Heimliche Kamera im Badezimmer: Vermieter zu Schadensersatz verurteilt
Vermieter installierte Kamera im Badezimmer
Wer seine Mieterinnen oder Mieter heimlich filmt, der nimmt damit neben empfindlichen straf- und mietrechtlichen Konsequenzen auch finanzielle Folgen wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte in Kauf. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wurden einer Frau 2.000 Euro Schadensersatz zugesprochen, die im Badezimmer gefilmt worden war.
(Amtsgericht Berlin-Pankow, Aktenzeichen 2 C 2/25)
Der Fall: Eine Frau lebte in einer Wohngemeinschaft zur Miete. Dort wurde entdeckt, dass der Vermieter im Badezimmer eine versteckte Kamera installiert hatte. Diese zeichnete die Bewohnerinnen bei höchstpersönlichen Verrichtungen und teilweise auch unbekleidet auf. Nach dem Fund der Aufnahmen verlangte eine Betroffene unter anderem eine finanzielle Entschädigung wegen der schwerwiegenden Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte.
Das Urteil: Die Justiz gab der Klage statt. Die heimlichen Aufnahmen stellten einen besonders gravierenden Eingriff in die Intim- und Privatsphäre dar. Gerade in einem solchen Raum dürften Menschen darauf vertrauen, unbeobachtet zu sein. „Insbesondere das Badezimmer“, so hieß es in der Urteilsbegründung, diene „der uneingeschränkten Entfaltung der Privat- und der Intimsphäre“. Deshalb sei neben dem Ersatz möglicher materieller Schäden auch eine Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gerechtfertigt. Das Gericht bewertete das Verhalten des Vermieters als besonders schwerwiegend und sah die Voraussetzungen für Schmerzensgeld als erfüllt an.
Anforderungen an Selbständige bei häuslichem Arbeitszimmer
Selbstständige können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie diese fortlaufend und gesondert dokumentieren. Eine bloße Sammlung von Belegen genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VIII R 6/24)
Der Fall: Ein selbstständig tätiger Freiberufler nutzte das Dachgeschoss seines Eigenheims als häusliches Arbeitszimmer und machte die darauf entfallenden Gebäude- und Raumkosten steuerlich geltend. Während des Jahres sammelte er sämtliche Rechnungen und Belege. Erst bei der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung fertigte er eine Übersicht über die angefallenen Kosten an. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur teilweise an. Im Klageverfahren vertrat der Steuerpflichtige die Auffassung, die vorhandene Belegsammlung reiche als Nachweis aus. Das Finanzgericht sah das anders und versagte den Betriebsausgabenabzug wegen fehlender ordnungsgemäßer Aufzeichnungen.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Gemäß dem Einkommensteuergesetz müssen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einzeln, getrennt von den übrigen Betriebsausgaben und zeitnah aufgezeichnet werden. Dies kann in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen oder in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument erfolgen. Eine bloße Sammlung von Rechnungen mit einer erst nach Ablauf des Jahres erstellten Gesamtliste erfüllt diese Anforderungen nicht. Fehlen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen, entfällt der Betriebsausgabenabzug insgesamt – auch wenn die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind.
Spielende Kinder dürfen etwas lauter sein
Gewöhnlicher Kinderlärm auf einem Garagenhof rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Mietvertrags der Eltern. Selbst wenn der Nachwuchs entgegen eines Verbotsschilds auf dem Garagenvorplatz statt auf dem Spielplatz spielt, liegt darin nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS grundsätzlich keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten. Nachbarn müssen den üblichen Lärm spielender Kinder hinnehmen, solange keine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. Im konkreten Fall wurde nach Ansicht der Justiz weder die Nachtruhe gestört noch ging der Lärm über das normale Maß hinaus.
(Landgericht Wuppertal, Aktenzeichen 16 S 25/08)
Eigentümer dürfen Hausgeldvorschüsse großzügig kalkulieren
Die Finanzierung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss zu jedem Zeitpunkt gesichert sein. Deshalb verfügen die Mitglieder bei der Aufstellung von Wirtschaftsplänen für ihre WEG über einen erheblichen Spielraum. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wurden die Rechte von Wohnungseigentümergemeinschaften in diesem Zusammenhang höchstrichterlich gestärkt.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 108/24)
Der Fall: In einer Eigentümergemeinschaft wurde über die Höhe der Hausgeldvorschüsse beschlossen. Ein Mitglied hielt einzelne Positionen für überhöht und focht deswegen den entsprechenden Beschluss gerichtlich an. Es vertrat die Auffassung, die Gemeinschaft habe ihren finanziellen Bedarf deutlich zu großzügig angesetzt.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch die ursprüngliche Beschlussfassung. Wohnungseigentümer hätten bei der Kalkulation von Hausgeldvorschüssen einen weiten Ermessensspielraum. Gerichte dürften nur eingreifen, wenn die Ansätze offensichtlich unangemessen seien. Dies sei hier nicht erkennbar gewesen. Der Beschluss blieb deshalb bestehen.
