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Heimliche Kamera im Badezimmer: Vermieter zu Schadensersatz verurteilt

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Vermieter installierte Kamera im Badezimmer

Wer seine Mieterinnen oder Mieter heimlich filmt, der nimmt damit neben empfindlichen straf- und mietrechtlichen Konsequenzen auch finanzielle Folgen wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte in Kauf. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wurden einer Frau 2.000 Euro Schadensersatz zugesprochen, die im Badezim­mer gefilmt worden war.

(Amtsgericht Berlin-Pankow, Aktenzeichen 2 C 2/25)

Der Fall: Eine Frau lebte in einer Wohngemeinschaft zur Miete. Dort wurde entdeckt, dass der Vermieter im Badezimmer eine ver­steckte Kamera installiert hatte. Diese zeichnete die Bewoh­nerinnen bei höchstpersönlichen Verrichtungen und teilweise auch unbekleidet auf. Nach dem Fund der Aufnahmen verlang­te eine Betroffene unter anderem eine finanzielle Entschädi­gung wegen der schwerwiegenden Verletzung ihrer Persön­lichkeitsrechte.

Das Urteil: Die Justiz gab der Klage statt. Die heimlichen Aufnahmen stell­ten einen besonders gravierenden Eingriff in die Intim- und Privatsphäre dar. Gerade in einem solchen Raum dürften Men­schen darauf vertrauen, unbeobachtet zu sein. „Insbesondere das Badezimmer“, so hieß es in der Urteilsbegründung, diene „der uneingeschränkten Entfaltung der Privat- und der Intim­sphäre“. Deshalb sei neben dem Ersatz möglicher materieller Schäden auch eine Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gerechtfertigt. Das Ge­richt bewertete das Verhalten des Vermieters als besonders schwerwiegend und sah die Voraussetzungen für Schmerzens­geld als erfüllt an.

Anforderungen an Selbständige bei häuslichem Arbeits­zimmer

Selbstständige können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie diese fortlaufend und gesondert dokumentieren. Eine bloße Sammlung von Belegen genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VIII R 6/24)

Der Fall: Ein selbstständig tätiger Freiberufler nutzte das Dachgeschoss seines Eigenheims als häusliches Arbeitszimmer und machte die darauf entfallenden Gebäude- und Raumkosten steuerlich geltend. Während des Jahres sammelte er sämtliche Rechnun­gen und Belege. Erst bei der Erstellung seiner Einkommen­steuererklärung fertigte er eine Übersicht über die angefalle­nen Kosten an. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur teilweise an. Im Klageverfahren vertrat der Steuerpflichtige die Auffassung, die vorhandene Belegsammlung reiche als Nach­weis aus. Das Finanzgericht sah das anders und versagte den Betriebsausgabenabzug wegen fehlender ordnungsgemäßer Aufzeichnungen.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung der Vorin­stanz. Gemäß dem Einkommensteuergesetz müssen Aufwen­dungen für ein häusliches Arbeitszimmer einzeln, getrennt von den übrigen Betriebsausgaben und zeitnah aufgezeichnet werden. Dies kann in einer besonderen Spalte der Ausgaben­aufzeichnungen oder in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument erfolgen. Eine bloße Sammlung von Rech­nungen mit einer erst nach Ablauf des Jahres erstellten Gesamtliste erfüllt diese Anforderungen nicht. Fehlen die vor­geschriebenen Aufzeichnungen, entfällt der Betriebsaus­gabenabzug insgesamt – auch wenn die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind.

Spielende Kinder dürfen etwas lauter sein

Gewöhnlicher Kinderlärm auf einem Garagenhof rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Mietvertrags der Eltern. Selbst wenn der Nachwuchs entgegen eines Verbotsschilds auf dem Garagenvorplatz statt auf dem Spielplatz spielt, liegt darin nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS grund­sätzlich keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten. Nachbarn müssen den üblichen Lärm spielender Kinder hinnehmen, solange keine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. Im konkreten Fall wurde nach Ansicht der Justiz weder die Nachtruhe gestört noch ging der Lärm über das normale Maß hinaus.

(Landgericht Wuppertal, Aktenzeichen 16 S 25/08)

Eigentümer dürfen Hausgeldvorschüsse großzügig kalkulieren

Die Finanzierung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss zu jedem Zeitpunkt gesichert sein. Deshalb verfügen die Mitglieder bei der Auf­stellung von Wirtschaftsplänen für ihre WEG über einen erheblichen Spiel­raum. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wurden die Rechte von Wohnungseigentümergemeinschaften in diesem Zusammen­hang höchstrichterlich gestärkt.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 108/24)

Der Fall: In einer Eigentümergemeinschaft wurde über die Höhe der Hausgeldvorschüsse beschlossen. Ein Mitglied hielt einzelne Positionen für überhöht und focht deswegen den entsprechen­den Beschluss gerichtlich an. Es vertrat die Auffassung, die Ge­meinschaft habe ihren finanziellen Bedarf deutlich zu großzü­gig angesetzt.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch die ursprüngliche Beschlussfassung. Wohnungseigentümer hätten bei der Kal­kulation von Hausgeldvorschüssen einen weiten Ermessens­spielraum. Gerichte dürften nur eingreifen, wenn die Ansätze offensichtlich unangemessen seien. Dies sei hier nicht erkenn­bar gewesen. Der Beschluss blieb deshalb bestehen.

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