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Regeln der Technik: Bauunternehmen müssen sich strikt daran halten

Regeln der Technik

Eigentlich versteht es sich von selbst, aber die Rechtsprechung betont es in ihren Urteilen immer wieder: Bauunternehmen sind gehalten, sich strikt an die Regeln der Technik zu halten. Tun sie das nicht, handelt es sich nach Infor­mation des Infodienstes Recht und Steuern der LBS um einen Mangel, für den die Firma haftbar ist. (Landgericht Köln, Aktenzeichen 18 O 25/20)

Der Fall: In einem neu errichteten Mehrfamilienhaus mit acht Wohnein­heiten war laut Bau- und Ausstattungsbeschreibung „ein Belag aus Holzkunststoffverbunddielen“ für Dachterrassen, Loggien und Balkone vereinbart. Ein Sachverständiger stellte jedoch später fest, dass diverse Abdichtungen nicht fachgerecht und nicht nach den zum Bauzeitpunkt geltenden Regeln der Tech­nik ausgeführt worden seien. Die Käufer der Wohnungen for­derten Nachbesserung.

Das Urteil: Der Experte habe in seinem Gutachten „anschaulich darge­stellt“, dass hier Mängel vorlägen. Zu den technischen Män­geln der Abdichtungen könnten im Laufe der Zeit noch opti­sche Mängel durch Verfärbungen kommen. Regelmäßige Bear­beitung mit einer Wurzelbürste, wie vom Beklagten vorge­schlagen, seien angesichts der vorliegenden Ausführungsfeh­ler nicht zumutbar.

Bauträger muss bei Verzögerungen dafür aufkommen

Ein Bauträger ist verpflichtet, eine Wohnung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit zu übergeben. Hält er sich nicht daran, dann können nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS Schaden­ersatzansprüche entstehen, die sogar die Zwischenlagerung einer Küche um­fassen. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 21 U 9/22)

Der Fall: Ein Wohnungskäufer hatte im Vertrauen auf den fristgerechten Bezug seiner Eigentumswohnung eine Einbauküche mit zahl­reichen Geräten, Ober- und Unterschränken sowie einer Koch­insel bestellt, die er dann wegen Bauverzögerungen nicht ein­bauen lassen konnte. Er musste sie aber seinerseits dem Händler abnehmen und für die Zwischenlagerung monatliche Kosten aufwenden. Diesen Betrag forderte er als Schadener­satz – unabhängig davon, dass er ohnehin auf einer Rückab­wicklung des Kaufvertrages bestand.

Das Urteil: „Der Verzug der Beklagten mit der Herstellung der Wohnung war kausal für die Einlagerung der Küche“, beschieden die Richter. Wäre die Wohnung rechtzeitig fertiggestellt gewesen, so wäre eine Einlagerung nicht erforderlich gewesen. Dass die Kläger eine Küche für die von der Beklagten zu erstellende Wohnung gekauft hätten, ergebe sich aus der Rechnung der Firma.

Bei Verkauf einer Immobilie aus dem Nachlass

Der Erwerb von Anteilen an einer Erbengemeinschaft ist nicht gleichzusetzen mit dem Erwerb der in der Erbmasse enthaltenen Grundstücke. Aus diesem Grund liegt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn ein Erbe die Anteile anderer Miter­ben erwirbt und später das zum Nachlass gehörende Grundstück verkauft. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 13/22)

Der Fall: Ein Mann hatte 52 Prozent eines Nachlasses geerbt, zu dem unter anderem Grundbesitz gehörte. Die fehlenden Erbanteile kaufte er den restlichen Erben ab, womit er Alleineigentümer wurde. Als er später selbst den Grundbesitz verkaufte, betrach­tete der Fiskus dies als ein privates Veräußerungsgeschäft und besteuerte den Gewinn. Damit war der Betroffene nicht einver­standen.

Das Urteil: Die Anschaffung einer gesamthänderischen Beteiligung wie der Anteil an einer Erbengemeinschaft erfüllt nicht den Tatbe­stand der Anschaffung eines Wirtschaftsguts, stellte der Bun­desfinanzhof fest. Deswegen sei bei dieser Fallgestaltung auch keine Einkommensteuer für die Veräußerung des Grundstücks fällig.

Nachbarn konnten Tischtennisplatte nicht verhindern

Auf einem Spielplatz, den eine Gemeinde betrieb, wurde eine Tischtennis­platte aufgestellt. Das gefiel einer Anwohnerin gar nicht. Sie forderte entwe­der eine Entfernung der Platte oder eine zeitliche Einschränkung des Spielbe­triebes, um nicht länger erheblichen Lärmbelästigungen ausgesetzt zu sein. Unter anderem werde das Sportgerät auch von älteren Jugendlichen und Erwachsenen benutzt – also nicht nur von Kindern, für die es eigentlich ge­dacht sei. Die Justiz ging hier nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS trotzdem nicht von einer relevanten Störung aus. Von einem Spielplatz gehe nun mal eine bestimmte Geräuschkulisse aus, die als sozialadäquat hingenommen werden müsse. (Verwaltungsgericht Trier, Aktenzeichen 9 K 1721/23)

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