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Wohnurteile: Keine Beträge für Verkehrslage ohne Zugang

Erhebung von Beträgen für Verkehrsanlage scheidet aus

Hat ein Grundstückseigentümer weder Zugang noch Zufahrt zu einer Straße, so kann die Gemeinde von ihm dafür auch nicht wiederkehrende Beiträge fordern. So hat es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern die Fachgerichtsbarkeit entschieden. (Verwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen 4 K 1019/21.KO)

Der Fall: Ein Bürger besaß zwei Grundstücke, von denen eines an die Straße angrenzte, das andere aber nicht. Von Letzterem aus konnte man auch nicht unmittelbar über Grundstück eins auf die Straße gelangen. Es wurde nicht genutzt, hauptsächlich wuchsen dort Sträucher. Trotzdem forderte die Gemeinde auch dafür Ausbaubeträge. Der Eigentümer legte Einspruch ein.

Das Urteil: Das hintere Anliegergrundstück werde nicht für das vordere (zweifelsfrei gebührenpflichtige) Wohngrundstück und auch sonst nicht in irgendeiner Form genutzt, erkannten die Richter. Beide stellten auch sonst in keiner Weise eine Einheit dar, weswegen keine Ausbaubeiträge dafür fällig seien.

Hoher Wasserverbrauch

Wenn der Verkäufer eines Hauses von einem Riss im Kanalrohr und damit verbundenen höheren (Ab-)Wasserkosten weiß, dann muss er dies nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern dem Käufer zwingend mitteilen. Sonst macht er sich schadenersatzpflichtig. (Landgericht Köln, Aktenzeichen 7 O 26/21)

Der Fall: Während der Vertragsverhandlungen und beim Abschluss wusste der Eigentümer eines Grundstücks bereits von einem undichten Kanalrohr und damit von dem gestiegenen Wasserverbrauch. Doch gegenüber dem Erwerber erwähnte er nichts davon. Der entsprechende amtliche Bescheid traf erst nach dem Eigentumsübergang ein. Die Folge davon war, dass der neue Eigentümer 20-mal höhere Abwassergebühren an die Gemeinde entrichten sollte. Der Käufer fühlte sich hintergangen und weigerte sich, für diese Kosten aufzukommen.

Das Urteil: Dem Verkäufer sei eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht vorzuwerfen, denn er habe den Käufer nicht hinreichend über den erhöhten Frischwasserverbrauch als Folge des Rohrbruches informiert, der sich im späteren Verlauf in erhöhten Abwassergebühren niederschlug. Solche Anzeige- und Aufklärungspflichten können sich auch aus nachvertraglichen Treuepflichten ergeben, hieß es im Urteil.

Wohnrecht ablösen

Zahlt ein Immobilienerbe einen Geldbetrag an den Inhaber eines Wohnrechts, um dieses abzulösen und das Objekt wirtschaftlich nutzen zu können, so gilt das nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS als vorab entstandene Werbungskosten. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 9/21)

Der Fall: Ein Grundstückseigentümer wollte die Löschung eines bestehenden Wohnrechts erreichen, um das Gebäude räumen und es anschließend vermieten zu können. Zu diesem Zweck zahlte er insgesamt 40.000 Euro an den Berechtigten. Den Betrag machte er als sofort absetzbare Werbungskosten geltend. Der Fiskus wollte dies allerdings nur als längerfristig geltende Anschaffungskosten anerkennen.

Das Urteil: Der BFH sah einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den getätigten Aufwendungen und der später verwirklichten Einkunftsart. Deswegen akzeptierte er die geltend gemachten Werbungskosten und widersprach einer vorausgegangenen Entscheidung des Finanzgerichts.

Wer hat geschnitten?

Beschneidet ein Grundstücksbesitzer unrechtmäßig die Thuja-Hecke eines Nachbarn, so ist er deswegen schadenersatzpflichtig. Doch was geschieht, wenn der Verantwortliche nicht ermittelt werden kann? So war es, nachdem der Heckenbesitzer aus dem Urlaub zurückgekommen war und den Beschnitt entdeckte. Er konnte den Nachbarn nicht zweifelsfrei nachweisen, dass sie es gewesen waren. Ein Anspruch auf Schadenersatz entfiel deswegen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS. Allerdings konnten die Geschädigten immerhin einen Unterlassungsanspruch gegen die Nachbarn erwirken, sich in Zukunft nicht an der Hecke zu schaffen zu machen. (Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 311 O 296/21)

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