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Grundsteuer-Urteil: Zentralverband warnt vor Mehrbelastungen für Handwerksbetriebe

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„Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den 'alten' Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar“, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führe zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gebe, begründen die Richter das Urteil.  

Damit erklärte das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften zur Berechnung der Grundsteuer am Dienstag für unzulässig. Bis zum 31. Dezember 2019 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung finden. Nach Verkündung der Neuregelung dürfen die bisherigen Berechnungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden. 

ZDH will keine Mehrbelastungen für Handwerker

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) fordert eine zügiges Handeln bei den neuen Berechnungen der Grundsteuer. Mit 13 Millionen Euro jährlich seien sie eine wichtige Einnahmequelle der Kommunen. Dennoch dürfe die Reform nicht zu Mehrbelastungen und unnötiger Bürokratie für Handwerksbetriebe und Hausbesitzer werden, warnt ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke. 

Der ZDH unterstütze ein einfaches Modell auf Grundlage einer verkehrswertunabhängigen Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Die in einem solchen Modell vorgesehenen Werte würden mehrheitlich vorliegen und könnten leicht erhoben werden.  

Die Überlegungen, die Grundsteuer anhand eines typisierten Kostenwertes zu ermitteln, lehnt der Zentralverband ab. Die Neubewertung von rund 35 Millionen Grundstücken in der Bundesrepublik, sei kaum realisierbar kritisiert der ZDH.

Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag "So teuer könnte die Reform der Grundsteuer werden".

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