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Müssen Fachhandwerker für verbautes Fremdmaterial haften?

Matthias Scheible

Grundsätzlich haben Fachhandwerker auf alle Umstände zu achten, die im Zusammenhang mit der eigenen Arbeit stehen. Dies betrifft den Zustand der baulichen Anlage, wie sie ihn vorfinden, und Arbeiten von anderen auf der Baustelle Tätigen. So muss z.B. ein Fliesenleger prüfen, ob der Estrich bereits ausreichend getrocknet ist oder die zur Verfügung gestellten Fliesen zum Einbau tauglich sind. Insoweit hat der Fachhandwerker zu prüfen, ob auf dieser Grundlage die Arbeiten überhaupt erfolgreich abgeschlossen werden können.  

Arbeiten mit Fremdmaterial

Selbst wenn alle technischen Regeln eingehalten werden, können Fachhandwerker eine Mängelhaftung treffen, wenn schlussendlich die Funktionsfähigkeit nicht erreicht wird. Dies gilt auch beim Verbau von Materialien, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein Werk mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nicht erfüllt, weil das zur Verfügung gestellte Material nicht dazu geeignet ist, das Werk mangelfrei und funktionstauglich zu erstellen.

Fachhandwerker können sich aber absichern, wenn es um die Verantwortlichkeit für den Mangel einer Leistung geht. Denn dem Auftragnehmer obliegt in einem für ihn jeweils zumutbaren Rahmen eine eigene Prüfungspflicht. Dies gilt sowohl im VOB/B als auch im BGB-Vertrag (vgl. BGH, Entscheidung vom 8.11.2007, Az.: VII ZR 183/05 bzw. BGH, IBR 2008, 78).

Die Prüfungspflicht hat jedoch ihre Grenzen in der Fachkenntnis des Auftragnehmers. Insoweit gilt, dass die Pflicht in ihrem Umfang in der Regel nicht über das Prüfen durch Gesicht, Betasten, Nachmessen usw. hinausgeht. Eine Mitteilungs- und Hinweispflicht besteht nur dann, wenn ihm als Fachkundigen des maßgeblichen Berufszweiges Bedenken gekommen sind oder hätten kommen müssen.

Es ist daher anzuraten, in jedem Stadium der Arbeiten und eben auch schon vor Beginn, wenn Material zur Verfügung gestellt wird, sorgfältig zu prüfen, wo sich Risiken befinden könnten und dies entsprechend zu dokumentieren. Darüber hinaus ist ein ordnungsgemäßer Bedenkenhinweis ausführlich zu begründen. Über Risiken und Folgen ist der Auftaggeber verständlich aufzuklären. Die Anweisung zur Durchführung von Arbeiten trotz entsprechender Risikoaufklärung betreffend Material, sollte man sich schriftlich bestätigen lassen.

Arbeiten mit eigenem Material

Bei Materialien, die der Auftragnehmer direkt erwirbt und verbaut, hat er gegenüber seinem Lieferanten gem. § 439 Abs. 3 BGB einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten im Wege der Nacherfüllung, sollte sich herausstellen, dass das Material nicht geeignet war. § 439 Abs. 3 BGB stellt eine eigenständige neue Anspruchsgrundlage dar. Ein Rückgriff auf § 439 Abs. 2 BGB ist für diese Fälle nicht mehr notwendig. Das sog. Recht zur zweiten Andienung des Verkäufers wird durch die Neuregelung des § 439 Abs. 3 BGB auf die Kostentragung beschränkt. Der Verkäufer darf im Fall eines bereits erfolgten Einbaus der mangelhaft gelieferten Sache nicht selbst den Ein- und Ausbau der Sache vornehmen, sondern hat lediglich die Aus- und Einbaukosten zu erstatten.

Fachhandwerker müssen haften

Die in der Überschrift aufgeworfene Frage kann grundsätzlich mit Ja beantwortet werden. Der sicherste Weg wäre dann, allein eigens angeschafftes Material zu verbauen. Hier hat der Fachhandwerker im Falle der nachgewiesen Mangelhaftigkeit des Baumaterials immer die Möglichkeit direkt Regress bei seinem Lieferanten zu nehmen. 

Sofern der Auftraggeber das Material liefert, kommt eine Befreiung von der Haftung für ein im Ergebnis mangelhaftes Werk nur in Betracht, wenn:

  • der Fachhandwerker pflichtgemäß überprüft und den Auftaggeber auf seine Bedenken schriftlich hingewiesen hat - dieser aber dennoch den Auftrag erteilt
  • der Fachhandwerker seine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht zwar verletzt hat, es aber feststeht, dass der Auftraggeber selbst bei ordnungsgemäßem Verhalten des Handwerkers darauf bestanden hätte, die Leistung wie vereinbart zu erhalten
  • der Fachhandwerker im Rahmen der von ihm pflichtgemäß durchgeführten Überprüfung die Fehler in den für ihn verbindlichen Vorgaben (Planungen, Anordnungen, Stoffe oder Bauteile) nicht erkennen konnte.
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