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Wohnurteile: WEG-Verwalter darf Wärmemessgeräte einbauen

Messgeräte ohne Beschluss

Ein WEG-Verwalter kann unter gewissen Voraussetzungen auch ohne Eigentümerbeschluss auf Mietbasis Wärmemessgeräte in die Wohnungen einbauen lassen. So hat es nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern die Rechtsprechung entschieden. (Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 322 O 102/16)

Der Fall: Die Eigentümergemeinschaft war nicht einbezogen worden, als der Verwalter sich für ein bestimmtes Vorgehen in Sachen Wärmemessung entschied. Auf Beschwerden über seine Eigenmächtigkeit hin nannte er drei wesentliche Argumente für seine Handeln: Das Gebäude habe sich im Bau befunden, die entsprechenden Leitungen seien vom Bauunternehmen bereits vorbereitet worden und die Nutzung dieser Geräte sei für die Mieter zwingend vorgeschrieben.

Das Urteil: Auch ohne entsprechenden Eigentümerbeschluss habe für den vom Verwalter abgeschlossenen Vertrag eine gesetzliche Vertretungsmacht bestanden, stellten die Richter fest. Er habe die Befugnis, in dringenden Fällen zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen. Genau darum sei es hier angesichts der laufenden Bauarbeiten gegangen.

Wohnungseigentümer wollten Betreiben einer Praxis untersagen

Eigentlich sind im Zeichen des Ärztemangels Vertreterinnen und Vertreter dieses Berufsstandes überall höchst willkommen. Doch wenn es um den Einzug einer Praxis in einem als Eigentumswohnung vorgesehenen Objekt geht, dann kann das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch mal anders aussehen. (Landgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 2-13 S 131/20)

Der Fall: Ein Wohnungseigentümer hatte seine Immobilie an die eigene Ehefrau, eine Ärztin, vermietet. Sie betrieb dort eine Praxis. Die Gemeinschaft unternahm über einen sehr langen Zeitraum hinweg nichts, entschloss sich aber ein Vierteljahrhundert später dann doch dagegen vorzugehen. Die WEG verwies auf die Teilungserklärung, die eine solche Nutzung nicht gestatte. Der rege Besucherverkehr störe das Gemeinschaftsleben nachhaltig, argumentierten die Mitglieder.

Das Urteil: Zwei Gerichtsinstanzen sahen es zwar dem Grundsatz nach ebenso. Täglich mehr als 50 Patienten, so hieß es im Urteil, das sei schon etwas anderes als eine typische Wohnnutzung. Deswegen bestehe theoretisch ein Unterlassungsanspruch. Im konkreten Fall sei dieser aber wegen des 25-jährigen Hinnehmens der Situation verwirkt.

Ausländisches Vermächtnis

Wendet der Erblasser dem Begünstigten seine Immobilie durch ausländisches Vermächtnis zu, so kann diese steuerfrei vermacht werden. Das hat die höchste zuständige fachgerichtliche Instanz nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern Ende des Jahres 2022 so entschieden. 

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 37/19)

Der Fall: Es ging um eine Immobilie in München. Diese gehörte einer Frau, die bis zu ihrem Tode in der Schweiz wohnte und das Objekt ihrer in den USA lebenden Nichte vermachte. Nach dem Ableben der Tante forderte der Fiskus von der Nichte Erbschaftssteuer. Die Betroffene verwies darauf, sie sei in dieser besonderen Fallkonstellation nicht zur Steuerzahlung heranzuziehen.

Das Urteil: Unter der Voraussetzung, dass weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben, könne die Immobilie steuerfrei vermacht werden, lautete der Richterspruch. Anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland seien ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftssteuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten gesetzlich definierten Vermögenswerten, darunter grundsätzlich inländische Immobilien. Würden sie jedoch im Testament des Erblassers durch Vermächtnis mit einem Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer solchen Immobilie bedacht, bleibe dies ausnahmsweise steuerfrei.

Beschlusszwang

Wer Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist, der muss akzeptieren, dass es sich auch wirklich um eine „Gemeinschaft“ handelt, in der viele Beschlüsse nur miteinander gefasst werden können. Im Garten eines Doppelhauses, also einer Zweiergemeinschaft, hatte hingegen einer der Eigentümer schon mal begonnen, die Grube für einen Swimmingpool auszuheben. Das wollte sich die andere Partei nicht bieten lassen und ging gerichtlich dagegen vor. Alle drei damit befassten Instanzen bejahten nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS einen Unterlassungsanspruch gegen den Pool. Zwar könne es durchaus sein, dass eine Partei einen rechtlichen Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung eines Schwimmbeckens habe, aber trotzdem müsse zuvor eine Gestattung durch den Miteigentümer eingeholt werden. „Man darf (...) nicht einfach darauf losbauen“, stellte das Gericht fest. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 140/22)

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