit reicht also, dass die bAV über eine Kasse läuft, wer Träger ist, ist irrelevant – es kann also auch das eigene Unternehmen sein. Zum anderen legt das BAG konkrete Voraussetzungen fest, nämlich, dass die Verwendung des Überschusses zur Rentenerhöhung verbindlich in einem Vertragswerk festgelegt werden muss, damit der Arbeitgeber unter die Ausnahmeregelung zur Erhöhungsprüfung fallen. Mündliche Absprachen oder eine betriebliche Praxis zählen nicht (mehr).

Für Arbeitgeber bedeutet das, sie können sich den bürokratischen Aufwand einer Erhöhungsprüfung sparen, solange sie rechtssicher nachweisen, dass die Pensionskasse bzw. der gewählte Tarif unter die Ausnahme fällt und alle Überschüsse wirklich für die Rentenanpassungen verwendet werden. 

Nach wie vor gilt aber auch: In wirtschaftlich schwierigen Jahren kann es zu geringeren Erhöhungen kommen oder sie können komplett entfallen – das ist gesetzlich erlaubt.

Fazit und Zusammenfassung

Haben Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Pensionskassenzusage gegeben, entfällt die gesetzliche Anpassungsprüfung nur, wenn die Satzung und Vertragsbedingungen klar und verbindlich die Verwendung der Überschüsse für laufende Rentenerhöhungen festlegen. Ist das nicht der Fall oder werden Überschüsse für andere Zwecke verwendet (zum Beispiel Sterbegeld), besteht Anspruch auf Anpassungsprüfung und gegebenenfalls Rentenerhöhung.

Für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer heißt das: Die Vertragsbedingungen genau prüfen!

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