Bau- und Wohnurteile: Höhere Grunderwerbsteuer für nachträgliche Sonderwünsche

Fiskus forderte für nachträgliche Vereinbarungen höhere Grunderwerbsteuer
Können Kosten für nachträglich mit dem Bauträger vereinbarte Sonderwünsche eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung darstellen? Mit dieser Frage musste sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste finanzgerichtliche Instanz auseinandersetzen. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 18/22; Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 7 K 208/19)
Der Fall: Nach dem Erwerb, aber noch vor der Errichtung eines Gebäudes vereinbarten ein Bauträger und sein Kunde einige zusätzliche Arbeiten, unter anderem eine Vergrößerung der bereits vorgesehenen Terrasse. Dadurch verteuerte sich natürlich das Projekt und das Finanzamt war der Meinung, dies müsse auch in die Berechnung der Grunderwerbsteuer einfließen. Der Steuerzahler argumentierte, es handle sich um Mehrleistungen nach Beurkundung des Kaufvertrages, die keine Verbindung zu diesem hätten.
Das Urteil: Die Finanzrichter schlossen sich der Argumentation der Finanzverwaltung an. Hier liege ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft vor, wie er sich aus der Vertragsauslegung durch das Finanzgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ergebe. Deswegen sei die höhere Grunderwerbsteuer zu bezahlen.
Nachbarn störten sich wegen Auslüftens am Fensterbrett
Für viele Menschen gehört es einfach zum Tagesablauf, das morgendliche Auslüften ihrer Bettwäsche am Fensterbrett. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann es ihnen im Regelfall auch nicht untersagt werden. (Landgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 11 S 85/21)
Der Fall: Die Beklagten wohnten im ersten Stock eines Hauses. In jahrzehntelanger Übung hatten sie sich daran gewöhnt, Kopfkissen und Zudecken über die Fensterbrüstung des geöffneten Schlafzimmerfensters zu legen. Das gefiel allerdings den Nachbarn unter ihnen nicht. Sie beriefen sich auf die Hausordnung, in der es hieß, aus den Fenstern dürfe „nichts geworfen, geschüttet oder geschüttelt“ werden. Sie befürchteten, Staub und Haare aus dem Bettzeug könnten in ihre eigenen Wohnräume eindringen.
Das Urteil: Das Gericht prüfte die Umstände und kam in seinem Hinweisbeschluss zu dem Ergebnis, es liege ein sozial adäquates Verhalten vor, wenn man die Bettwäsche auf diese Weise lüfte. Auf das Sondereigentum der Erdgeschossbewohner werde dadurch nicht eingewirkt. Selbst wenn sich einzelne Haare oder Staubpartikel lösen sollten, stelle das lediglich eine zu vernachlässigende, sehr geringfügige Beeinträchtigung dar.
Nachbar verwahrte sich gegen sportliche Aktivitäten
Es waren nicht die Geräusche, die einen Grundstückseigentümer bei der Nutzung eines Trampolins durch seine Nachbarn störten, sondern etwas anderes. Der Betroffene wollte nicht, dass die Hobbysportlerinnen und -sportler bei der Benutzung ihres Turngerätes über den Zaun und damit in sein Anwesen blicken konnten. Er klagte vor Gericht dagegen. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS hatte er damit zum Teil Erfolg.
Das Trampolin durfte grundsätzlich bleiben, musste aber etwas versetzt werden, weil es wegen seiner Höhe (2,80 Meter mit Netz) zu nahe an der Grundstücksgrenze stand. Konkret musste es um knapp zwei Meter vom Gartenzaun entfernt werden, um einen angemessenen Abstand zu haben. Die Frage der „verbotenen“ Aussicht betrachtete das Gericht nicht als Problem. Beim Trampolinspringen handle es sich grundsätzlich um ein sozialadäquates und damit erlaubtes Verhalten in privaten Gärten. (Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 5 U 140/23)
Schmuck zurückgelassen
Zwar ist eine Hausratversicherung grundsätzlich dafür da, dem Eigentümer aus seiner Wohnung gestohlenes Gut zu erstatten. Aber ein verantwortungsvoller Umgang mit Wertsachen gehört nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS schon dazu, wenn man seinen Versicherungsschutz nicht verlieren will. (Landgericht Münster, Aktenzeichen 115 O 23/24)
Der Fall: Ein Wohnungsbesitzer verwahrte in einem einfach abgeschlossenen Schrank Gegenstände von erheblichem Wert, darunter insbesondere Schmuck. Während einer längeren Abwesenheit von mehreren Monaten vermietete er unter – und zwar an eine Frau, die ihm allenfalls oberflächlich bekannt war. In dieser Zeit ereignete sich ein Einbruchsdiebstahl, bei dem der Schmuck abhandenkam. Nach Überzeugung des Bestohlenen war damit der Versicherungsfall eingetreten.
Das Urteil: Der Betroffene habe seine Sorgfaltspflichten „in besonders schwerwiegender Weise verletzt“, beschied das Gericht in einem Vergleichsvorschlag. Ein leicht gesicherter Schrank sei nicht geeignet, Wertgegenstände über eine Zeit der Abwesenheit hinweg aufzubewahren. Wegen einer grob fahrlässigen Gefahrenerhöhung durch den Versicherten dürfe die Leistung zu 100 Prozent gekürzt werden.